Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Vertrag über die Aufsichtsführung in der Sozialversicherung) Vom 22. November 1996
Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Vertrag über die Aufsichtsführung in der Sozialversicherung) Vom 22. November 1996
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Vertrag über die Aufsichtsführung in der Sozialversicherung) vom 22. November 1996 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
Artikel 1 | 01.01.2005 |
Artikel 2 | 01.01.2005 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
(1) Dem zwischen den Ländern unterzeichneten Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt.
(2) Der Vertrag
*
wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekanntzugeben.
Fußnoten
*)
Der Staatsvertrag hat die Gl. Nr. 820 - 2.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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