Gesetz zur landesinternen Verteilung der bis zum 31. Dezember 1990 eingetretenen Arbeitsunfälle der ehemaligen DDR (Arbeitsunfallzuordnungsgesetz - ArbunfallzuordG M-V) Vom 15. Dezember 1997
Gesetz zur landesinternen Verteilung der bis zum 31. Dezember 1990 eingetretenen Arbeitsunfälle der ehemaligen DDR (Arbeitsunfallzuordnungsgesetz - ArbunfallzuordG M-V) Vom 15. Dezember 1997
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur landesinternen Verteilung der bis zum 31. Dezember 1990 eingetretenen Arbeitsunfälle der ehemaligen DDR (Arbeitsunfallzuordnungsgesetz - ArbunfallzuordG M-V) vom 15. Dezember 1997 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 | 01.01.2005 |
§ 2 | 01.01.2005 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Der von dem Bundesverband der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zur Abwicklung dem Land Mecklenburg-Vorpommern nach Anlage I Kapitel VIII Nr. 1 Abs.8 Nr. 2 Buchstabe dd) 3. Spiegelstrich des des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel I des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S 885, 1064) übertragene Anteil an Arbeitsunfällen der ehemaligen DDR wird unter den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand des Landes Mecklenburg-Vorpommern wie folgt verteilt:
1.
Der Feuerwehr-Unfallkasse Nord wird ein Anteil in Höhe von 5 von Hundert der Gesamtzahl der Arbeitsunfälle, der verbleibende Teil der Arbeitsunfälle wird zu gleichen Teilen der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und dem Gemeindeunfallversicherungsverband Mecklenburg-Vorpommern übertragen.
2.
Mit der Übertragung der Arbeitsunfälle werden die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand des Landes Mecklenburg-Vorpommern dazu bestimmt, die Arbeitsunfälle selbständig zu verwalten. Sie haben den aus der Übernahme der Arbeitsunfälle entstehenden Verwaltungsaufwand zu tragen sowie die aus den Arbeitsunfällen gegen die Sozialversicherung der ehemaligen DDR entstandenen Zahlungsverpflichtungen gegenüber den anspruchsberechtigten verunfallten Personen zu erfüllen.
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.
Feedback