Landesverordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen (Bedarfsgewerbeverordnung - BedGewVO M-V) Vom 31. August 1998
Landesverordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen (Bedarfsgewerbeverordnung - BedGewVO M-V) Vom 31. August 1998
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen (Bedarfsgewerbeverordnung - BedGewVO M-V) vom 31. August 1998 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 | 01.01.2005 |
§ 2 | 01.01.2005 |
Aufgrund des § 13 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186), verordnet die Landesregierung:
§ 1
(1) Soweit die Arbeiten nicht an Werktagen durchgeführt werden können, dürfen abweichend von § 9 des Arbeitszeitgesetzes Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden:
1.
in Blumengeschäften, Kranzbindereien und Gärtnereien mit:
a)
dem Zusammenstellen und Binden von Blumen und Pflanzen bis zu zwei Stunden außerhalb der zulässigen Ladenöffnungszeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-20-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186),
b)
Arbeiten zur Ausschmückung für Fest- und Feierlichkeiten, die an Sonn- und Feiertagen stattfinden,
2.
im Bestattungsgewerbe, mit Ausnahme von Trauerfeiern und Bestattungen,
3.
in Garagen und Parkhäusern,
4.
in Roh- und Speiseeisfabriken und Betrieben des Großhandels, die deren Erzeugnisse vertreiben, mit der Herstellung und zur Belieferung der Kundschaft vom 1. April bis 31. Oktober,
5.
in Betrieben zur Herstellung alkoholfreier Erfrischungsgetränke sowie Betrieben des Großhandels zur Belieferung der Kundschaft mit alkoholfreien Erfrischungsgetränken vom 1. April bis 31. Oktober,
6.
im Immobiliengewerbe mit der Begleitung und Beratung von Kunden bei der Besichtigung von Häusern und Wohnungen für bis zu sechs Stunden,
7.
in Musterhaus-Ausstellungen mit gewerblichem Charakter für bis zu sechs Stunden,
8.
im Buchmachergewerbe für bis zu sechs Stunden,
9.
mit der
a)
Bearbeitung von Aufträgen,
b)
Auskunftserteilung,
c)
Beratung
mittels Informations- und Kommunikationstechnik (IuK-Technik) durch Kreditkartenunternehmen, im Bankgewerbe sowie durch Telefonauskunfts- und Bestelldienste,
10.
in Fischräuchereien mit dem Räuchern von frischem Fisch, der direkt an Endverbraucher verkauft wird,
11.
mit gewerblichen Film- und Fotoarbeiten anläßlich von privaten und touristischen Veranstaltungen, jeweils auf das konkrete Ereignis bezogen,
12.
in Selbstbedienungs-Fotokopiergeschäften mit der Beaufsichtigung des Betriebes, der Instandhaltung der Selbstbedienungsautomaten und Kassenarbeiten.
(2) Die Ausnahmen nach Absatz 1 Nr. 6, 7, 8 und 12 gelten nicht für den Neujahrstag, den Karfreitag, den Ostersonntag, den Ostermontag, den Pfingstsonntag, den Pfingstmontag und für den ersten und den zweiten Weihnachtsfeiertag.
(3) Die Ausnahme nach Absatz 1 Nr. 8 gilt ebenfalls nicht am Volkstrauertag und am Totensonntag.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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