Gesetz zu dem Abkommen vom 3. Dezember 1998 zur Änderung des Abkommens vom 16. und 17. Dezember 1993 über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts Vom 16. Mai 2000
Gesetz zu dem Abkommen vom 3. Dezember 1998 zur Änderung des Abkommens vom 16. und 17. Dezember 1993 über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts Vom 16. Mai 2000
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zu dem Abkommen vom 3. Dezember 1998 zur Änderung des Abkommens vom 16. und 17. Dezember 1993 über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts vom 16. Mai 2000 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
Artikel 1 | 01.01.2005 |
Artikel 2 | 01.01.2005 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Potsdam am 3. Dezember 1998 von den Ministerpräsidenten der Länder unterzeichneten Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts vom 26. März 1996 (GVOBl. M-V S. 154) wird zugestimmt. Das Abkommen
*
wird nachstehend veröffentlicht.
Fußnoten
*)
Das Abkommen hat die Gl. Nr. 8053- 3.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu machen.
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