Landesverordnung zur Vereinigung der Feuerwehr-Unfallkasse Nord mit der Feuerwehr-Unfallkasse Hamburg zur Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord Vom 20. Juni 2006
Landesverordnung zur Vereinigung der Feuerwehr-Unfallkasse Nord mit der Feuerwehr-Unfallkasse Hamburg zur Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord Vom 20. Juni 2006
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung zur Vereinigung der Feuerwehr-Unfallkasse Nord mit der Feuerwehr-Unfallkasse Hamburg zur Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord vom 20. Juni 2006 | 01.07.2006 |
Eingangsformel | 01.07.2006 |
§ 1 - Vereinigung, Name, Sitz und Rechtsstellung | 01.07.2006 |
§ 2 - Aufsicht | 01.07.2006 |
§ 3 - Rechtsübergang, Personalüberleitung | 01.07.2006 |
§ 4 - Aufbringung der Mittel, Finanzierung | 01.07.2006 |
§ 5 - Selbstverwaltung | 01.07.2006 |
§ 6 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | 01.07.2006 |
Aufgrund
des § 117 Abs. 3 Satz 4 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung
- (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert
worden ist, verordnet die Landesregierung:
§ 1 Vereinigung, Name, Sitz und Rechtsstellung
(1) Ab dem 1. Juli 2006 werden die Feuerwehr-Unfallkasse
Nord und die Feuerwehr-Unfallkasse Hamburg zu einer gemeinsamen Feuerwehr-Unfallkasse
vereinigt.
(2) Die gemeinsame Feuerwehr-Unfallkasse
ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 114 Abs. 1 Nr. 8 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch) für die in § 128 Abs. 1 Nr. 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten
Versicherten im Gebiet der Länder Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern
und Schleswig-Holstein und führt den Namen Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse
Nord.
(3) Der Sitz der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse
Nord ist Kiel. Die Dienststellen in Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern der
an der Vereinigung beteiligten Versicherungsträger bleiben als Landesgeschäftsstellen
der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord bestehen.
(4) Die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse
Nord ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts
mit Selbstverwaltung. Sie ist zur Führung eines Dienstsiegels berechtigt.
§ 2 Aufsicht
Aufsichtsbehörde ist die für
die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde des Landes
Schleswig-Holstein.
§ 3 Rechtsübergang, Personalüberleitung
(1) Die Rechte und Pflichten der Feuerwehr-Unfallkasse
Nord und der Feuerwehr-Unfallkasse Hamburg gehen vom Zeitpunkt der Vereinigung
an auf die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord über.
(2) Die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse
Nord tritt in die Rechte und Pflichten der mit den bisherigen Versicherungsträgern
geschlossenen Arbeitsverhältnisse der Angestellten ein. Die von den bisherigen
Versicherungsträgern mit der technischen Aufsicht betrauten Beschäftigten
sind ermächtigt, die gesetzlichen Aufgaben einer Aufsichtsperson im Sinne
des § 18 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bei
der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord wahrzunehmen.
§ 4 Aufbringung der Mittel, Finanzierung
(1) Die Mittel für die Aufgaben der
Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord werden durch Beiträge der Unternehmen,
in deren Einrichtungen die nach § 128 Abs. 1 Nr. 6 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch versicherten Personen tätig
sind, und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.
(2) Die von den an der Vereinigung beteiligten
Versicherungsträgern eingebrachten Betriebsmittel und Rücklagen
werden entsprechenden Umlagegruppen zugeordnet; das Nähere regelt die
Satzung der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord.
§ 5 Selbstverwaltung
Bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode
beruft die Aufsichtsbehörde die Mitglieder der Organe der Hanseatischen
Feuerwehr-Unfallkasse Nord sowie deren Stellvertreter auf Vorschlag der Selbstverwaltungsorgane
aus den Reihen dieser Organe. Die Besetzung der Selbstverwaltungsgremien erfolgt
in einer Drei-Länder-Parität.
§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung Feuerwehr-Unfallkasse Nord vom 16. Juni 1997 (GVOBl. M-V S. 234) außer Kraft.
Feedback