BDVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen in Verwaltungsverfahren nach dem Landesbehindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie Dokumente-Verordnung Mecklenburg-Vorpommern - BDVO M-V) Vom 17. Juli 2007

Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen
in Verwaltungsverfahren nach dem Landesbehindertengleichstellungsgesetz
(Barrierefreie Dokumente-Verordnung Mecklenburg-Vorpommern - BDVO M-V)
Vom 17. Juli 2007
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen in Verwaltungsverfahren nach dem Landesbehindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie Dokumente-Verordnung Mecklenburg-Vorpommern - BDVO M-V) vom 17. Juli 200728.07.2007
Eingangsformel28.07.2007
§ 1 - Anwendungsbereich28.07.2007
§ 2 - Gegenstand der Zugänglichmachung28.07.2007
§ 3 - Formen der Zugänglichmachung28.07.2007
§ 4 - Bekanntgabe28.07.2007
§ 5 - Umfang des Anspruchs28.07.2007
§ 6 - Organisation und Kosten28.07.2007
§ 7 - Inkrafttreten28.07.2007
Aufgrund des § 12 Abs. 2 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes
vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539) verordnet das Ministerium für Soziales und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für alle natürlichen Personen, die wegen Blindheit oder einer anderen Sehbehinderung gemäß
§ 3 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes
einen Anspruch darauf haben, dass ihnen als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zur Wahrnehmung eigener Rechte Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden (Berechtigte).
(2) Die Berechtigten können ihren Anspruch nach
§ 12 Abs. 1 Satz 2 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes
gegenüber den Verwaltungen des Landes und der kommunalen Körperschaften sowie der ihnen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts geltend machen. Diese Stellen haben die Voraussetzungen zur Erfüllung der sich aus
§ 12 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes
in Verbindung mit dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen zur Erfüllung von Ansprüchen schrittweise zu schaffen. Die Ausgleichsregelung des
§ 14 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes
bleibt unberührt.

§ 2 Gegenstand der Zugänglichmachung

Der Anspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes
umfasst schriftliche Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke (Dokumente), einschließlich der Anlagen, welche die Dokumente in Bezug nehmen.

§ 3 Formen der Zugänglichmachung

(1) Die Dokumente können den Berechtigten schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden.
(2) Werden Dokumente in schriftlicher Form zugänglich gemacht, erfolgt dies in Blindenschrift oder in Großdruck. Bei Großdruck sind ein Schriftbild, eine Kontrastierung und eine Papierqualität zu wählen, die die individuelle Wahrnehmungsfähigkeit der Berechtigten ausreichend berücksichtigen.
(3) Werden Dokumente auf elektronischem Wege zugänglich gemacht, sind die Standards der
Barrierefreien Informationstechnik-Verordnung Mecklenburg-Vorpommern
vom 17. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 260) maßgebend.

§ 4 Bekanntgabe

Die Dokumente sollen den Berechtigten, soweit möglich, gleichzeitig mit der Bekanntgabe auch in der für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.

§ 5 Umfang des Anspruchs

(1) Der Anspruch der Berechtigten, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, besteht, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Dabei ist insbesondere der individuelle Bedarf der Berechtigten zu berücksichtigen.
(2) Die Entscheidung, in welcher der in
§ 3 genannten Formen Dokumente zugänglich gemacht werden sollen, treffen die in
§ 1 Abs. 2 genannten Stellen in Abstimmung mit den Berechtigten. Die Berechtigten teilen hierzu den Stellen rechtzeitig die Art der Behinderung und die aus ihrer Sicht geeignete Form der Zugänglichmachung mit. Die Blindheit oder die Sehbehinderung sowie die Entscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.
(3) Erhält die Behörde Kenntnis von der Blindheit oder einer anderen Sehbehinderung von Berechtigten im Verwaltungsverfahren, hat sie diese auf ihr Recht, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, und auf ihr Wahlrecht nach Absatz 2 Satz 1 hinzuweisen.

§ 6 Organisation und Kosten

(1) Die Dokumente können den Berechtigten durch die in
§ 1 Abs. 2 genannten Stellen oder durch eine Beauftragung Dritter in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.
(2) Die Vorschriften über die Kosten (Gebühren und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit bleiben unberührt. Auslagen für besondere Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass den Berechtigten Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, werden nicht erhoben.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 17. Juli 2007
Der Minister für Soziales
und Gesundheit Erwin Sellering
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