Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts Vom 22. Oktober 2012
Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts Vom 22. Oktober 2012
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts vom 22. Oktober 2012 | 31.10.2012 |
Eingangsformel | 31.10.2012 |
Artikel 1 | 31.10.2012 |
Artikel 2 | 31.10.2012 |
Artikel 3 | 31.10.2012 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
(1) Dem am 15. Dezember 2011 von allen Ländern unterzeichneten Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts vom 26. März 1996 (GVOBl. M-V S. 154) in der zuletzt durch das Abkommen vom 13. März 2003 geänderten Fassung (GVOBl. M-V S. 688) wird zugestimmt.
(2) Das Änderungsabkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales kann das Abkommen vom 26. März 1996, zuletzt geändert durch das Abkommen vom 13. März 2003, in der durch das Abkommen vom 15. Dezember 2011 geänderten Fassung bekannt machen.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 2 Satz 1 vorbehaltlich der Regelung des § 2 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu machen; der Tag des Inkrafttretens des Abkommens nach § 2 Satz 2 ist ebenfalls im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu machen.
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