Verordnung zum Ausgleich der Verwaltungskosten und zur Bestimmung eines Verteilungsschlüssels nach dem Landespflegegesetz Vom 28. Juli 2008
Verordnung zum Ausgleich der Verwaltungskosten und zur Bestimmung
eines Verteilungsschlüssels nach dem Landespflegegesetz
Vom 28. Juli 2008
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 17. August 2013 (GVOBl. M-V S. 510) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zum Ausgleich der Verwaltungskosten und zur Bestimmung eines Verteilungsschlüssels nach dem Landespflegegesetz vom 28. Juli 2008 | 23.08.2008 |
Eingangsformel | 23.08.2008 |
§ 1 - Kostenausgleich | 14.09.2013 |
§ 2 - Verteilungsschlüssel | 14.09.2013 |
§ 3 - Auszahlung, Verrechnung | 14.09.2013 |
§ 4 - Datenübermittlung | 14.09.2013 |
§ 5 - Inkrafttreten | 14.09.2013 |
Aufgrund des
§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Landespflegegesetzes
vom 16. Dezember 2003 (GVOBl. M-V S. 675), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 450) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Soziales und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
§ 1 Kostenausgleich
(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach
§ 12 Abs. 3 des Landespflegegesetzes
gewährt das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten jährlich Finanzzuweisungen.
(2) Das Land gewährt den Landkreisen und kreisfreien Städten ab dem Jahr 2006 jährlich 389198,00 Euro.
(3) Das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales passt den Gesamtbetrag der Finanzzuweisungen ab dem Jahr 2008 jährlich der durchschnittlichen Veränderung der Entgeltgruppe 6 des Tarifvertrages Öffentlicher Dienst zum Vorjahr und der Veränderung der Anzahl der Zahlfälle zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von 75 Prozent der Differenz zwischen den Neuanträgen und den Neuzahlfällen Pflegewohngeld an. Die Ermittlung des jährlichen Gesamtbetrages erfolgt auf der Basis der Daten des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres.
(4) Die Anzahl der Zahlfälle nach Absatz 3 ergibt sich aus dem Jahresdurchschnitt der Pflegewohngeldempfänger im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr. Neuanträge und Neuzahlfälle Pflegewohngeld nach dieser Verordnung sind solche, die auf den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres entfallen.
§ 2 Verteilungsschlüssel
Der Gesamtbetrag der Finanzzuweisungen nach
§ 1 Abs. 3 wird gemäß der Anzahl der Pflegewohngeldempfänger, die im jeweils vorangegangenen Jahr in den Gebieten der Landkreise und kreisfreien Städte stationär untergebracht waren, auf die Landkreise und kreisfreien Städte verteilt.
§ 3 Auszahlung, Verrechnung
Die nach den
§§ 1
und
2
ermittelte Finanzzuweisung wird an die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils am 30. Juni eines jeden Jahres gezahlt.
§ 4 Datenübermittlung
Die Landkreise und kreisfreien Städte übermitteln dem Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales die Anzahl der Pflegewohngeldempfänger sowie die Neuanträge und Neuzahlfälle Pflegewohngeld nach
§ 1 Abs. 4
jeweils bis zum 31. März des Folgejahres.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 28. Juli 2008
Der Minister für Soziales und Gesundheit
Erwin Sellering
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