SobAnG M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialberufen (Sozialberufe-Anerkennungsgesetz - SobAnG M-V) Vom 18. Dezember 2017

Gesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialberufen (Sozialberufe-Anerkennungsgesetz - SobAnG M-V) Vom 18. Dezember 2017
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialberufen (Sozialberufe-Anerkennungsgesetz - SobAnG M-V) vom 18. Dezember 201730.12.2017
Eingangsformel30.12.2017
§ 1 - Staatliche Anerkennung von in Mecklenburg-Vorpommern erworbenen Berufsqualifikationen30.12.2017
§ 2 - Berufsbezeichnung, Verleihung30.12.2017
§ 3 - Berufsrechtliche Eignung eines Studiengangs im Bereich Soziale Arbeit oder Sozialpädagogik30.12.2017
§ 4 - Berufsrechtliche Eignung eines Studiengangs im Bereich Bildung und Erziehung in der Kindheit30.12.2017
§ 5 - Akkreditierung der berufsrechtlichen Anforderungen30.12.2017
§ 6 - Gleichstellung staatlicher Anerkennungen von anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland30.12.2017
§ 7 - Staatliche Anerkennung von im Ausland erworbenen Abschlüssen30.12.2017
§ 8 - Verwaltungsverfahren, Versagungsgründe30.12.2017
§ 9 - Verordnungsermächtigung30.12.2017
§ 10 - Gebühren30.12.2017
§ 11 - Übergangsvorschriften30.12.2017
§ 12 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten30.12.2017
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Staatliche Anerkennung von in Mecklenburg-Vorpommern erworbenen Berufsqualifikationen

(1) Die staatliche Anerkennung erhält auf Antrag, wer das Studium der Sozialen Arbeit, der Sozialpädagogik oder der Kindheitspädagogik mit dem berufsqualifizierenden Abschluss „Bachelor of Arts“ oder „Diplom“ an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Mecklenburg-Vorpommern abgeschlossen hat, sofern die Voraussetzungen nach den §§ 3 oder 4 erfüllt sind.
(2) Die Aufgabe der Anerkennung als staatliche Aufgabe zur Erfüllung im Auftrag des Landes wird auf die Hochschule des Studienabschlusses übertragen.

§ 2 Berufsbezeichnung, Verleihung

Die staatliche Anerkennung wird durch eine Urkunde verliehen und berechtigt entsprechend dem verliehenen Grad zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin“, „Staatlich anerkannter Sozialarbeiter“, „Staatlich anerkannte Sozialpädagogin“, „Staatlich anerkannter Sozialpädagoge“ oder „Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“.

§ 3 Berufsrechtliche Eignung eines Studiengangs im Bereich Soziale Arbeit oder Sozialpädagogik

(1) Ein Studiengang im Bereich Soziale Arbeit oder Sozialpädagogik führt zur staatlichen Anerkennung, wenn
1.
er die Absolventinnen und Absolventen befähigt, selbstständig und eigenverantwortlich im Bereich der Sozialpädagogik und Sozialarbeit gegenüber Klienten aller Altersgruppen beruflich zu handeln;
2.
angeleitete Praxisanteile im Umfang von 100 Tagen einschließlich eines Erfolgsnachweises für die Absolventinnen und Absolventen in anerkannten Praxisstellen vorgesehen sind;
3.
die Vermittlung ausgewiesener Kenntnisse der relevanten deutschen Rechtsgebiete mit exemplarischer Vertiefung sowie der Erwerb administrativer Kompetenzen vorgesehen ist;
4.
Theorie und Praxis im Sinne eines systematisch wissenschaftlich reflektierten Theorie-Praxis-Verhältnisses verzahnt sind.
(2) Als Praxisanteile können sozialarbeiterische Tätigkeiten auf dem Gebiet der Jugend- und Sozialhilfe sowie auf den Gebieten von Bildung, Arbeitsmarkt und Gesundheit anerkannt werden. Die Träger von Praxisstellen müssen die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

§ 4 Berufsrechtliche Eignung eines Studiengangs im Bereich Bildung und Erziehung in der Kindheit

(1) Ein Studiengang im Bereich Bildung und Erziehung in der Kindheit führt zur staatlichen Anerkennung, wenn
1.
er die Absolventinnen und Absolventen befähigt, selbstständig und eigenverantwortlich im Bereich der Bildung und Erziehung von Kindern im Alter von bis zu 14 Jahren sowie der Begleitung und Unterstützung ihrer Familien beruflich zu handeln;
2.
angeleitete Praxisanteile im Umfang von 100 Tagen einschließlich eines Erfolgsnachweises für die Absolventinnen und Absolventen in anerkannten Praxisstellen vorgesehen sind;
3.
Theorie und Praxis im Sinne eines systematisch wissenschaftlich reflektierten Theorie-Praxis-Verhältnisses verzahnt sind.
(2) Absatz 1 Nummer 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe oder der Schule im Bereich der pädagogischen Arbeit mit Kindern von bis zu 14 Jahren und ihren Familien stattfindet.

§ 5 Akkreditierung der berufsrechtlichen Anforderungen

Die Hochschulen haben bei der Einrichtung und Änderung von Studiengängen sicherzustellen, dass inhaltliche und strukturelle Mindestanforderungen nach den §§ 3 und 4 erfasst werden, die als Grundlage für die Vergabe der staatlichen Anerkennung unverzichtbar sind. Im Rahmen der Akkreditierung ist dies nachzuweisen.

§ 6 Gleichstellung staatlicher Anerkennungen von anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland

Die von anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland verliehenen staatlichen Anerkennungen von Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeitern, Sozialpädagoginnen, Sozialpädagogen, Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen sind der staatlichen Anerkennung nach diesem Gesetz gleichgestellt.

§ 7 Staatliche Anerkennung von im Ausland erworbenen Abschlüssen

(1) Für die Gleichwertigkeitsprüfung eines im Ausland erworbenen Ausbildungsabschlusses auf dem Gebiet der Sozialpädagogik und Sozialarbeit sowie auf dem Gebiet der Kindheitspädagogik gilt das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz des Landes.
(2) Zuständige Stelle für die Gleichwertigkeitsprüfung nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz des Landes ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales. Die staatliche Anerkennung wird auf Grundlage des Ergebnisses der Gleichwertigkeitsprüfung durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales erteilt.

§ 8 Verwaltungsverfahren, Versagungsgründe

(1) Dem Antrag auf Erteilung der staatlichen Anerkennung ist ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes beizufügen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate ist.
(2) Die staatliche Anerkennung ist zu versagen, wenn
1.
das in Absatz 1 genannte Führungszeugnis nicht vorgelegt wird oder
2
Erkenntnisse vorliegen, die auf eine fehlende fachliche oder persönliche Eignung schließen lassen.
(3) Die staatliche Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ein Versagungsgrund nach Absatz 2 Nummer 2 nachträglich eintritt.
(4) Liegt ein Grund für einen Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen gemäß § 72a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vor, ist die staatliche Anerkennung zu versagen oder zu widerrufen.
(5) Die staatliche Anerkennung ist zu widerrufen, wenn einer Absolventin oder einem Absolventen der Studienabschluss, der Grundlage für die staatliche Anerkennung war, aberkannt wird.
(6) Im Übrigen gelten die §§ 48 und 49 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.

§ 9 Verordnungsermächtigung

Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Rechtsverordnung das Nähere über die Voraussetzungen nach § 7, das Verwaltungsverfahren nach § 8 sowie über die Ausübung der Rechtsaufsicht zu bestimmen.

§ 10 Gebühren

Für Verwaltungsdienstleistungen, die die Erteilung der staatlichen Anerkennung, ihre Versagung, ihre Rücknahme oder ihren Widerruf zum Gegenstand haben, werden Gebühren erhoben. Die Gebührensatzungen der Hochschulen sowie das Landesverwaltungskostengesetz finden entsprechende Anwendung.

§ 11 Übergangsvorschriften

Staatliche Anerkennungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund der Verordnung über die Übertragung der Zuständigkeit der staatlichen Anerkennung von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen sowie von Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen auf die Hochschule Neubrandenburg vom 21. August 2006 (GVOBl. M-V S. 701), die durch Verordnung vom 27. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 433) geändert worden ist, erteilt worden sind, stehen den staatlichen Anerkennungen nach diesem Gesetz gleich.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Übertragung der Zuständigkeit der staatlichen Anerkennung von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen sowie von Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen auf die Hochschule Neubrandenburg vom 21. August 2006 (GVOBl. M-V S. 701), die durch Verordnung vom 27. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 433) geändert worden ist, außer Kraft.
(3) Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift über die Staatliche Anerkennung von Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen vom 17. April 2012 (AmtsBl. M-V S. 391), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2015 (AmtsBl. M-V S. 832), außer Kraft.
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