SobAnVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die staatliche Anerkennung von im Ausland erworbenen Ausbildungsabschlüssen auf dem Gebiet der Sozialberufe (Sozialberufeanerkennungsverordnung - SobAnVO M-V) Vom 23. Januar 2018

Verordnung über die staatliche Anerkennung von im Ausland erworbenen
Ausbildungsabschlüssen auf dem Gebiet der Sozialberufe
(Sozialberufeanerkennungsverordnung - SobAnVO M-V)
Vom 23. Januar 2018
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die staatliche Anerkennung von im Ausland erworbenen Ausbildungsabschlüssen auf dem Gebiet der Sozialberufe (Sozialberufeanerkennungsverordnung - SobAnVO M-V) vom 23. Januar 201801.02.2018
Eingangsformel01.02.2018
§ 1 - Staatliche Anerkennung01.02.2018
§ 2 - Feststellung der Gleichwertigkeit01.02.2018
§ 3 - Feststellung von wesentlichen Unterschieden01.02.2018
§ 4 - Ausgleichsmaßnahmen01.02.2018
§ 5 - Anpassungsqualifizierung01.02.2018
§ 6 - Eignungsprüfung01.02.2018
§ 7 - Praxistätigkeit01.02.2018
§ 8 - Fachkundige Sprachkenntnisse01.02.2018
§ 9 - Rechtsaufsicht01.02.2018
§ 10 - Inkrafttreten01.02.2018
Anlage 101.02.2018
Anlage 201.02.2018
Aufgrund des § 9 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes
vom 18. Dezember 2017 (GVOBl. M-V S. 366) verordnet das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1 Staatliche Anerkennung

(1) Auf Antrag ist die staatliche Anerkennung als „Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin“, „Staatlich anerkannter Sozialarbeiter“, „Staatlich anerkannte Sozialpädagogin“, „Staatlich anerkannter Sozialpädagoge“ oder „Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales auszusprechen, wenn die Gleichwertigkeit des im Ausland erworbenen Ausbildungsabschlusses mit einem deutschen Ausbildungsabschluss festgestellt worden ist.
(2) Die staatliche Anerkennung erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt in Form einer der Antragstellerin oder einer dem Antragsteller auszuhändigenden Urkunde gemäß den
Anlagen 1 oder 2
, die Bestandteil dieser Verordnung sind.

§ 2 Feststellung der Gleichwertigkeit

Die Gleichwertigkeit gemäß
§ 9 Absatz 1 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
ist festzustellen, wenn dem Abschluss eine Ausbildung mit den Inhalten der Fachstudienordnungen der Hochschulen für die akkreditierten Bachelor-Studiengänge Soziale Arbeit, Sozialpädagogik oder Kindheitspädagogik vorangegangen ist (fachliche Gleichwertigkeit) und die formale Gleichwertigkeit des Abschlusses gegeben ist.

§ 3 Feststellung von wesentlichen Unterschieden

Wenn die fachliche Gleichwertigkeit nach
§ 2 nicht gegeben ist, sind durch schriftlichen Verwaltungsakt gemäß
§ 10 Absatz 1 und 2 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
die wesentlichen Unterschiede, die zwischen der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller absolvierten Ausbildung und den in
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes
genannten Studieninhalten bestehen, im Einzelnen festzustellen.

§ 4 Ausgleichsmaßnahmen

(1) Maßnahmen, mit denen die Antragstellerinnen oder Antragsteller nach eigener Wahl wesentliche Unterschiede nach
§ 3 ausgleichen können, sind
1.
die erfolgreiche Teilnahme an Anpassungslehrgängen oder
2.
eine bestandene Eignungsprüfung.
Festgestellte wesentliche Unterschiede nach
§ 3 können ebenfalls ausgeglichen werden durch die erfolgreiche Teilnahme der Antragstellerin oder des Antragstellers an Anpassungsmaßnahmen.
(2) Dies gilt nicht, wenn der Antragstellerin oder dem Antragsteller die staatliche Anerkennung von einer Behörde eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland versagt wurde.
(3) Die Teilnahme an einer der in Absatz 1 genannten Maßnahmen ist eine Voraussetzung für die staatliche Anerkennung gemäß
§ 1 Absatz 1, sofern die fachliche Gleichwertigkeit nach
§ 2 nicht gegeben ist.

§ 5 Anpassungsqualifizierung

(1) Anpassungslehrgänge nach
§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Anpassungsmaßnahmen nach
§ 4 Absatz 1 Satz 2 dienen der Anpassungsqualifizierung.
(2) Maßnahmen der Anpassungsqualifizierung werden von den Hochschulen oder einem vom Landesamt für Gesundheit und Soziales beauftragten Bildungsträger angeboten. Sie beginnen entweder am 1. März eines Jahres für das Sommersemester oder am 1. September eines Jahres für das Wintersemester. Maßnahmen der Anpassungsqualifizierung werden nach den individuellen Bedürfnissen der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Grundlage der eingereichten Unterlagen gemäß
§ 12 Absatz 1 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
entwickelt. Mit den Maßnahmen der Anpassungsqualifizierung werden die Fach- und Praxiskenntnisse vermittelt, die erforderlich sind, um die wesentlichen Unterschiede auszugleichen.
(3) Zum Nachweis der Anpassungsqualifizierung vergeben die Hochschule oder der Bildungsträger der Antragstellerin oder dem Antragssteller ein Zeugnis, aus dem hervorgeht, dass die Anpassungsqualifizierung erfolgreich abgeschlossen worden ist.
(4) Die Anpassungsqualifizierung kann zweimal wiederholt werden. Fehlversuche in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland sind anzurechnen.

§ 6 Eignungsprüfung

(1) Die Eignungsprüfung wird von den Hochschulen angeboten. Sie findet gemäß
§ 11 Absatz 4 Satz 2 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Feststellung nach
§ 3 statt.
(2) Die Hochschulen bescheinigen mit einem Zeugnis, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die Eignungsprüfung bestanden hat.
(3) Die Eignungsprüfung kann innerhalb eines Jahres zweimal wiederholt werden. Fehlversuche in anderen Bundesländern sind anzurechnen.
(4) Die Anforderungen an die Eignungsprüfung werden durch die Hochschulen festgelegt. Die Prüfungsanforderungen richten sich nach den festgestellten wesentlichen Unterschieden.

§ 7 Praxistätigkeit

(1) Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Anerkennung gemäß
§ 1 Absatz 1 ist eine nachgewiesene Praxistätigkeit in der Sozialen Arbeit oder Kindheitspädagogik.
(2) Die Praxistätigkeit kann in Einrichtungen der Sozialen Arbeit oder Kindheitspädagogik von Trägern der freien Wohlfahrtspflege oder von öffentlichen Trägern in den Bereichen der Jugend-, Familien- und Behindertenhilfe, der Pflege, der Beratung, des Allgemeinen Sozialen Dienstes, der Freiwilligendienste, der Arbeits- und Beschaffungsmaßnahmen sowie in außerschulischen oder beruflichen Einrichtungen der Bildungs- und Erziehungsarbeit oder der Gesundheitsfürsorge absolviert werden.
(3) Die Praxistätigkeit ist durch eine staatlich anerkannte Fachkraft zu begleiten.
(4) Zum Abschluss der Praxistätigkeit fertigt die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung ein Zeugnis mit einer Feststellung zur persönlichen Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers, in dem insbesondere Aussagen zur interkulturellen Befähigung, in der Sozialarbeit oder Kindheitspädagogik tätig zu werden, getroffen werden sollen.

§ 8 Fachkundige Sprachkenntnisse

(1) Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Anerkennung ist ebenso, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller über fachkundige Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift verfügt.
(2) Die fachkundigen Sprachkenntnisse sind durch die Urschrift oder eine amtlich beglaubigte Kopie eines Sprachzertifikats gemäß der Stufe C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachzuweisen.

§ 9 Rechtsaufsicht

Die Rechtsaufsicht über das Landesamt für Gesundheit und Soziales sowie über die Hochschulen wird, soweit es um die Durchführung des
Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes und dieser Verordnung geht, durch das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung ausgeübt.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 23. Januar 2018
Die Ministerin für Soziales,
Integration und Gleichstellung
Stefanie Drese

Anlage 1

(zu § 1 Absatz 2)
Vorname Name der Sachbearbeiterin/des Sachbearbeiters
Urkunde über die Staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin Sozialarbeiter/Sozialpädagoge
Frau/Herr
geboren am: in:
erfüllt die Voraussetzungen des § 1 der Verordnung über die staatliche Anerkennung von im Ausland erworbenen Ausbildungsabschlüssen auf dem Gebiet der Sozialberufe. Mit Wirkung vom heutigen Tage wird ihr/ihm die Staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin Sozialarbeiter/Sozialpädagoge erteilt. Die staatliche Anerkennung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin“ „Staatliche anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge“ Rostock, Im Auftrag Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Landesprüfungsamt für Heilberufe

Anlage 2

(zu § 1 Absatz 2)
Vorname Name der Sachbearbeiterin/des Sachbearbeiters
Urkunde über die Staatliche Anerkennung als Kindheitspädagogin/Kindheitspädagoge
Frau/Herr
geboren am: in:
erfüllt die Voraussetzungen des § 1 der Verordnung über die staatliche Anerkennung von im Ausland erworbenen Ausbildungsabschlüssen auf dem Gebiet der Sozialberufe. Mit Wirkung vom heutigen Tage wird ihr/ihm die Staatliche Anerkennung als Kindheitspädagogin/Kindheitspädagoge erteilt. Die staatliche Anerkennung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin“ „Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ Rostock, Im Auftrag Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Landesprüfungsamt für Heilberufe
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