Verordnung über Finanzzuweisungen an die Landkreise und kreisfreien Städte bei Beteiligung an den Pflegestützpunkten nach dem Landespflegegesetz (Finanzzuweisungsverordnung - FinZuwVO M-V) Vom 16. Juli 2012
Verordnung über Finanzzuweisungen an die Landkreise und kreisfreien Städte bei Beteiligung an den Pflegestützpunkten nach dem Landespflegegesetz
(Finanzzuweisungsverordnung - FinZuwVO M-V)
Vom 16. Juli 2012
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert, §§ 2, 3 neu gefasst, Anlagen 1 und 2 ersetzen die bisherige Anlage durch Verordnung vom 8. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 218) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über Finanzzuweisungen an die Landkreise und kreisfreien Städte bei Beteiligung an den Pflegestützpunkten nach dem Landespflegegesetz (Finanzzuweisungsverordnung - FinZuwVO M-V) vom 16. Juli 2012 | 01.01.2012 |
Eingangsformel | 01.01.2012 |
§ 1 - Finanzzuweisungen | 13.07.2019 |
§ 2 - Verfahren, Zuweisungsgewährung und Zuweisungserstattung | 13.07.2019 |
§ 3 - Übergangsregelungen | 13.07.2019 |
§ 4 - Inkrafttreten | 01.01.2012 |
Anlage 1 | 13.07.2019 |
Anlage 2 | 13.07.2019 |
Aufgrund des
§ 4 Absatz 3 Satz 2 des Landespflegegesetzes
vom 16. Dezember 2003 (GVOBl. M-V S. 675), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 534, 535) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales:
§ 1 Finanzzuweisungen
(1) Das Land gewährt den Landkreisen und kreisfreien Städten Finanzzuweisungen für deren personelle Beteiligung an den Pflegestützpunkten. Die Höchstzahl an zuweisungsfähigen Pflegestützpunkten teilt sich auf die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte wie folgt auf:
Hansestadt Rostock | 2 |
Landeshauptstadt Schwerin | 1 |
Landkreis Rostock | 2 |
Landkreis Ludwigslust-Parchim | 2 |
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte | 4 |
Landkreis Nordwestmecklenburg | 2 |
Landkreis Vorpommern-Greifswald | 3 |
Landkreis Vorpommern-Rügen | 3 |
Die Zuweisungen für die Landkreise und kreisfreien Städte mit einem gleich hohen Betrag je Pflegestützpunkt ergeben sich aus den nach Maßgabe des Landeshaushaltes zur Verfügung stehenden Mitteln sowie der Zahl der eingerichteten und zuweisungsfähigen Pflegestützpunkte. Die Zuweisungen werden nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel zu Beginn des Zuweisungsjahres festgelegt und mittels Runderlasses bekannt gegeben. Die Zuweisungsbeträge verringern sich anteilig, soweit sich der jeweilige Landkreis oder die jeweilige kreisfreie Stadt nicht über ein gesamtes Jahr an dem Pflegestützpunkt oder den Pflegestützpunkten personell beteiligt.
(2) Die Gewährung einer Zuweisung setzt die Erklärung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt voraus, dass
1.
der Pflegestützpunkt, für den die jeweilige Zuweisung beantragt wird, auf der Grundlage eines Rahmenvertrages zur Einrichtung, Arbeit und Finanzierung von Pflegestützpunkten gemäß
§ 7c Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
1
und eines separaten Pflegestützpunktvertrages nach
§ 7c Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
aufgrund personeller Beteiligung in gemeinsamer Trägerschaft mit den Kranken- und Pflegekassen betrieben wird und
2.
Personal im Umfang von grundsätzlich einem Vollzeit äquivalent von 40 Stunden wöchentlich mit mindestens der Entgeltgruppe 9 TVöD je Pflegestützpunkt entsandt wird und dieses mindestens über eine abgeschlossene Verwaltungsfachhochschulausbildung mit Bachelorgrad oder eine gleichwertige berufliche Ausbildung verfügt.
Fußnoten
1)
alt:
§ 92c Absatz 8 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 2 Verfahren, Zuweisungsgewährung und Zuweisungserstattung
(1) Die Zuweisung wird auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag ist unter Verwendung der
Anlage 1
dieser Verordnung jeweils bis zum 31. März des laufenden Jahres beim Landesamt für Gesundheit und Soziales zu stellen, im Eröffnungsjahr innerhalb von vier Wochen nach Beginn der kommunalen Beteiligung an dem Pflegestützpunkt oder den Pflegestützpunkten. Die Erklärung gemäß
§ 1
Absatz 2 ist Bestandteil des Antrages. Der Antrag darf keine personenbezogenen Daten in Bezug auf das je Pflegestützpunkt entsandte Personal enthalten.
(2) Die Zuweisungen nach
§ 1
Absatz 1 werden zum 30. Juni des laufenden Jahres ausgezahlt. Für Anträge im Eröffnungsjahr eines Pflegestützpunktes nach dem 31. März erfolgt die Auszahlung der Zuweisungen spätestens bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres.
(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, dem Landesamt für Gesundheit und Soziales die Beendigung ihrer personellen Beteiligung an der Trägerschaft eines Pflegestützpunktes innerhalb von vier Wochen anzuzeigen.
(4) Die Bestätigung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, dass die Zuweisungsvoraussetzungen nach
§ 1
Absatz 2 tatsächlich vorlagen, ist unter Verwendung der
Anlage 2
dieser Verordnung dem Landesamt für Gesundheit und Soziales bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen.
(5) Überzahlte Beträge für Zuweisungen nach
§ 1
Absatz 1 sind zu erstatten und von der Auszahlung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach
§ 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches
jährlich zu verzinsen. Im Falle der Nichtbesetzung der kommunalen Personalstellen ohne Vertretung von mehr als zusammenhängend drei vollen Monaten, sind die Beträge ab dem vierten Monat zu erstatten und ab diesem Zeitpunkt nach Maßgabe des Satzes 1 zu verzinsen. Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt meldet unter Verwendung der
Anlage 2
dieser Verordnung an das Landesamt für Gesundheit und Soziales für jeden Pflegestützpunkt bis zum 31. März des Folgejahres die angefallenen Ausfallzeiten.
§ 3 Übergangsregelungen
(1) Abweichend von
§ 1
Absatz 4 Finanzzuweisungsverordnung n. F. erfolgt die Nachweisführung und -prüfung für Zuweisungen, die für das Jahr 2018 ausgereicht worden sind, nach
§ 1
Absatz 4 Satz 2 und 3 Finanzzuweisungsverordnung a. F. Soweit die Nachweisprüfung überzahlte Beträge zum Ergebnis hat, sind diese zu erstatten.
(2) Abweichend von
§ 2
Absatz 1 Satz 2 Finanzzuweisungsverordnung n. F. ist der Antrag auf Zuweisungsgewährung für das Jahr 2019 spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu stellen.
(3) Abweichend von
§ 2
Absatz 2 Satz 1 Finanzzuweisungsverordnung n. F. werden die Zuweisungen für das Jahr 2019 innerhalb von sechs Wochen nach erfolgter Antragstellung ausgezahlt.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
Schwerin, den 16. Juli 2012
Die Ministerin für Arbeit,
Gleichstellung und Soziales
Manuela Schwesig
Anlage 1
(zu
§ 2
Absatz 1 FinzuwVO M-V)
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Anlage 2
(zu
§ 2
Absatz 4 und 5 FinzuwVO)
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