EPersVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über personelle Anforderungen für Einrichtungen und Räumlichkeiten (Einrichtungenpersonalverordnung - EPersVO M-V) Vom 10. November 2010

Verordnung über personelle Anforderungen für Einrichtungen und Räumlichkeiten
(Einrichtungenpersonalverordnung - EPersVO M-V)
Vom 10. November 2010
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Dezember 2019 (GVOBl. M-V S. 796, 806)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über personelle Anforderungen für Einrichtungen und Räumlichkeiten (Einrichtungenpersonalverordnung - EPersVO M-V) vom 10. November 201027.11.2010
Eingangsformel27.11.2010
Inhaltsverzeichnis27.11.2010
§ 1 - Mindestanforderungen01.01.2020
§ 2 - Leitung einer Einrichtung27.11.2010
§ 3 - Persönliche Ausschlussgründe17.09.2015
§ 4 - Eignung der Beschäftigten und der sonstigen in der Einrichtung tätigen Personen27.11.2010
§ 5 - Fachkräfte01.01.2020
§ 6 - Fort- und Weiterbildung01.01.2020
§ 7 - Befreiungen01.01.2020
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2020
§ 9 - Übergangsregelung01.01.2020
§ 10 - Inkrafttreten01.01.2020
Aufgrund des § 17 Nummer 2 des Einrichtungenqualitätsgesetzes
vom 17. Mai 2010 (GVOBl. M-V S. 241) verordnet das Ministerium für Soziales und Gesundheit:
Inhaltsübersicht
§ 1 Mindestanforderungen
§ 2 Leitung einer Einrichtung
§ 3 Persönliche Ausschlussgründe
§ 4 Eignung der Beschäftigten und der sonstigen in der Einrichtung tätigen Personen
§ 5 Fachkräfte
§ 6 Einrichtungen für volljährige Menschen mit Behinderungen und psychischen Erkrankungen einschließlich Suchterkrankungen
§ 7 Fort- und Weiterbildung
§ 8 Befreiungen
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Übergangsregelung
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1 Mindestanforderungen

Der Träger einer Einrichtung nach
§ 2 Absatz 1 oder 2 des Einrichtungenqualitätsgesetzes
darf nur Personen beschäftigen, die die Mindestanforderungen der
§§ 2 bis 5 erfüllen, soweit nicht in
§ 7 etwas anderes bestimmt ist. Für Räumlichkeiten nach
§ 2 Absatz 3 Einrichtungenqualitätsgesetz
gilt Satz 1 entsprechend.

§ 2 Leitung einer Einrichtung

(1) Wer eine Einrichtung leitet, muss hierzu persönlich und fachlich geeignet sein und im Hinblick auf Persönlichkeit, Ausbildung und beruflichen Werdegang die Gewähr dafür bieten, dass die jeweilige Einrichtung entsprechend den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner sachgerecht und wirtschaftlich geleitet wird.
(2) Für die Leitung einer Einrichtung ist fachlich geeignet, wer
1.
eine Ausbildung zu einer Fachkraft im Gesundheits- und Sozialwesen oder in einem kaufmännischen Beruf oder in der öffentlichen Verwaltung mit staatlich anerkanntem Abschluss nachweisen kann und
2.
durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einer Einrichtung oder einem Dienst die weiteren für die Leitung der Einrichtung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Dabei ist die Wahrnehmung geeigneter Weiterbildungsangebote zu berücksichtigen. Die zweijährige hauptberufliche Tätigkeit kann auf ein Jahr verkürzt werden, wenn ein Abschluss als Bachelor in den Fachrichtungen Pflegewissenschaft oder Pflegemanagement oder ein Master- oder Diplomabschluss in den Fachrichtungen Pflegewissenschaft oder Pflegemanagement, Management im Sozial- und Gesundheitswesen, Betriebswirtschaft, Sozialwirtschaft oder ein vergleichbarer Abschluss nachgewiesen werden kann.
(3) Fachlich geeignet sind auch Personen, die in Verbänden von Trägern, in Behörden, in Krankenhäusern oder stationären Rehabilitationseinrichtungen durch gleichwertige Tätigkeiten die Voraussetzungen für eine Einrichtungsleitung erworben haben. Dabei sind die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse durch geeignete Weiterbildungsangebote nachzuweisen.
(4) Wird die Einrichtung von mehreren Personen geleitet, so muss jede dieser Personen die Anforderungen nach Absatz 1 und außerdem nach Absatz 2 oder 3 erfüllen.
(5) In Einrichtungen mit einer Kapazität bis zu 80 Plätzen kann die zuständige Behörde auf Antrag eine Personalunion von Einrichtungsleitung und verantwortlicher Pflegefachkraft (Pflegedienstleitung) zulassen. In größeren Einrichtungen ist eine solche Personalunion unzulässig.

§ 3 Persönliche Ausschlussgründe

(1) Bei den zur Leistungserbringung eingesetzten Personen und Personen nach
§ 2 dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit persönlich ungeeignet sind. Ungeeignet ist insbesondere, wer
1.
a)
wegen eines Verbrechens oder wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit, wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Erpressung, Urkundenfälschung, Untreue, Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs oder Hehlerei oder wegen einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Insolvenzstraftat zu einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, sofern die Tilgung im Zentralregister noch nicht erledigt ist,
b)
in den letzten fünf Jahren, längstens jedoch bis zum Eintritt der Tilgungsreife der Eintragung der Verurteilung im Zentralregister, wegen einer Straftat nach den
§§ 29 bis 30b des Betäubungsmittelgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch die Verordnung vom 19. Januar 2009 (BGBl. I. S. 49) geändert worden ist, oder wegen einer sonstigen Straftat, die befürchten lässt, dass er die Vorschriften des Einrichtungenqualitätsgesetzes oder eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nicht beachten wird,
rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
eine Person, gegen die wegen einer Ordnungswidrigkeit nach
§ 18 des Einrichtungenqualitätsgesetzes
oder nach § 21 des Heimgesetzes
mehr als zweimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist, soweit nicht fünf Jahre seit Rechtskraft des letzten Bußgeldbescheides vergangen sind.
(2) Der Leistungserbringer hat sich zum Nachweis der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 vor Einstellung und bei begründeten Zweifeln an der persönlichen Eignung ein Führungszeugnis nach
§ 30 Absatz 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes
, das nicht älter als drei Monate ist, vorlegen zu lassen.
(3) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Straftaten, die vor dem 1. Oktober 1993 begangen worden sind. Absatz 1 Satz 1 bleibt davon unberührt.

§ 4 Eignung der Beschäftigten und der sonstigen in der Einrichtung tätigen Personen

Beschäftigte und sonstige in der Einrichtung tätige Personen müssen die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Funktion und Tätigkeit besitzen.

§ 5 Fachkräfte

(1) Betreuende und pflegerische Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Die Einrichtungen müssen zur Leistungserbringung mindestens 50 Prozent des Gesamtpersonals in der Pflege und Betreuung als Fachkräfte vorhalten. Davon unberührt bleiben das zusätzlich für Betreuung und Aktivierung der Bewohnerinnen oder Bewohner beschäftigte Betreuungspersonal nach
§ 87b des Elften Buches Sozialgesetzbuch
sowie das gegenüber der Pflegesatzvereinbarung nach
§ 85 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
zusätzlich eingesetzte Personal. Von den Anforderungen nach Satz 1 kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden, wenn dies für eine fachgerechte Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner erforderlich oder ausreichend ist.
(2) Fachkräfte, die betreuende oder pflegerische Tätigkeiten durchführen, müssen eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, die Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der von ihnen ausgeübten Funktion und Tätigkeit vermittelt.
(3) Fachkraft in der Pflege in Pflegeeinrichtungen ist, wer über einen der folgenden Berufsabschlüsse verfügt:
-
Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger
-
Altenpflegerin oder Altenpfleger
-
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
(4) Fachkraft in der Grundpflege in Pflegeeinrichtungen, in denen vorwiegend Menschen mit Behinderungen oder psychischen Erkrankungen gepflegt und betreut werden, ist auch, wer über den Berufsabschluss der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers verfügt. Die Einrichtungen müssen zur Erbringung der pflegerischen Leistungen (Grund- und Behandlungspflege) mindestens 50 Prozent des Fachpersonals als Fachkraft gemäß Absatz 3 vorhalten.
(5) Fachkraft in der Betreuung in Pflegeeinrichtungen ist, wer insbesondere über einen der folgenden Berufsabschlüsse verfügt:
-
Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger
-
Heilerzieherin oder Heilerzieher
-
Ergotherapeutin oder Ergotherapeut
-
Diplomsozialpädagogin oder Diplomsozialpädagoge
(6) In Pflegeeinrichtungen, in denen die Konzeption darauf ausgerichtet ist, dass hauswirtschaftliche Tätigkeiten durch die Bewohnerinnen und Bewohner unter Anleitung verrichtet werden können, können „Geprüfte Präsenzkräfte Hauswirtschaft“ als Fachkraft in der sozialen Betreuung anerkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist neben einem staatlich anerkannten Berufsabschluss insbesondere als Erzieherin oder Erzieher, Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer, Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer, Hebamme oder Entbindungspfleger, Ergotherapeutin oder Ergotherapeut, Familienpflegerin oder Familienpfleger, Hauswirtschafterin oder Hauswirtschafter oder einem gleichwertigen Berufsabschluss eine praktische Berufserfahrung in einer Pflegeeinrichtung von zwei Jahren sowie eine mit Erfolg abgeschlossene Fortbildung zur „Geprüften Präsenzkraft Hauswirtschaft“.
(7) Für Räumlichkeiten nach
§ 2 Absatz 3 Einrichtungenqualitätsgesetz
finden die Regelungen des Landesrahmenvertrages nach
§ 131 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
und seiner Anlagen zu Fachkräften Anwendung. Für den Fall, dass kein Landesrahmenvertrag geschlossen ist, gelten die Regelungen einer nach
§ 131 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
erlassenen Rechtsverordnung oder eines Runderlasses der obersten Landessozialbehörde.
(8) Bei Abschlüssen, die nicht in den Absätzen 5 genannt sind, entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag des Trägers, ob die betreffende Person eine Fachkraft im Sinne von Absatz 2 ist. Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung durch die zuständige Behörde ausgesprochene Anerkennung als Fachkraft im Sinne von Absatz 2 gilt als erteilt.
(9) Der Einsatz von Fachkräften hat entsprechend der Konzeption und der Bewohnerstruktur der Einrichtung zu erfolgen. Im Rahmen der Leistungserbringung ist die umfassende fachliche Anleitung durch Fachkräfte sicherzustellen. Dabei sind die Vorgaben der jeweils gültigen Landesrahmenverträge für Mecklenburg-Vorpommern nach
§ 75 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
und § 79 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
zu beachten.

§ 6 Fort- und Weiterbildung

Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, der Leitung und den Beschäftigten Gelegenheit zur Teilnahme an Veranstaltungen berufsbegleitender Fort- und Weiterbildung zu geben. Fachinformationen sind in geeigneter Form vorzuhalten.

§ 7 Befreiungen

(1) Die zuständige Behörde kann dem Träger einer Einrichtung aus wichtigem Grund Befreiung von der in
§ 2 Absatz 2 Nummer 2 oder von der in
§ 5 Absatz 1 Satz 2 genannten Mindestanforderung erteilen, wenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist.
(2) Die Befreiung wird auf Antrag des Trägers erteilt. Der Träger ist bis zur Entscheidung über den Antrag von der Verpflichtung zur Angleichung vorläufig befreit.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 18 Absatz 1 Nummer 3 des Einrichtungenqualitätsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1 in Verbindung mit
§ 2 Absatz 2 Nummer 1 oder
§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b
Personen beschäftigt oder
2.
entgegen § 1 Satz 1
in Verbindung mit § 5 Absatz 1
betreuende oder pflegerische Tätigkeiten nicht durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrnehmen lässt.

§ 9 Übergangsregelung

Diese Verordnung ersetzt in Mecklenburg-Vorpommern die
Heimpersonalverordnung vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 10. November 2010
Die Ministerin für Soziales
und Gesundheit Manuela Schwesig
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