KHVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen in Verwaltungsverfahren nach dem Landesbehindertengleichstellungsgesetz (Kommunikationshilfeverordnung Mecklenburg-Vorpommern - KHVO M-V) Vom 17. Juli 2007

Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen in Verwaltungsverfahren nach dem Landesbehindertengleichstellungsgesetz (Kommunikationshilfeverordnung Mecklenburg-Vorpommern - KHVO M-V) Vom 17. Juli 2007
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 2. Juni 2020 (GVOBl. M-V S. 406)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen in Verwaltungsverfahren nach dem Landesbehindertengleichstellungsgesetz (Kommunikationshilfeverordnung Mecklenburg-Vorpommern - KHVO M-V) vom 17. Juli 200728.07.2007
Eingangsformel28.07.2007
§ 1 - Anwendungsbereich und Anlass06.06.2020
§ 2 - Umfang des Anspruchs06.06.2020
§ 3 - Kommunikationshilfen06.06.2020
§ 4 - Art und Weise der Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen06.06.2020
§ 5 - Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder Erstattung06.06.2020
§ 6 - Inkrafttreten28.07.2007
Anlage - Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder Erstattung06.06.2020
Aufgrund des § 11 Abs. 3 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539) verordnet das Ministerium für Soziales und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:

§ 1 Anwendungsbereich und Anlass

(1) Diese Verordnung gilt für alle natürlichen Personen mit einer Hör- oder Sprachbehinderung gemäß § 3 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zur Wahrnehmung eigener Rechte für die mündliche und schriftliche Kommunikation im Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf Bereitstellung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für die Deutsche Gebärdensprache , für lautsprachbegleitende Gebärden oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen haben (Berechtigte).
(2) Die Berechtigten können ihren Anspruch nach § 11 Absatz 2 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes gegenüber jeder Behörde der Verwaltungen des Landes und der kommunalen Körperschaften sowie der ihnen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts geltend machen.

§ 2 Umfang des Anspruchs

(1) Der Anspruch auf Bereitstellung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für die Deutsche Gebärdensprache oder für lautsprachbegleitende Gebärden (Gebärdensprachdolmetscher) oder einer anderen geeigneten Kommunikationshilfe besteht, soweit eine solche Kommunikationshilfe zur Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren erforderlich ist, in dem dafür notwendigen Umfang. Der notwendige Umfang bestimmt sich insbesondere nach dem individuellen Bedarf der Berechtigten.
(2) Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht hinsichtlich der zu benutzenden Kommunikationshilfe. Dies umfasst auch das Recht, eine Gebärdensprachdolmetscherin oder einen Gebärdensprachdolmetscher oder eine andere geeignete Kommunikationshilfe selbst bereitzustellen. Die Berechtigten haben der Behörde rechtzeitig mitzuteilen, inwieweit sie von ihrem Wahlrecht nach den Sätzen 1 und 2 Gebrauch machen. Die Behörde kann die ausgewählten Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher oder andere Kommunikationshilfen zurückweisen, wenn sie ungeeignet sind oder in sonstiger Weise den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entsprechen. Die Hör- oder Sprachbehinderung sowie die Wahlentscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.
(3) Erhält die Behörde im Verwaltungsverfahren Kenntnis von der Hör- oder Sprachbehinderung von Berechtigten, hat sie diese auf ihr Recht auf barrierefreie Kommunikation und auf ihr Wahlrecht nach Absatz 2 hinzuweisen.
(4) Zur Abwehr von unmittelbar bevorstehenden Gefahren für bedeutsame Rechtsgüter, wie etwa Leben, Gesundheit, Freiheit oder nicht unwesentliche Vermögenswerte, kann im Einzelfall von dem Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern oder anderer Kommunikationshilfen abgesehen werden.

§ 3 Kommunikationshilfen

(1) Die Kommunikation mittels einer Gebärdensprachdolmetscherin oder eines Gebärdensprachdolmetschers oder einer anderen Kommunikationshilfe ist als geeignete Kommunikationsform anzusehen, wenn sie im konkreten Fall eine für die Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung sicherstellt.
(2) Als andere Kommunikationshilfen kommen in Betracht:
1.
Kommunikationshelfende, insbesondere
a)
Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher,
b)
Simultanschriftdolmetscherinnen und Simultanschriftdolmetscher,
c)
Oraldolmetscherrinnen und Oraldolmetscher oder
d)
Kommunikationsassistentinnen und Kommunikationsassistenten;
2.
Kommunikationsmethoden, insbesondere
a)
Lormen und andere taktil wahrnehmbare Gebärden,
b)
gestützte Kommunikation für Menschen mit Sprachbehinderungen aufgrund spastischer Lähmungen oder mit autistischen Störungen oder
c)
lautsprachbegleitende Gebärden;
3.
Kommunikationsmittel, insbesondere
a)
akustisch-technische Hilfen oder
b)
grafische Symbol-Systeme.

§ 4 Art und Weise der Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen

Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen werden von den Behörden bereitgestellt, es sei denn, die Berechtigten machen von ihrem Wahlrecht nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Gebrauch. Die Auswahlentscheidung ist aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.

§ 5 Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder Erstattung

(1) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales vergütet auf Antrag Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher sowie Kommunikationshelfende gemäß den in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Grundsätzen, soweit deren Leistungen erforderlich sind. Antragsberechtigt sind die Personen oder Stellen, welche die Leistungen erbracht oder bereitgestellt haben. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales leistet die Vergütung unmittelbar an die Antragsberechtigten.
(2) Stellen die Berechtigten Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher, Kommunikationshelfende oder sonstige Kommunikationshilfen selbst bereit, trägt das Landesamt für Gesundheit und Soziales die Aufwendungen nach Absatz 1 nur, soweit sie erforderlich sind.
(3) Für den Einsatz sonstiger Kommunikationshilfen trägt das Landesamt für Gesundheit und Soziales auf Antrag der Behörden (§ 1 Absatz 2) die entstandenen Aufwendungen, soweit sie erforderliche sind.
(4) Die Antragsfrist beginnt am Tag der Heranziehung und beträgt drei Monate.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
Schwerin, den 17. Juli 2007
Der Minister für Soziales und Gesundheit Erwin Sellering

Anlage

(zu § 5 Absatz 1)
Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder Erstattung
1.
Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher nach § 3 Absatz 1 sowie Kommunikationshelfende nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c erhalten jeweils für die Entschädigung der Fahrt-, Dolmetscher- und Wartezeiten für jede angefangenen 30 Minuten
a)
mit abgeschlossener Berufsausbildung oder staatlicher Anerkennung für das Tätigkeitsfeld 37,50 Euro und
b)
mit abgeschlossener Qualifizierung für das Tätigkeitsfeld 28,15 Euro.
Vor- und Nachbereitungszeiten werden nicht gesondert entschädigt, wenn diese im Einzelfall 30 Minuten nicht übersteigen.
2.
Kommunikationshelfende nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c ohne abgeschlossene Berufsausbildung für das Tätigkeitsfeld erhalten als Aufwendungsersatz für jede angefangenen 30 Minuten 15 Euro.
3.
Kommunikationsassistentinnen und Kommunikationsassistenten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d oder sonstige Personen des Vertrauens können für ihren Einsatz zur Abgeltung aller in Betracht kommenden Aufwendungen auf Antrag eine Pauschale von 15 Euro erhalten, sofern sie keinen anderweitigen Anspruch auf Ersatz haben.
4.
Fahrtkosten und Wegstreckenentschädigung werden in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes erstattet.
5.
Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher nach § 3 Absatz 1 oder Kommunikationshelfende nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c können auf Antrag eine Ausfallentschädigung in Höhe des jeweiligen Aufwendungsersatzes für 120 Minuten gezahlt werden, wenn die in § 1 Absatz 2 genannten Stellen den jeweils Berechtigten die Absage des Termins nicht mindestens zwei Tage vorher mitgeteilt haben.
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