BITVO M-V
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Verordnung über barrierefreie Informationstechnik nach dem Landesbehindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung Mecklenburg-Vorpommern - BITVO M-V)

Verordnung über barrierefreie Informationstechnik nach dem Landesbehindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung Mecklenburg-Vorpommern - BITVO M-V)
*
Vom 14. Dezember 2020
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über barrierefreie Informationstechnik nach dem Landesbehindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung Mecklenburg-Vorpommern - BITVO M-V) vom 14. Dezember 202018.12.2020
Eingangsformel18.12.2020
§ 1 - Ziele und sachlicher Geltungsbereich18.12.2020
§ 2 - Zuständigkeiten und Allgemeine Bestimmungen18.12.2020
§ 3 - Anwendungsbereich18.12.2020
§ 4 - Begriffsbestimmungen18.12.2020
§ 5 - Anzuwendende Standards18.12.2020
§ 6 - Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache18.12.2020
§ 7 - Erklärung zur Barrierefreiheit18.12.2020
§ 8 - Überwachung und Durchsetzung18.12.2020
§ 9 - Feedback-Mechanismus18.12.2020
§ 10 - Beschwerdeverfahren18.12.2020
§ 11 - Berichtsverfahren18.12.2020
§ 12 - Geltungszeitregelungen18.12.2020
§ 13 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten18.12.2020
Aufgrund des § 13 Absatz 5 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBI. M-V S. 539), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBI. M-V S. 166, 180) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung:

§ 1 Ziele und sachlicher Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes mit dem Ziel, eine grundsätzlich uneingeschränkt barrierefreie Gestaltung und Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnik, insbesondere für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten und die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1) umzusetzen.
(2) Informationen und Dienstleistungen öffentlicher Stellen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes, die als Websites und mobile Anwendungen elektronisch zur Verfügung gestellt werden, sind für Menschen mit Behinderungen zugänglich im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 zu gestalten. Erfasst sind nach Maßgabe des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe g der Richtlinie (EU) 2016/2102 auch solche Websites, die sich ausschließlich an einen abgegrenzten Personenkreis richten, wie Intranets und Extranets.
(3) Von den Vorgaben zur Barrierefreiheit können die in Absatz 2 genannten öffentlichen Stellen gemäß § 13 Absatz 2 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes im Einzelfall nur absehen, wenn und soweit die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen für die öffentlichen Stellen eine unverhältnismäßige Belastung im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/2102 bewirkt. Die Gründe für eine unverhältnismäßige Belastung sind in die Erklärung zur Barrierefreiheit nach § 7 einzustellen.

§ 2 Zuständigkeiten und Allgemeine Bestimmungen

(1) Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung ist im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/2102 zuständige Stelle für
1.
das Überwachungs- und Durchsetzungsverfahren gemäß Artikel 8 und 9 der Richtlinie (EU) 2016/2102 und
2.
die Berichterstattung an die zuständige Überwachungsstelle des Bundes nach § 13 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117, 1118) geändert worden ist.
Sie ist zugleich Beschwerdestelle für Beschwerden zu Websites und mobilen Anwendungen von öffentlichen Stellen, wenn die Einhaltung der Anforderungen aus der Richtlinie (EU) 2016/2102 in Frage steht.
(2) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach Absatz 1 kann sich die Überwachungsstelle zur Aufklärung des Sachverhaltes sowie insbesondere zur Begutachtung einer Website oder mobilen Anwendung, einschließlich eines anschließenden Begutachtungsvermerks, eines Dienstleisters oder einer sachverständigen Stelle bedienen.
(3) Die öffentlichen Stellen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes unterstützen die Überwachungsstelle oder von ihr beauftragte Dritte bei der Erfüllung der sich aus der Durchsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 ergebenden Aufgaben. Sie erteilen Auskunft, stellen die notwendigen Daten zur Verfügung, gewähren Einsicht in die Unterlagen und Zugriff auf elektronische Dienste im erforderlichen Umfang, sofern andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.

§ 3 Anwendungsbereich

(1) Die Verordnung gilt unter Berücksichtigung der in § 12 genannten Fristen für folgende Angebote, Anwendungen und Dienste:
1.
Websites und
2.
mobile Anwendungen
der öffentlichen Stellen nach § 2 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes.
(2) Die Verordnung gilt nicht für die
1.
in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/2102 genannten Websites und mobilen Anwendungen,
2.
Websites und mobilen Anwendungen von Schulen, Kindergärten oder Kinderkrippen mit Ausnahme von Inhalten, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen, gemäß § 13 Absatz 4 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/2102 und
3.
in Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 genannten Inhalte.

§ 4 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind:
1.
Websites Auftritte, die
a)
mit Webtechnologien erstellt sind,
b)
über eine individuelle über das Internet zugängliche Webadresse erreichbar sind und
c)
mit einem Nutzeragenten, beispielsweise Browser, wiedergegeben werden können;
2.
das Intranet, ein betriebsinternes Computersystem, das im Gegensatz zum Internet unabhängig vom öffentlichen Netz benutzt werden kann, nicht öffentlich zugänglich ist und der Mitarbeiterkommunikation und Informationsbereitstellung dient;
3.
das Extranet, die Erweiterung eines betriebsinternen Computersystems um eine Komponente, die nur für eine festgelegte Gruppe externer Nutzerinnen und Nutzer geöffnet ist;
4.
mobile Anwendungen gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2016/2102 Anwendungssoftware, die von öffentlichen Stellen oder in deren Auftrag zur Nutzung durch die breite Öffentlichkeit auf mobilen Geräten wie Smartphones oder Tablets konzipiert und entwickelt wurden; nicht dazu gehören mobile Betriebssysteme und Hardware, auf denen die mobile Anwendung betrieben wird.
(2) Zum Inhalt von Websites und mobilen Anwendungen gehören textuelle und nicht textuelle Informationen und Interaktionen sowie integrierte Inhalte in unterschiedlichen Formaten, wie Dokumente, Videos, Audiodateien und integrierte Funktionalitäten, beispielsweise Formulare, Authentifizierung, Identifizierungs- und Zahlungsprozesse.

§ 5 Anzuwendende Standards

(1) Die in § 3 Absatz 1 genannten Angebote, Anwendungen und Dienste der Informationstechnik sind barrierefrei zu gestalten. Sie müssen gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein.
(2) Von der Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen nach Absatz 1 wird gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 ausgegangen, wenn die in § 3 Absatz 1 genannten Angebote, Anwendungen und Dienste den harmonisierten Normen oder Teilen solcher Normen entsprechen, deren Referenzen die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat.
(3) Soweit Nutzeranforderungen oder Teile von Angeboten, Anwendungen und Diensten nicht von harmonisierten Normen abgedeckt sind, sind sie nach dem Stand der Technik barrierefrei zu gestalten.

§ 6 Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache

Auf der Startseite einer Website und bei mobilen Anwendungen einer öffentlichen Stelle sollen Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache schrittweise bereitgestellt werden. Diese sollen beinhalten:
1.
Informationen zu den wesentlichen Inhalten,
2.
Hinweise zur Navigation,
3.
die Erläuterung wesentlicher Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit und
4.
Hinweise auf weitere in diesem Auftritt vorhandene Informationen.

§ 7 Erklärung zur Barrierefreiheit

(1) Die öffentlichen Stellen gemäß § 2 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes veröffentlichen nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/2102 sowie der hierfür erlassenen Durchführungsrechtsakte eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen. Die Erklärung zur Barrierefreiheit muss danach umfassende, detaillierte und klar verständliche Angaben zur Vereinbarkeit der Website und der mobilen Anwendung mit den Anforderungen an die Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 haben.
(2) Die Erklärung enthält
1.
mindestens die obligatorischen Inhalte des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1523 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 256 vom 12.10.2018, S. 103),
2.
für den Fall, dass ausnahmsweise keine vollständige barrierefreie Gestaltung erfolgt ist, die Benennung der betreffenden Teile des Inhalts, die Gründe für die nicht barrierefreie Gestaltung sowie gegebenenfalls den Hinweis auf barrierefrei gestaltete Alternativen,
3.
eine für die Nutzerinnen und Nutzer der öffentlichen Stelle unmittelbar barrierefrei zugängliche und abrufbare Beschreibung sowie eine Verlinkung, die es möglich macht, über ein Formular Kontakt aufzunehmen, um Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen mitzuteilen und um Informationen und Inhalte, die nicht barrierefrei sein müssen, in einem zugänglichen Format anfordern zu können (Feedback-Mechanismus gemäß § 9) und
4.
einen Link auf das Beschwerdeverfahren nach § 10.
(3) Zur Erstellung der Erklärung zur Barrierefreiheit ist eine tatsächliche Bewertung der Vereinbarkeit der Website oder der mobilen Anwendung mit den in § 5 festgelegten Anforderungen vorzunehmen. In der Erklärung ist darzulegen, ob die Bewertung durch die öffentliche Stelle selbst oder durch einen Dritten vorgenommen wurde.
(4) Die Erklärung zur Barrierefreiheit gemäß Absatz 1 ist in einem barrierefreien und maschinenlesbaren, klar verständlichen Format zu veröffentlichen. Die Erklärung muss von der Startseite und von jeder Seite einer Website erreichbar sein. Für mobile Anwendungen ist die Erklärung an der Stelle, an der das Herunterladen der mobilen Anwendung ermöglicht wird oder auf der Website der öffentlichen Stelle zu veröffentlichen.
(5) Die Überwachungsstelle nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 veröffentlicht auf ihrer Website auf Grundlage des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1523 eine Mustererklärung zur Barrierefreiheit.
(6) Die Erklärung der öffentlichen Stellen gemäß Absatz 1 soll regelmäßig, zumindest einmal jährlich geprüft und aktualisiert werden.

§ 8 Überwachung und Durchsetzung

(1) Die Aufgaben des Ministeriums für Soziales, Integration und Gleichstellung als Überwachungsstelle nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 sind insbesondere
1.
die regelmäßige Überprüfung, ob die Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen gemäß § 1 Absatz 2 die Anforderungen an die Barrierefreiheit einhalten,
2.
die Information und Beratung der öffentlichen Stellen im Hinblick auf das Ergebnis der Prüfung nach Nummer 1,
3.
die Erarbeitung des Berichts an die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik nach § 12c Absatz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes gemäß § 11 dieser Verordnung,
4.
die Prüfung und Bewertung der Nichteinhaltung der barrierefreien Anforderungen aufgrund unverhältnismäßiger Belastung gemäß § 1 Absatz 3 einschließlich der Unterbreitung von Vorschlägen barrierefrei zugänglicher Alternativen,
5.
die Durchführung des Durchsetzungsverfahrens gemäß Absatz 4,
6.
die Durchführung und Bearbeitung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 10 und
7.
die Durchführung von Sensibilisierungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 7 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/2102.
(2) Die Methoden zur Überwachung barrierefreier Websites und mobiler Anwendungen sollen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/2102 in Verbindung mit den dazu erlassenen Durchführungsakten der Kommission transparent, übertrag-, vergleich- und reproduzierbar sein sowie leicht handhabbar. Zur Überwachung der Barrierefreiheit ist die Überwachungsstelle berechtigt, eine Liste der Websites und mobilen Anwendungen der öffentlichen Stellen nach § 2 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes zu führen.
(3) Die Häufigkeit der Überwachung und der jeweiligen Überwachungszeiträume nach Absatz 1 Nummer 1 richten sich nach Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Überwachungsmethodik und der Modalitäten für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 256 vom 12.10.2018, S. 108). Die Überwachungsstelle kann zudem anlassbezogene Prüfungen und Wiederholungsprüfungen vornehmen. Die Auswahl der Stichproben der zu prüfenden Websites und mobilen Anwendungen erfolgt gemäß den Anforderungen in Anhang I Nummer 2 und 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524.
(4) Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Website oder eine mobile Anwendung einer der in § 2 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes genannten öffentlichen Stelle nicht den Anforderungen der Barrierefreiheit entspricht, wird durch die Überwachungsstelle ein Durchsetzungsverfahren nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 eröffnet.
(5) Die Überwachungsstelle entscheidet in diesem Verfahren nach Anhörung der Beteiligten.
(6) Beteiligte des Durchsetzungsverfahrens sind
1.
die öffentliche Stelle, die die betreffende Website oder mobile Anwendung zugänglich macht und
2.
die Fachaufsichtsbehörde der öffentlichen Stelle oder in Ermangelung einer solchen die Rechtsaufsichtsbehörde.
(7) Die Überwachungsstelle teilt den Beteiligten ihre Entscheidung schriftlich mit und verbindet dies in geeigneten Fällen mit Vorschlägen, wie die betreffende Website oder mobile Anwendung zu verändern ist, damit die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 eingehalten werden können. Wenn die betroffene öffentliche Stelle nicht innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von acht Wochen nach dieser Mitteilung, der Überwachungsstelle eine richtlinienkonforme Änderung der betreffenden Website oder mobilen Anwendung angezeigt hat, unterrichtet diese die zuständige Aufsichtsbehörde. Das weitere Verfahren richtet sich dann nach den für die betreffende öffentliche Stelle jeweils einschlägigen Vorschriften der Rechts- und Fachaufsicht.

§ 9 Feedback-Mechanismus

(1) Die nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/2102 von den öffentlichen Stellen bereitzustellende Möglichkeit zur elektronischen Kontaktaufnahme (Feedback-Mechanismus), soll gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 3 in der Erklärung zur Barrierefreiheit unmittelbar zugänglich sein. Über diesen Kontakt können Nutzerinnen oder Nutzer Mängel bei der Einhaltung der Anforderungen an die Barrierefreiheit mitteilen oder Informationen, die nicht barrierefrei dargestellt werden müssen, anfordern.
(2) Kann die öffentliche Stelle einer Beschwerde über die Kontaktmöglichkeit nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen nicht abhelfen oder eine Anfrage nicht beantworten, unterrichtet sie die Beschwerdeführenden oder Anfragenden innerhalb der Frist über die Gründe und die Möglichkeit, bei der Überwachungsstelle im Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Beschwerde einzulegen. Unterbleibt eine solche Mitteilung der öffentlichen Stelle, kann die Überwachungsstelle nach Ablauf der Frist auf Antrag der Nutzerin oder des Nutzers ein Beschwerdeverfahren gemäß § 10 einleiten.

§ 10 Beschwerdeverfahren

(1) Die Überwachungsstelle gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 entscheidet über Beschwerden zu Websites oder mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes.
(2) Der Antrag auf Einleitung eines Beschwerdeverfahrens kann schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Überwachungsstelle gestellt werden. Er muss eine Erläuterung zur fehlenden Barrierefreiheit der Website oder mobilen Anwendung sowie deren Bezeichnung, den Namen und die Anschrift der beschwerdeführenden Person enthalten.
(3) Die Überwachungsstelle stellt ein Antragsformular barrierefrei auf ihrer Website zur Verfügung. Das Formular kann zur Antragstellung genutzt werden.
(4) Beteiligte des Beschwerdeverfahrens sind
1.
die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer,
2.
die öffentliche Stelle, die die Website oder die mobile Anwendung, gegen die sich die Beschwerde richtet, zugänglich macht (Beschwerdegegner) und
3.
gegebenenfalls die Fachaufsichtsbehörde der öffentlichen Stelle oder in Ermangelung einer solchen die Rechtsaufsichtsbehörde.
(5) Die Überwachungsstelle übermittelt der betroffenen öffentlichen Stelle die Beschwerde. Die öffentliche Stelle als Beschwerdegegner hat binnen eines Monats nach Bekanntgabe Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Die Überwachungsstelle bestimmt den Gang des weiteren Verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der Grundsätze der Unparteilichkeit und Billigkeit. Sie kann insbesondere eine Begutachtung eines Dienstleisters oder einer sachverständigen Stelle im Sinne von § 2 Absatz 2 einholen.
(7) Ist eine gütliche Einigung der Beteiligten nicht zu erzielen, entscheidet die Überwachungsstelle unter Beachtung der Vorgaben nach Absatz 6 Satz 1. Wird der Beschwerde entsprochen, gilt für das weitere Verfahren § 8 Absatz 7, anderenfalls wird die Beschwerde abgewiesen.
(8) Das Beschwerdeverfahren ist für die Beteiligten kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

§ 11 Berichtsverfahren

(1) Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung als Überwachungsstelle berichtet gemäß § 12c Absatz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes erstmalig zum 30. Juni 2021 und danach alle drei Jahre jeweils zum 30. Juni an die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit und Informationstechnik über den Stand der Barrierefreiheit der Websites der öffentlichen Stellen und der mobilen Anwendungen der öffentlichen Stellen des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Zu berichten ist gemäß § 12c Absatz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes insbesondere über die Ergebnisse der Überwachung nach § 8 Absatz 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2016/2103. Art und Form des Berichts richten sich nach den Anforderungen, die auf der Grundlage des Artikels 8 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegt sind.

§ 12 Geltungszeitregelungen

Nach Maßgabe von Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/2102 gelten für öffentliche Stellen gemäß § 1 Absatz 2 die Vorschriften dieser Verordnung
1.
für alle Websites, die nicht vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden,
2.
für alle Websites, die nicht unter Nummer 1 fallen, ab dem 23. September 2020 und
3.
für mobile Anwendungen ab dem 23. Juni 2021.

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 260) und die Barrierefreie Websites-Verordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 23. September 2019 (GVOBl. M-V S. 614) außer Kraft.
Schwerin, den 14. Dezember 2020
Für die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung In Vertretung Nikolaus Voss
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