Gesetz zur Gleichstellung, gleichberechtigten Teilhabe und Integration von Menschen mit Behinderungen (Landesbehindertengleichstellungsgesetz - LBGG M-V) Vom 10. Juli 2006
Gesetz zur Gleichstellung, gleichberechtigten Teilhabe und Integration von Menschen mit Behinderungen (Landesbehindertengleichstellungsgesetz - LBGG M-V) Vom 10. Juli 2006
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Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 838) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Gleichstellung, gleichberechtigten Teilhabe und Integration von Menschen mit Behinderungen und zur Änderung anderer Vorschriften vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539, 540)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur Gleichstellung, gleichberechtigten Teilhabe und Integration von Menschen mit Behinderungen (Landesbehindertengleichstellungsgesetz - LBGG M-V) vom 10. Juli 2006 | 01.08.2006 |
Inhaltsverzeichnis | 05.06.2021 |
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | 01.08.2006 |
§ 1 - Gesetzesziel | 05.06.2021 |
§ 2 - Geltungsbereich | 05.06.2021 |
§ 3 - Menschen mit Behinderungen | 05.06.2021 |
§ 4 - Frauen mit Behinderungen, Benachteiligungen wegen mehrerer Gründe | 05.06.2021 |
§ 5 - Benachteiligung | 01.08.2006 |
§ 6 - Barrierefreiheit | 05.06.2021 |
Abschnitt 2 - Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit | 05.06.2021 |
§ 7 - Benachteiligungsverbot und Gleichstellungsgebot | 05.06.2021 |
§ 8 - Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr | 05.06.2021 |
§ 9 - Zielvereinbarungen | 05.06.2021 |
§ 10 - Interessenvertretungen für Menschen mit Behinderungen | 01.08.2006 |
§ 11 - Gebärdensprache und Kommunikationshilfen | 05.06.2021 |
§ 12 - Verständlichkeit und Leichte Sprache | 05.06.2021 |
§ 13 - Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken | 05.06.2021 |
§ 14 - Barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen, Rechtsverordnungen | 05.06.2021 |
§ 15 - Mitwirkung von Verbänden, Verbandsklage, Vertretungsbefugnis | 05.06.2021 |
Abschnitt 3 - Rat für Inklusionsförderung von Menschen mit Behinderungen | 01.04.2022 |
§ 16 - Ziel | 01.04.2022 |
§ 17 - Aufgaben | 01.04.2022 |
§ 18 - Befugnisse | 01.04.2022 |
§ 19 - Mitglieder | 01.04.2022 |
§ 20 - Vorsitz | 01.04.2022 |
§ 21 - Sitzungen | 01.04.2022 |
§ 22 - Beschlüsse | 01.04.2022 |
§ 23 - Entschädigung | 01.04.2022 |
§ 24 - Geschäftsstelle | 01.04.2022 |
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Gesetzesziel |
§ 2 | Geltungsbereich |
§ 3 | Menschen mit Behinderungen |
§ 4 | Frauen mit Behinderungen, Benachteiligungen wegen mehrerer Gründe |
§ 5 | Benachteiligung |
§ 6 | Barrierefreiheit |
Abschnitt 2 Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit | |
§ 7 | Benachteiligungsverbot und Gleichstellungsgebot |
§ 8 | Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr |
§ 9 | Zielvereinbarungen |
§ 10 | Interessenvertretungen für Menschen mit Behinderungen |
§ 11 | Gebärdensprache und Kommunikationshilfen |
§ 12 | Verständlichkeit und Leichte Sprache |
§ 13 | Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken |
§ 14 | Barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen, Rechtsverordnungen |
§ 15 | Mitwirkung von Verbänden, Verbandsklage, Vertretungsbefugnis |
Abschnitt 3 Rat für Inklusionsförderung von Menschen mit Behinderungen | |
§ 16 | Ziel |
§ 17 | Aufgaben |
§ 18 | Befugnisse |
§ 19 | Mitglieder |
§ 20 | Vorsitz |
§ 21 | Sitzungen |
§ 22 | Beschlüsse |
§ 23 | Entschädigung |
§ 24 | Geschäftsstelle |
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gesetzesziel
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen; dabei ist den individuellen Bedarfen Rechnung zu tragen.
(2) Zur Erreichung des Zieles dieses Gesetzes sollen die in § 2 Absatz 1 genannten Stellen mit den Interessenvertretungen für Menschen mit Behinderungen nach § 10 zusammenarbeiten.
(3) Bei Maßnahmen nach diesem Gesetz sind die unterschiedlichen Auswirkungen auf Frauen und Männer zu berücksichtigen. Dabei ist die Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängiges Prinzip zu befolgen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt
1.
für die Verwaltungen des Landes und der kommunalen Körperschaften, der ihnen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit diese Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, und
2.
für die in Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327/1) genannten öffentlichen Stellen, soweit sie im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art erfüllen, hinsichtlich Websites und mobiler Anwendungen nach Maßgabe des § 14.
(2) Soweit die in Absatz 1 genannten Stellen Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen des privaten Rechts halten oder erwerben, haben sie darauf hinzuwirken, dass die Grundzüge dieses Gesetzes auch von den juristischen Personen des privaten Rechts, an denen die Beteiligung besteht, beachtet werden.
§ 3 Menschen mit Behinderungen
Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristig körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Als langfristig gilt ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauern wird.
§ 4 Frauen mit Behinderungen, Benachteiligungen wegen mehrerer Gründe
(1) Zur Umsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zur Vermeidung von Benachteiligungen von Frauen mit Behinderungen wegen mehrerer Gründe sind die besonderen Belange von Frauen mit Behinderungen zu berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen. Dabei sind besondere Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen mit Behinderungen und zur Beseitigung bestehender Benachteiligungen zulässig.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 sind die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen, die von Benachteiligungen wegen einer Behinderung und wenigstens eines weiteren in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Grundes betroffen sein können, zu berücksichtigen.
§ 5 Benachteiligung
Eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderungen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch Menschen mit Behinderungen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden.
§ 6 Barrierefreiheit
Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen, Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.
Abschnitt 2 Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit
§ 7 Benachteiligungsverbot und Gleichstellungsgebot
(1) Die in § 2 Absatz 1 genannten Stellen dürfen Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen. Eine Benachteiligung liegt auch bei einer Belästigung im Sinne des § 3 Absatz 3 und 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vor, mit der Maßgabe, dass § 3 Absatz 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nicht auf den Anwendungsbereich des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes begrenzt ist. Bei einem Verstoß gegen eine Verpflichtung zur Herstellung der Barrierefreiheit wird das Vorliegen einer Benachteiligung widerlegbar vermutet.
(2) Die Versagung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen ist eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes. Angemessene Vorkehrungen sind Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass ein Mensch mit Behinderung gleichberechtigt mit anderen alle Rechte in Anspruch nehmen und ausüben kann, und sie die in § 2 Absatz 1 genannten Stellen nicht unverhältnismäßig oder unbillig belasten.
(3) In Bereichen bestehender Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen gegenüber Menschen ohne Behinderung ist mit besonderen Maßnahmen auf den Abbau und zur Beseitigung dieser Benachteiligungen hinzuwirken. Bei der Anwendung von Gesetzen zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist den besonderen Belangen von Frauen mit Behinderungen Rechnung zu tragen.
(4) Macht ein Mensch mit Behinderungen eine Benachteiligung im Sinne von § 5 durch eine Stelle nach § 2 Absatz 1 glaubhaft, so muss jene beweisen, dass eine Benachteiligung nicht vorliegt, für die Benachteiligung zwingende Gründe vorliegen oder dass nicht durch die Behinderung bedingte, sachliche Gründe vorliegen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit bundesrechtliche Vorschriften abweichende Bestimmungen enthalten.
(5) Empfänger öffentlicher Zuwendungen sollen nach Maßgabe der geltenden haushalts- und förderrechtlichen Bestimmungen des Landes auf die Förderung des Gesetzeszieles hinwirken.
(6) Besondere Benachteiligungsverbote zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
(1) Neu- und große Um- und Erweiterungsbauten im Eigentum des Landes einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden. Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden. Die Regelungen der Landesbauordnung bleiben unberührt.
(2) Das Land, einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, sollen anlässlich der Durchführung von investiven Baumaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 bauliche Barrieren in den nicht von diesen Baumaßnahmen unmittelbar betroffenen Gebäudeteilen, soweit sie dem Publikumsverkehr dienen, feststellen und unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten schrittweise abbauen, sofern der Abbau nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung darstellt.
(3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, die Barrierefreiheit bei Anmietungen der von ihnen genutzten Bauten zu berücksichtigen. Künftig sollen, soweit möglich, nur barrierefreie Bauten oder Bauten, in denen die baulichen Barrieren unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten abgebaut werden können, angemietet werden, soweit die Anmietung nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung zur Folge hat.
(4) Sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personennahverkehr sind nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften barrierefrei zu gestalten.
§ 9 Zielvereinbarungen
(1) Soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, können zur Herstellung der Barrierefreiheit zwischen den Landesverbänden von Menschen mit Behinderungen und den in § 2 Absatz 1 genannten Stellen für ihren jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich Zielvereinbarungen getroffen werden.
(2) Die Zielvereinbarungen sind an das Zielvereinbarungsregister zu melden, das vom Landesamt für Gesundheit und Soziales geführt wird.
§ 10 Interessenvertretungen für Menschen mit Behinderungen
(1) Rechtsfähige Vereine und Verbände von Menschen mit Behinderungen sowie Selbsthilfeorganisationen von Menschen mit Behinderungen und ihrer Angehörigen sind durch ihre Struktur und demokratische Wahlen als Interessenvertretung der Betroffenen legitimiert.
(2) Das Land erkennt das Recht der rechtsfähigen Vereine und Verbände von Menschen mit Behinderungen sowie der Selbsthilfeorganisationen von Menschen mit Behinderungen und ihrer Angehörigen an, sich auf Landesebene, in den Regionen und lokal zu organisieren und zu vertreten. Insbesondere wird das Land darauf hinwirken, dass die Rolle der Selbsthilfeorganisationen ausgebaut und gefestigt wird, ihr Einfluss im Gemeinwesen, bei der Planung und Evaluierung von Diensten und Maßnahmen, die das Leben von Menschen mit Behinderungen berühren, wirksam bleiben und zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit beitragen kann.
(3) Rechtsfähige Vereine und Verbände von Menschen mit Behinderungen sowie Selbsthilfeorganisationen von Menschen mit Behinderungen und ihrer Angehörigen, die individuelle, personenbezogene Beratung und Hilfe anbieten, können nach Maßgabe des Haushaltes gefördert werden.
§ 11 Gebärdensprache und Kommunikationshilfen
(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt. Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt.
(2) Menschen mit Hörbehinderungen (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und Menschen mit Sprachbehinderungen haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 3 das Recht, mit den in § 2 Absatz 1 genannten Stellen in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die in § 2 Absatz 1 genannten Stellen haben dafür auf Wunsch der Berechtigten im notwendigen Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen. Die notwendigen Aufwendungen werden vom Land getragen. Kann eine von den in § 2 Absatz 1 genannten Stellen bestimmte und nicht gesetzlich vorgegebene Frist nicht eingehalten werden, weil ein Gebärdensprachdolmetscher oder eine andere geeignete Kommunikationshilfe nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden konnte, ist die Frist angemessen zu verlängern.
(3) Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung bestimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europa und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung
1.
Anlass und Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung eines Gebärdensprachdolmetschers oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen,
2.
Art und Weise der Bereitstellung von Gebärdensprachdolmetschern oder anderen geeigneten Hilfen für die Kommunikation zwischen hör- oder sprachbehinderten Menschen und den Trägern öffentlicher Gewalt,
3.
die Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen für die Dolmetscherdienste oder den Einsatz anderer geeigneter Kommunikationshilfen sowie das Verfahren zur Erstattung der notwendigen Aufwendungen durch das Land und
4.
welche Kommunikationsformen als andere geeignete Kommunikationshilfen im Sinne des Absatzes 2 anzusehen sind.
§ 12 Verständlichkeit und Leichte Sprache
(1) Das Land, einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit diese Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, sollen mit Menschen mit geistigen Behinderungen und Menschen mit seelischen Behinderungen, entsprechend ihres individuellen Bedarfs, in einfacher und verständlicher Sprache kommunizieren. Insbesondere Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke sollen auf Verlangen in einfacher und verständlicher Weise erläutert werden.
(2) Ist die Erläuterung nach Absatz 1 nicht ausreichend, sollen die in Absatz 1 genannten Stellen auf Verlangen Menschen mit geistigen Behinderungen und Menschen mit seelischen Behinderungen Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in Leichter Sprache erläutern.
(3) Kosten für Erläuterungen im notwendigen Umfang nach Absatz 1 oder 2 sind von den in Absatz 1 genannten Stellen in eigener Zuständigkeit zu tragen. Der notwendige Umfang bestimmt sich nach dem individuellen Bedarf der Berechtigten.
(4) Die Landesregierung wirkt darauf hin, dass auch die kommunalen Körperschaften die Leichte Sprache stärker einsetzen und ihre Kompetenzen für das Verfassen von Texten in Leichter Sprache auf- und ausbauen.
§ 13 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken
(1) Die in § 2 Absatz 1 genannten Stellen haben bei der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken die besonderen Belange davon betroffener Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen. Blinde und sehbehinderte Menschen können nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 insbesondere verlangen, dass ihnen die in Satz 1 genannten Dokumente ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist.
(2) Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung bestimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europa und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Art und Weise die in Absatz 1 Satz 1 genannten Dokumente blinden und sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht werden.
§ 14 Barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen, Rechtsverordnungen
(1) Die in § 2 Absatz 1 genannten Stellen gestalten gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S.1) ihre Websites und mobilen Anwendungen, einschließlich des Intranets und Extranets nach Maßgabe des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe g dieser Richtlinie, wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust, sodass sie für Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können (barrierefreie Gestaltung). Die Websites und mobilen Anwendungen müssen eine detaillierte, umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit gemäß Artikel 7 Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/2102 enthalten.
(2) Der Absatz 1 Satz 1 gilt nur, soweit dies nicht eine unverhältnismäßige Belastung für die öffentliche Stelle bewirken würde. Ob eine unverhältnismäßige Belastung bewirkt würde, ist aktenkundig aufgrund einer abwägenden Bewertung unter Beachtung der Vorgaben in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festzustellen.
(3) Die barrierefreie Gestaltung ist bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere bei Neuanschaffungen, Erweiterungen und Überarbeitungen von Websites und mobilen Anwendungen.
(4) Für die Websites und mobilen Anwendungen von Schulen, Kindergärten oder Kinderkrippen gelten die vorgenannten Absätze nicht, mit Ausnahme von Inhalten, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen.
(5) Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung ist im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/2102 zuständige Stelle (Überwachungsstelle) für
1.
das Überwachungs- und Durchsetzungsverfahren gemäß Artikel 8 und 9 der Richtlinie (EU) 2016/2102 und
2.
die Berichterstattung an die zuständige Überwachungsstelle des Bundes nach § 13 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes.
Sie ist zugleich Beschwerdestelle für Beschwerden zu Websites und mobilen Anwendungen von öffentlichen Stellen, wenn die Einhaltung der Anforderungen aus der Richtlinie (EU) 2016/2102 in Frage steht. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Satz 1 und 2 kann sich die Überwachungsstelle zur Aufklärung des Sachverhalts sowie insbesondere zur Begutachtung mit anschließendem Begutachtungsvermerk einer Website oder mobilen Anwendung eines Dienstleisters oder einer sachverständigen Stelle bedienen. Die öffentlichen Stellen im Sinne von § 2 Absatz 1 unterstützen die Überwachungsstelle oder von ihr beauftragte Dritte bei der Erfüllung der sich aus der Durchsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 erforderlichen Aufgaben. Sie erteilen Auskunft, stellen die notwendigen Daten zur Verfügung, gewähren Einsicht in die Unterlagen und Zugriff auf elektronische Dienste im erforderlichen Umfang, sofern andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Zur Überwachung der Barrierefreiheit ist die Überwachungsstelle berechtigt, eine Liste der Websites und mobilen Anwendungen der öffentlichen Stellen zu führen.
(6) Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der technischen, finanziellen, wirtschaftlichen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten nähere Bestimmungen zu treffen, insbesondere über
1.
die spezifischen technischen Standards, die die öffentlichen Stellen bei der barrierefreien Gestaltung der Websites und mobilen Anwendungen anzuwenden haben,
2.
das Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung und Aktualisierung der Standards der Informationstechnik bezogen auf die barrierefreie Gestaltung von Websites und mobilen Anwendungen,
3.
die konkreten Anforderungen an die Erklärung zur Barrierefreiheit gemäß Absatz 1 und das Verfahren zur regelmäßigen Aktualisierung
4.
die Anforderungen und das Verfahren zum Feedback-Mechanismus gemäß Artikel 7 Absatz 1 b) der Richtlinie (EU) 2016/2102,
5.
das Verfahren zur Beschwerdestelle, wenn die Einhaltung der Anforderungen aus Artikel 4, 5 und 7 der Richtlinie (EU) 2016/2102 infrage steht,
6.
das Abwägungsverfahren nach Absatz 1 und 2,
7.
das Verfahren der Überwachung und zur Berichterstattung nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2016/2102, sowie die dafür zuständige Stelle,
8.
die Durchführung von Schulungsprogrammen für öffentliche Stellen im Land.
§ 15 Mitwirkung von Verbänden, Verbandsklage, Vertretungsbefugnis
(1) Ein nach § 15 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannter Verband, dessen mecklenburg-vorpommerscher Landesverband oder ein nach Absatz 5 anerkannter Verband kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, bei dem zuständigen Träger öffentlicher Aufgaben im Sinne des § 2 Absatz 1 die Feststellung beantragen, dass dieser gegen
1.
das Benachteiligungsverbot und Gleichstellungsgebot nach § 7 Absatz 1 oder
2.
seine Verpflichtung zur Herstellung der Barrierefreiheit nach §§ 8, 11 Absatz 2, § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 und 2
verstoßen hat. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Verband durch die Maßnahme in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. Über den Antrag ist durch schriftlichen Verwaltungsakt zu entscheiden. Gegen den Verwaltungsakt stehen dem Verband die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung zu. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn eine Maßnahme aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erlassen worden ist.
(2) Soweit ein Mensch mit Behinderungen selbst seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, ist die Klage gegen einen Verwaltungsakt nach Absatz 1 Satz 3 nur zulässig, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei der Maßnahme um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle vorliegt.
(3) Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach § 7 Absatz 1, §§ 8, 11 Absatz 2, § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 und 2 verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände nach Absatz 1 Satz 1, die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen. In diesen Fällen müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den betroffenen Menschen selbst vorliegen. Das Einverständnis ist schriftlich zu erklären.
(4) Solange über einen Antrag nach Absatz 1 Satz 1 nicht bestandskräftig entschieden worden ist oder die Klage eines Verbandes gegen einen Verwaltungsakt nach Absatz 1 Satz 3 rechtshängig ist oder wenn über die Sache selbst rechtskräftig entschieden worden ist, kann die Sache von keinem anderen Verband anderweitig beantragt oder anhängig gemacht werden.
(5) Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung erkennt auf Antrag einen Verband nach Absatz 1 Satz 1 an. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Verband
1.
nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Belange von Menschen mit Behinderungen fördert,
2.
nach der Zusammensetzung seiner Mitglieder dazu berufen ist, Menschen mit Behinderungen auf Landesebene zu vertreten,
3.
zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
4.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereines zu berücksichtigen und
5.
wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes, von der Körperschaftsteuer befreit ist.
Abschnitt 3 Rat für Inklusionsförderung von Menschen mit Behinderungen
§ 16 Ziel
Bei der Landesregierung ist ein Rat für Inklusionsförderung für Menschen mit Behinderungen (Inklusionsförderrat) eingerichtet. Ziel der Arbeit des Inklusionsförderrates ist es, Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen herzustellen, Voraussetzungen für ihre gleichberechtigte Teilnahme am Leben in der Gesellschaft zu schaffen und noch bestehende tatsächliche Benachteiligungen abzubauen.
§ 17 Aufgaben
(1) Der Inklusionsförderrat unterstützt und berät die Landesregierung bei der Aufgabe, gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderungen zu schaffen.
(2) Der Inklusionsförderrat erstattet der Landesregierung grundsätzlich einmal in der jeweiligen Berufungsperiode einen Bericht über seine Tätigkeit. Der Bericht enthält Schlussfolgerungen und Schwerpunkte für die weitere Arbeit der Landesregierung und seine eigene künftige Arbeit. Die Landesregierung hat zeitnah dem Landtag diesen Bericht zuzuleiten und über Maßnahmen zur Umsetzung von Beschlüssen des Inklusionsförderrates zu unterrichten.
§ 18 Befugnisse
(1) Der Inklusionsförderrat ist berechtigt, der Landesregierung Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften vorzuschlagen, die geeignet sind, die Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern. Diese prüft die Vorschläge auf ihre Durchführbarkeit. Über das Ergebnis der Prüfung und das weitere Verfahren ist der Inklusionsförderrat zu unterrichten. Er arbeitet eng mit dem Bürgerbeauftragten des Landes Mecklenburg-Vorpommern und den Vertretungen von Menschen mit Behinderungen der Landkreise und kreisfreien Städte sowie anderen Institutionen und Organisationen, die sich mit den besonderen Belangen von Menschen mit Behinderungen befassen, zusammen.
(2) Der Inklusionsförderrat ist von der Landesregierung vor dem Einbringen von Gesetzentwürfen und dem Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sowie Programmvorhaben, die die Belange von Menschen mit Behinderungen betreffen, anzuhören. Bei der inhaltlichen Gestaltung der Regelungen wird er beratend einbezogen und ist befugt, Stellungnahmen und Empfehlungen abzugeben.
(3) Der Inklusionsförderrat kann der Landesregierung und einzelnen Ministerien Empfehlungen zur Verbesserung der besonderen Situation von Menschen mit Behinderungen geben und diesbezüglich beratend tätig werden.
(4) Die Landesregierung teilt dem Inklusionsförderrat unverzüglich die Gründe für das Nichtrealisieren von Empfehlungen und Vorschlägen des Inklusionsförderrat mit.
(5) Im Rahmen seiner Aufgaben kann der Inklusionsförderrat auch öffentliche Erklärungen abgeben.
§ 19 Mitglieder
(1) Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung beruft die Mitglieder des Inklusionsförderrates und deren Stellvertretungen.
(2) Dem Inklusionsförderrat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1.
sieben Vertretungen der Verbände der Menschen mit Behinderungen,
2.
eine Vertretung des Landkreistages Mecklenburg-Vorpommern,
3.
eine Vertretung des Städte- und Gemeindetages Mecklenburg-Vorpommern e. V.,
4.
je eine Vertretung des Sozialverbandes Deutschland e. V. Landesverband Mecklenburg-Vorpommern, des Sozialverbandes VdK Mecklenburg-Vorpommern e. V, der LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern e. V. und des Landesfrauenrates Mecklenburg-Vorpommern e. V.
(3) Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu benennen.
(4) Für die Benennung der Mitglieder und deren Stellvertretungen gelten folgende Regelungen:
1.
Die sieben Mitglieder und deren Stellvertretungen nach Absatz 2 Nummer 1 werden von der SELBSTHILFE Mecklenburg-Vorpommern e. V. und dem Allgemeinen Behindertenverband in Mecklenburg-Vorpommern e. V. vorgeschlagen.
2.
Die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und deren Stellvertretungen werden von den jeweiligen Institutionen vorgeschlagen.
3.
Es ist darauf hinzuwirken, dass möglichst viele Menschen mit Behinderungen oder deren Angehörige als Mitglieder und stellvertretende Mitglieder benannt werden. Behörden, Organisationen und Gruppen, die mehrere Mitglieder entsenden, müssen mindestens zur Hälfte dieser Mitglieder Frauen entsenden.
(5) Als nicht stimmberechtigte Mitglieder gehören dem Inklusionsförderrat der Bürgerbeauftragte des Landes Mecklenburg-Vorpommern und eine Vertretung des Ministeriums für Soziales, Integration und Gleichstellung an. Für das jeweilige Mitglied ist eine Stellvertretung zu benennen.
(6) Die Mitglieder und ihre Stellvertretungen werden für die Dauer von vier Jahren durch das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung berufen. Über die Berufung wird eine Urkunde ausgehändigt. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Berufung. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung vorzeitig aus, so ist von der vorschlagenden Stelle ein neues Mitglied oder eine neue Stellvertretung für die Restdauer der Berufungsperiode zu benennen.
(7) Die Tätigkeit der Mitglieder des Inklusionsförderrates und ihrer Stellvertretungen ist ehrenamtlich. Für die Teilnahme am Rat für Inklusionsförderung von Menschen mit Behinderungen entfällt die Pflicht zur Arbeits- und Dienstableistung sowie zur Ausbildung. Der Arbeitgeber oder Dienstherr ist verpflichtet, für diesen Zeitraum das Arbeitsentgelt oder die Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die ohne die ehrenamtliche Tätigkeit üblicherweise erzielt worden wären.
§ 20 Vorsitz
(1) Der Inklusionsförderrat wählt in je einem Wahlgang ein stimmberechtigtes Mitglied zum Vorsitz und zwei Stellvertretungen. § 22 Satz 1 gilt entsprechend. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder oder ihrer Vertretungen erhält.
(2) Der Vorsitz vertritt den Inklusionsförderrat nach außen und leitet die Sitzungen.
§ 21 Sitzungen
(1) Der Inklusionsförderrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Sitzungen des Inklusionsförderrates sind in der Regel nicht öffentlich. Auf Antrag kann durch Beschluss der Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Öffentlichkeit von Sitzungen hergestellt werden. Zu den Sitzungen können Sachverständige, andere sachkundige Personen sowie Vertretungen von Verbänden und der Landesregierung hinzugezogen werden. Die Entscheidung hierzu trifft die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(3) Die Mitglieder des Inklusionsförderrates und andere Sitzungsteilnehmende sind zur Verschwiegenheit über die als vertraulich bezeichneten Beratungsunterlagen und Informationen verpflichtet. Die stimmberechtigten Mitglieder des Inklusionsförderrates können sich mit ihren Verbänden und Institutionen zu Rechtsetzungs- und Programmvorhaben verständigen. In diesem Fall haben die Mitglieder dafür Sorge zu tragen, dass die von ihnen Beteiligten ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet werden. Sitzungsteilnehmende, die nicht Mitglied des Inklusionsförderrates sind, sind mit der Versendung der Unterlagen und zu Sitzungsbeginn ebenfalls auf die Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 22 Beschlüsse
Der Inklusionsförderrat ist beschlussfähig, wenn mit einer Frist von 21 Tagen geladen wurde und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Inklusionsförderrates. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden, ist eine neue Sitzung zur Beratung desselben Gegenstandes mit einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche von dem Vorsitz einzuberufen. Der Vorsitz hat auf die Beschlussunfähigkeit der vorhergehenden Sitzung in der Einladung hinzuweisen. Der erneut einberufene Inklusionsförderrat ist in seiner zweiten Sitzung mit der Zahl der anwesenden Mitglieder mit der Mehrheit ihrer Stimmen beschlussfähig. Der Vorsitz stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest.
§ 23 Entschädigung
Über Entschädigungen entscheidet der Inklusionsförderrat im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Für die Höhe der Reisekosten sind die Regelungen des Landesreisekostengesetzes zu Grunde zu legen.
§ 24 Geschäftsstelle
Der Inklusionsförderrat verfügt über eine beim Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung eingerichtete Geschäftsstelle.
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