Landesverordnung über die Landesschiedsstelle nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (Landesschiedsstellenverordnung - LSchVO) Vom 7. August 1995
Landesverordnung über die Landesschiedsstelle nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (Landesschiedsstellenverordnung - LSchVO) Vom 7. August 1995
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 1078) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über die Landesschiedsstelle nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (Landesschiedsstellenverordnung - LSchVO) vom 7. August 1995 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Errichtung der Landesschiedsstelle | 10.07.2021 |
§ 2 - Zusammensetzung | 10.07.2021 |
§ 3 - Bestellung der Mitglieder | 10.07.2021 |
§ 4 - Amtsdauer | 10.07.2021 |
§ 5 - Abberufung und Amtsniederlegung | 10.07.2021 |
§ 6 - Sitzungsteilnahme | 01.01.2005 |
§ 7 - Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung | 10.07.2021 |
§ 8 - Einleitung eines Schiedsverfahrens zur Festsetzung des Inhaltes von Verträgen | 10.07.2021 |
§ 9 - Inhalt des Antrags | 01.01.2005 |
§ 10 - Verfahren | 01.01.2005 |
§ 11 - Vorlagen und Auskünfte der Vertragsparteien | 01.01.2005 |
§ 12 - Sachverständige | 01.01.2005 |
§ 13 - Einigungsversuch | 01.01.2005 |
§ 14 - Vermittlungsvorschlag | 01.01.2005 |
§ 15 - Entscheidungen | 01.01.2005 |
§ 16 - Einleitung des Schiedsverfahrens zur Bestimmung eines Prüfers | 01.01.2005 |
§ 17 - Verfahrensgebühr | 10.07.2021 |
§ 18 - Entschädigung für Sachverständige | 10.07.2021 |
§ 19 - Kostenpflicht | 10.07.2021 |
§ 20 - Entschädigung der Mitglieder | 10.07.2021 |
§ 21 - Sonstige Kosten | 01.01.2005 |
§ 22 - Geschäftsordnung | 01.01.2005 |
§ 23 - Zuständige Behörde | 10.07.2021 |
§ 24 - Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Aufgrund des § 114 Abs. 5 und des § 115 Abs. 3 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie aufgrund des § 1 Abs. 1 des Zuständigkeitsneuregelungsgesetzes vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 2) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Errichtung der Landesschiedsstelle
(1) Für das Land Mecklenburg-Vorpommern wird eine Landesschiedsstelle nach § 114 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Sitz in Schwerin errichtet.
(2) Die Geschäftsstelle der Landesschiedsstelle wird bei der Krankenhausgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern e. V. eingerichtet. Der Vorsitzende der Landesschiedsstelle leitet die Geschäftsstelle.
§ 2 Zusammensetzung
(1) Die Landesschiedsstelle besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie aus sechs Vertretern der zugelassenen Krankenhäuser, vier Vertretern der Landesverbände der Krankenkassen und zwei Vertretern der Verbände der Ersatzkassen.
(2) Der Vorsitzende und die unparteiischen Mitglieder haben je einen Stellvertreter, die übrigen Mitglieder haben je zwei Stellvertreter.
§ 3 Bestellung der Mitglieder
(1) Die Bestellung der Mitglieder der Landesschiedsstelle und der Stellvertreter richtet sich nach § 114 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Die Bestellungen sind der Geschäftsstelle mitzuteilen, die die übrigen beteiligten Organisationen informiert.
§ 4 Amtsdauer
(1) Die Amtsdauer der nicht vom für Gesundheit zuständigen Ministerium bestellten oder benannten Mitglieder der Landesschiedsstelle beträgt vier Jahre (Amtsperiode). Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu bestellten Mitglieder endet spätestens mit dem Ablauf der Amtsperiode. Die erste Amtsperiode endet mit dem 31. Dezember 1999.
(2) Die Wiederbestellung eines Mitglieds nach Ablauf der Amtsperiode ist zulässig.
(3) Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Stellvertreter entsprechend.
§ 5 Abberufung und Amtsniederlegung
(1) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sowie die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter können vom für Gesundheit zuständigen Ministerium aus wichtigem Grunde abberufen werden. Dieses hat vorher den Betroffenen sowie die in § 114 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Organisationen zu hören.
(2) Die Vertreter der Krankenhäuser, der Krankenkassen und Ersatzkassen und der Vertragsärzte sowie deren Stellvertreter können von der entsendenden Stelle, im Falle der Bestellung nach § 114 Abs. 2 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom für Gesundheit zuständigen Ministerium schriftlich abberufen werden. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle mitzuteilen; gleichzeitig soll ein Nachfolger bestellt werden. Die Geschäftsstelle informiert hierüber die übrigen beteiligten Organisationen.
(3) Die Niederlegung des Amtes des Vorsitzenden und der zwei weiteren unparteiischen Mitglieder ist gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich zu erklären, die die beteiligten Organisationen informiert. Die übrigen Mitglieder legen ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der entsendenden Stelle nieder. Diese hat die Geschäftsstelle zu unterrichten. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Stellvertreter entsprechend.
§ 6 Sitzungsteilnahme
Die Mitglieder der Landesschiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Sind sie verhindert, haben sie ihren Stellvertreter und die Geschäftsstelle unverzüglich zu benachrichtigen. Für den Stellvertreter gelten dann die Sätze 1 und 2 entsprechend.
§ 7 Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung
(1) Die Landesschiedsstelle ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens
1.
ein unparteiisches Mitglied,
2.
fünf Vertreter der zugelassenen Krankenhäuser,
3.
fünf Vertreter der Landesverbände der Krankenkassen und der Verbände der Ersatzkassen
oder deren Stellvertreter anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, kann der Vorsitzende anordnen, daß in der nächsten Sitzung auch dann entschieden werden kann, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen.
(2) Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.
§ 8 Einleitung eines Schiedsverfahrens zur Festsetzung des Inhaltes von Verträgen
(1) Kommt ein Vertrag nach § 112 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ganz oder teilweise nicht zustande, so beginnt das Schiedsverfahren, sobald eine der Vertragsparteien den Antrag stellt, den Inhalt des Vertrags festzusetzen.
(2) Wird ein gekündigter Vertrag bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht durch einen neuen Vertrag ersetzt, so soll die Vertragspartei, die die Kündigung ausgesprochen hat, bei der Landesschiedsstelle unverzüglich einen Antrag nach Absatz 1 stellen.
§ 9 Inhalt des Antrags
Der Antrag auf Einleitung des Schiedsverfahrens ist schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. Im Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Teile zu benennen, über die eine Einigung nicht zustandegekommen ist. Der Vertragsinhalt, der festgesetzt werden soll, ist anzugeben und die begehrte Festsetzung zu begründen.
§ 10 Verfahren
(1) Die Landesschiedsstelle entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung, zu der die Vertragsparteien zu laden sind. Wenn in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, kann bei Ausbleiben einer Vertragspartei auch ohne sie verhandelt werden. Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
(2) Die Landesschiedsstelle kann auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Vertragsparteien auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben.
(3) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. Nach Eröffnung der Verhandlung trägt der Vorsitzende den Sachstand vor. Hierauf erhalten die Vertragsparteien das Wort, um ihre Anträge zu begründen. Der Vorsitzende hat jedem Mitglied der Landesschiedsstelle zu gestatten, Fragen zu stellen.
(4) Beratung und Beschlußfassung erfolgen in Abwesenheit der Vertreter der Vertragsparteien.
§ 11 Vorlagen und Auskünfte der Vertragsparteien
Die Landesschiedsstelle holt bei den Vertragsparteien die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte ein und fordert die notwendigen Unterlagen an.
§ 12 Sachverständige
Die Landesschiedsstelle kann Sachverständige hinzuziehen.
§ 13 Einigungsversuch
(1) Die Landesschiedsstelle soll auf eine Einigung der Vertragsparteien über den Inhalt des Vertrages hinwirken. Kommt eine Einigung nicht sofort zustande, so kann sie eine Frist setzen, innerhalb derer sich die Vertragsparteien einigen können. Erklären die Vertragsparteien übereinstimmend, daß eine Einigung nicht möglich ist, soll von einer Fristsetzung abgesehen werden.
(2) Einigen sich die Vertragsparteien nach Beginn des Schiedsverfahrens, haben sie dies der Landesschiedsstelle unverzüglich mitzuteilen.
§ 14 Vermittlungsvorschlag
(1) Einigen sich die Vertragsparteien innerhalb der nach § 13 Abs. 1 gesetzten Frist nicht oder lehnen sie den Einigungsversuch sofort ab, so unterbreitet die Landesschiedsstelle den Vertragsparteien einen Vermittlungsvorschlag.
(2) Die Landesschiedsstelle hat ihren Vermittlungsvorschlag schriftlich abzufassen, zu begründen und den beteiligten Vertragsparteien zuzustellen. Die Vertragsparteien können auf die schriftliche Begründung des Vermittlungsvorschlags einvernehmlich verzichten, wenn eine Vertragspartei sofort erklärt, daß sie den Vermittlungsvorschlag ablehnt.
(3) Wird der Vermittlungsvorschlag nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung von allen Vertragsparteien angenommen, so setzt die Landesschiedsstelle den Vertragsinhalt durch eine Entscheidung fest.
§ 15 Entscheidungen
Die Entscheidung der Landesschiedsstelle, durch die der Inhalt eines Vertrages nach § 112 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt wird, ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung den Vertragsparteien zuzustellen.
§ 16 Einleitung des Schiedsverfahrens zur Bestimmung eines Prüfers
(1) Kommt eine Einigung über den Prüfer nach § 113 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht zustande, so beginnt das Schiedsverfahren, sobald die in § 113 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Organisationen gemeinsam oder der Krankenhausträger den Antrag stellt, einen Prüfer zu bestimmen.
(2) Die §§ 9 bis 12, § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 15 gelten entsprechend.
§ 17 Verfahrensgebühr
(1) Die Landesschiedsstelle erhebt für die Festsetzung des Inhalts eines Vertrags eine Gebühr von 1 200 Euro. Wird das Schiedsverfahren durch die Annahme eines Vermittlungsvorschlags erledigt, so wird eine Gebühr von 600 Euro erhoben.
(2) Wird das Schiedsstellenverfahren in anderer Weise erledigt, so wird die Mindestgebühr von 300 Euro erhoben. Diese Gebühr gilt auch für die Bestimmung eines Prüfers nach § 113 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
§ 18 Entschädigung für Sachverständige
(1) Sachverständige, die von der Landesschiedsstelle hinzugezogen worden sind, haben den Anspruch auf eine Entschädigung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.
(2) Der Anspruch auf Entschädigung ist bei der Geschäftsstelle geltend zu machen. Die Entschädigung wird von dem Vorsitzenden der Landesschiedsstelle festgesetzt.
§ 19 Kostenpflicht
(1) Die Vertragsparteien tragen die Verfahrensgebühr und die Entschädigung für Sachverständige im Verfahren nach § 112 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch je zur Hälfte. Sind auf einer Vertragsseite mehrere Organisationen am Verfahren beteiligt, so haften sie als Gesamtschuldner. Im Fall der Bestimmung eines Prüfers nach § 113 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch tragen die dort genannten Organisationen und der Krankenhausträger die Verfahrensgebühr je zur Hälfte; Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Der Vorsitzende der Landesschiedsstelle setzt die nach Absatz 1 zu erhebenden Gebühren und Auslagen fest. Sie werden einen Monat nach Bekanntgabe der Festsetzung fällig.
§ 20 Entschädigung der Mitglieder
(1) Der Vorsitzende, die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder und ihre Stellvertreter erhalten Reisekosten nach den für Beamte des Landes geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften. Der Anspruch auf Entschädigung ist bei der Geschäftsstelle geltend zu machen.
(2) Der Vorsitzende, die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder und ihre Stellvertreter erhalten für sonstige Barauslagen und für Zeitverlust einen Pauschbetrag. Die Höhe der Pauschbeträge setzt das für Gesundheit zuständige Ministerium auf gemeinsamen Vorschlag der in § 114 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Organisationen fest. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die übrigen Mitglieder haben Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen und Reisekosten sowie Entschädigung für Zeitverlust nach den für die Mitglieder der Organe der beteiligten Organisationen geltenden Grundsätzen. Der Anspruch besteht gegenüber der entsendenden Stelle.
§ 21 Sonstige Kosten
(1) Die in einem Gerichtsverfahren gegen die Landesschiedsstelle festgesetzten Kosten sind dieser in entsprechender Anwendung des § 19 zu erstatten.
(2) Die sonstigen nicht durch Gebühren und Auslagenerstattung (§ 19) gedeckten Kosten der Landesschiedsstelle einschließlich der sächlichen und persönlichen Kosten der Geschäftsstelle trägt die Krankenhausgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern e. V.
§ 22 Geschäftsordnung
Die Landesschiedsstelle kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 23 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde nach § 114 Abs. 2 Satz 5 und Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist das für Gesundheit zuständige Ministerium.
§ 24 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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