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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Anordnung über die Erklärung von Landschaftsteilen zu Naturschutzgebieten Vom 24. Juni 1957

Anordnung über die Erklärung
von Landschaftsteilen zu Naturschutzgebieten
Vom 24. Juni 1957
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung über die Erklärung von Landschaftsteilen zu Naturschutzgebieten vom 24. Juni 195701.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 101.01.2005
§ 201.01.2005
§ 301.01.2005
§ 401.01.2005
§ 501.01.2005
(GBl. II Nr. 30 S. 218), in Kraft am 11. Juli 1957, gilt gemäß
§ 75 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 647), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Februar 1999 (GVOBl. M-V S. 200), fort
Auf Grund des § 6 des Gesetzes vom 4. August 1954 zur Erhaltung und Pflege der heimatlichen Natur (Naturschutzgesetz) (GBl. S. 695) wird folgendes angeordnet:

§ 1

Zu Naturschutzgebieten werden erklärt:
1.
der Westdarß, Kreis Ribnitz-Damgarten, Bezirk Rostock,
2.
der Darßer Ort mit Bernsteininsel, Kreis Ribnitz-Damgarten, Bezirk Rostock,
3.
die Sandbank "Der Bock" und die "Hohe Düne" bei Pramort, Kreise Ribnitz-Damgarten und Stralsund, Bezirk Rostock.

§ 2

Nach den bei der Bezirks-Naturschutzverwaltung Rostock und dem Institut für Landesforschung und Naturschutz Halle, Zweigstelle Greifswald, vorliegenden Kartenunterlagen verlaufen die Grenzen der im
§ 1 aufgeführten Naturschutzgebiete wie folgt:
1.
des Naturschutzgebietes Westdarß.
a)
Im Westen bildet der von der Ostsee bespülte Küstensaum vom Gestell V im Norden bis zum Rand des Darßer Waldes im Süden die Grenze. Dem Südrand des Darßer Waldes nach Osten bis zum Gestell m folgend verläuft die Grenze in nördlicher Richtung zum Kreuzungspunkt der Gestelle m-H, sie folgt dem Gestell H nach Osten bis zum Kreuzungspunkt H-l, verläuft dem Gestell l entlang nach Norden bis zum Kreuzungspunkt der Gestelle l-V und dem Gestell V nach Westen folgend bis an die Küste der Ostsee;
b)
das Gesamtgebiet umfaßt etwa 800 ha, davon 725 ha Holzbodenfläche und 75 ha Ödland, und setzt sich zusammen aus den Waldabteilungen 31, 32, 38, 39, 47, 48, 57, 67, 77, 86, 95, 103, 104, 113, 122, 123, 134, 135, 145, 146, 156, 157, 168, 169, 175, 176, 182, 183, 189, 195, 202, 205 und dem angrenzenden Strand;
2.
des Naturschutzgebietes Darßer Ort mit Bernsteininsel.
a)
Im Süden begrenzt das Gestell V und ein Stück des Weges Prerow-Leuchtturm das Gebiet. Im Osten verläuft die Grenze von der Kreuzung des Weges mit dem Gestell i diesem entlang in nördlicher Richtung über den Kreuzungspunkt der Gestelle i-W hinaus bis an die Küste der Ostsee. Die weitere Umgrenzung im Osten, Norden und Westen bis zum Gestell V bildet der bespülte Küstensaum. Für die dem Darßer Ort vorgelagerte Bernsteininsel bildet der von der Ostsee bespülte Küstensaum die Grenze;
b)
das Gesamtgebiet umfaßt eine Fläche von etwa 330 ha, davon 195 ha Holzbodenfläche und 130 ha Ödland, und setzt sich zusammen aus den Waldabteilungen 203, 206, 207, 208 und 209, dem angrenzenden Strand und der Bernsteininsel;
3.
des Naturschutzgebietes der Sandbank "Der Bock" und die "Hohe Düne" bei Pramort.
a)
Im Norden, an die Insel Zingst bei Kukshüren anschließend, wird die Sandbank "Der Bock" durch die Brandung allseitig begrenzt. Sie schließt den bewaldeten östlichen Teil und die begrünten Inseln "Die Kleinen Werder" und "Großer Weder" ein. Vom Südwestrand der Insel "Großer Werder" verläuft die Grenze über die freie See in südwestlicher Richtung, die "Bülten" umfassend, etwa 400 m südöstlich von Pramort entfernt, auf die Insel Zingst zu. Sie folgt dem Deich nach Nordwesten bis zu dem etwa 150 m vor seinem Ende nach Westen abzweigenden Weg und diesen entlang bis zur Kreuzung mit dem bei "Hohe Düne" beginnenden und nach Südwesten verlaufenden Norddeich. Dieser bildet die Grenze bis zur Abzweigung des nach Nordosten gerichteten Deiches, dem sie bis zum Strand der Ostsee folgt. Entlang dem bespülten Küstensaum verläuft die nördliche Grenze nach Osten bis Kukshüren;
b)
das Gesamtgebiet umfaßt einschließlich etwa 1250 ha überspülter Sandbank eine Fläche von etwa 1832 ha, davon 190 ha Aufforstungsfläche, 130 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 254 ha Ödland.

§ 3

(1) Bezüglich der im § 1 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes geregelten Schutzbestimmungen werden für die im
§ 1 aufgeführten Naturschutzgebiete folgende Ausnahmen zugelassen:
1.
Das Verlassen der Wege in den Naturschutzgebieten wird gestattet:
a)
den Angehörigen der Sicherheitsorgane, Forstarbeitern und Angestellten der Forstverwaltung, Mitarbeitern der volkseigenen Wasserwirtschaftsbetriebe und des Wasserstraßenamtes Stralsund, den Mitgliedern der Leuchtturmbesatzung sowie den Nutzungsberechtigten, sofern es zur Ausübung ihres Dienstes bzw. ihres Berufes erforderlich ist;
b)
Personen, denen von der Bezirks-Naturschutzverwaltung Rostock bzw. vom Institut für Landesforschung und Naturschutz Halle, Zweigstelle Greifswald, eine schriftliche Erlaubnis zum Betreten der Naturschutzgebiete erteilt worden ist;
c)
Teilnehmern an Exkursionen in Begleitung einer Person, die sich durch eine schriftliche Erlaubnis der Bezirks-Naturschutzverwaltung Rostock bzw. des Instituts für Landesforschung und Naturschutz Halle, Zweigstelle Greifswald, ausweisen kann.
2.
Das Betreten des Strandes vor den Dünen wird gestattet.
3.
Die Entnahme von Strandgräsern für Zwecke der Küstenbefestigung ist mit Zustimmung der Bezirks-Naturschutzverwaltung Rostock den Mitarbeitern der volkseigenen Wasserwirtschaftsbetriebe gestattet, sofern dadurch eine Schädigung anderer Strandpflanzen nicht eintritt.
(2) Die forstliche Nutzung und Pflege in den im
§ 1 aufgeführten Naturschutzgebieten ist nur aus Gründen des Forstschutzes im Einvernehmen mit der Bezirks-Naturschutzverwaltung Rostock zulässig.
(3) Die Bezirks-Naturschutzverwaltung Rostock ist berechtigt, im Einvernehmen mit der Jagdbehörde des Bezirkes Rostock die Ausübung der Jagd in den genannten Naturschutzgebieten zu gestatten, soweit diese zur Wildschadensverhütung und zur Wildhege erforderlich ist.

§ 4

Für die im § 1
aufgeführten Naturschutzgebiete gelten außerdem folgende Sonderregelungen:
1.
das Befahren aller Wege in den Naturschutzgebieten mit Kraftfahrzeugen, mit Ausnahme der Verbindungsstraßen zwischen Ahrenshoop und Born sowie zwischen Prerow und Leuchtturm, wird zum Schutze der Tierwelt vom 1. März bis 15. Oktober eines jeden Jahres untersagt;
2.
das Befahren der Rinne zwischen der Bernsteininsel und Darßer Ort wird den Angehörigen der Sicherheitsorgane, der volkseigenen Wasserwirtschaftsbetriebe, des Wasserstraßenamtes Stralsund und den Fischern gestattet, sofern es zur Ausübung ihres Dienstes bzw. der Fischerei erforderlich ist;
3.
das Betreten der Bernsteininsel wird Fischern nur in Ausübung ihres Berufes erlaubt;
4.
auf den Inseln "Goßer Werder" sowie "Die Kleinen Werder" im Naturschutzgebiet der Sandbank "Der Bock" ist der normale Weidebetrieb und die Grasnutzung erlaubt, sofern eine schädigende Einwirkung auf das Naturschutzgebiet nicht eintritt;
5.
die Erweiterung der Schutzpflanzungen auf der Sandbank "Der Bock" sowie das Aufspülen von Sand und Schlick als Maßnahmen des Küstenschutzes sind nur im Einvernehmen mit der Bezirks-Naturschutzverwaltung Rostock gestattet.

§ 5

Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 24. Juni 1957
Der Minister für Land- und Forstwirtschaft
Reichelt
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