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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung Biosphärenreservat Südost-Rügen Vom 12. September 1990

Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und
einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung
mit der Gesamtbezeichnung Biosphärenreservat Südost-Rügen
Vom 12. September 1990
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. April 1994 (GVOBl. M-V S. 1022)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung Biosphärenreservat Südost-Rügen vom 12. September 199001.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Festsetzung01.01.2005
§ 2 - Flächenbeschreibung und Abgrenzung01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Schutzzonen01.01.2005
§ 5 - Gebote01.01.2005
§ 6 - Verbote01.01.2005
§ 7 - Ausnahmen01.01.2005
§ 8 - Befreiungen01.01.2005
§ 9 - Einvernehmen01.01.2005
§ 10 - Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen01.01.2005
§ 11 - Vorrang dieser Verordnung01.01.2005
§ 12 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 13 - Schlußbestimmung01.01.2005
Anlage - Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern01.01.2005
Auf Grund des Art. 6 § 6 Nr. 1 des Umweltrahmengesetzes
vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649) in Verbindung mit
§§ 12 , 13 und
15 des Bundesnaturschutzgesetzes wird verordnet:

§ 1 Festsetzung

In dem in § 2
näher bezeichneten Umfang werden auf der Insel Rügen Naturschutzgebiete und ein Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Südost-Rügen" festgesetzt.

§ 2

*
Flächenbeschreibung und Abgrenzung
(1) Das Biosphärenreservat umfaßt die von den jüngsten Gletschervorstößen der Weichselkaltzeit und holozäner Küstendynamik geformte Jungmoränen- und Küstenlandschaft von Südost-Rügen mit Mönchgut, der Granitz, der Umgebung von Putbus und dem Rügischen Bodden einschließlich der Insel Vilm.
Mit Endmoränenhügeln, Grundmoränenplatten, Haken und Nehrungen, vermoorten Niederungen, Boddengewässern, Insel, Halbinseln und Küstenvorsprüngen in enger Durchdringung von Land und Meer, mit reich differenzierter naturnaher und anthropogener Vegetation sowie artenreicher Pflanzen- und Tierwelt weist dieses Gebiet auf engstem Raum eine außerordentliche Formenvielfalt von Natur und Landschaft auf.
Es ist seit der Mittleren Steinzeit von Menschen bewohnt; Großsteingräber, Hügelgräber, Burgwälle, Kirchen und Siedlungen, historische Bauwerke, Parks, Alleen, Feldgehölze und Einzelbäume prägen das Bild dieser alten Kulturlandschaft.
(2) Die Grenze des Biosphärenreservates hat folgenden Verlauf:
1.
Im Westen
von der Küste des Rügischen Boddens bei Alt-Kamp der Grenze des bisherigen LSG Ost-Rügen folgend bis Kasnevitz und entlang der Straße weiter bis Güstelitz, dem Waldrand des Großen Putbusser Holzes folgend bis zum Haltepunkt Pastitz;
2.
im Norden
vom Haltepunkt Pastitz der Bahnlinie folgend bis Dorf Pastitz, Straße bis Bahnübergang Beuchow, entlang der Kleinbahnstrecke über Posewald und Seelvitz bis zur Haltestelle Serams und weiter der Straße bis Binz folgend am östlichen Ortsrand von Binz bis zur Küste der Prorer Wiek;
3.
im Osten
Außenküste unter Einschluß der Ostsee bis zu einer durch folgende Punkte bezeichneten Linie: Prorer Wiek vor Binz (Rechts- und Hochwert der Top. Karte R 541110, H 603200) - Seehunds Riff (R 541350, H 603155) - Quitzlas Riff (R 541670, H 603000) - Ostsee vor Nordperd (R 542075, H 602420) - Fahrrinne östlich Südperd (Tonne Iso R 4s, No 1) - Böttchergrund im Greifswalder Bodden (Tonne Iso R 4s, No 17);
4.
im Süden
vom Böttchergrund in gerader Linie nach Nordwesten bis zur Tonne Iso 4s Reddevitz, von dort in gerader Linie durch den Rügischen Bodden zur Küste bei Alt-Kamp (R 459319, H 602061).
(3) Die Grenze des Biosphärenreservates ist in einer Karte M 1:50000
**
, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist, dargestellt. Darüber hinaus ist die Grenze des Biosphärenreservates in der Topographischen Karte M 1:10000 (Ausgabe für die Volkswirtschaft) rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde archivmäßig verwahrt und auf die Bezug genommen wird. Weitere Ausfertigungen befinden sich beim Nationalparkamt und bei der Kreisverwaltung Rügen. Bei den genannten Behörden sind die Karten während der Sprechzeiten allgemein zugänglich.
Fußnoten
*)
§ 2 Abs. 3 geändert durch Verordnung vom 20. November 1992.
**)
Die der Verordnung anliegende Karte wurde aus technischen Gründen nicht dargestellt.

§ 3 Schutzzweck

(1) Die Unterschutzstellung bezweckt für den Bereich des Landschaftsschutzgebietes von zentraler Bedeutung:
1.
den Schutz, die Pflege und die Entwicklung dieser in Mitteleuropa einzigartigen Kulturlandschaft,
2.
den Schutz der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes,
3.
die Erhaltung der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter und der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes durch die Entwicklung von praktischen Modellen ökologischer Landnutzung in Landwirtschaft, Waldwirtschaft, Fischerei, Erholungs- und Verkehrswesen unter Berücksichtigung landschaftstypischer historischer Siedlungs- und Landnutzungsformen,
4.
die Erforschung der Wechselwirkungen zwischen Mensch und Landschaft mit dem Ziel der Erarbeitung von Konzepten nachhaltiger Nutzung der Biosphäre,
5.
die Nutzung der besonderen Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Gebietes für die Entwicklung eines breiten Umweltbewußtseins durch Öffentlichkeitsarbeit und Angebot von Möglichkeiten zu ökologischer Bildung.
(2) Die Unterschutzstellung für den Bereich der Naturschutzgebiete von zentraler Bedeutung bezweckt darüber hinaus:
1.
den Schutz und die Pflege der Seltenheit, der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit von Natur und Landschaft dieser Gebiete,
2.
die Erhaltung und Entwicklung des vielfältigen Mosaiks von Lebensgemeinschaften und Biotopen mit hoher Artenvielfalt wildlebender Pflanzen- und Tierarten (Niederwälder, Heiden, Weiderasen, Feuchtwiesen, Salzwiesen, Äcker),
3.
die Erhaltung und Entwicklung als Nahrungs-, Rast- und Brutgebiet für gefährdete Tierarten,
4.
die Sicherung der Eigendynamik der Naturprozesse in der Kernzone des Biosphärenreservates (Küstendynamik einschließlich submariner Prozesse, Waldentwicklung und Moorgenese).

§ 4 Schutzzonen

(1) Das Gebiet des Biosphärenreservates wird in die Schutzzonen I, II und III gegliedert.
(2) Die
Schutzzone I
(Kernzone) ist Naturschutzgebiet von zentraler Bedeutung ohne wirtschaftliche Nutzung und umfaßt folgende Bereiche:
1.
das bisherige Naturschutzgebiet (NSG) Insel Vilm einschließlich der es umgebenden Wasserfläche von 100 m Breite nnit Ausnahme der Siedlungsfläche, des Hafens und der Hafenzufahrt,
2.
die Küstenrandzone des NSG Granitz zwischen östlichem Ortsrand von Binz (R 541082, H 603070) und Waldhalle bei Sellin (R 541416, H 603060) landseitig begrenzt durch eine Linie 100 m von der oberen Kliffkante und seewärts begrenzt durch eine Linie 100 m von der Mittelwasserlinie entfernt,
3.
den Schwarzen See im NSG Granitz unter Einschluß der vermoorten Randbereiche und eines 100 m breiten umgebenden Waldstreifens,
4.
das Kesselmoor "Große Wiese" im NSG Granitz unter Einschluß eines 100 m breiten umgebenden Waldstreifens,
5.
das Kliff und die Laubwaldfläche im bisherigen NSG Zickersches Höft.
(3) Die
Schutzzone II
(Entwicklungs- und Pflegezone) ist Naturschutzgebiet von zentraler Bedeutung und umfaßt mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Bereiche der Schutzzone I die folgenden Bereiche:
1.
NSG Mönchgut mit den Teilflächen
a)
Südperd:
N-Grenze ist der Weg am Fuß des Steilhangwaldes, Beginn bei R 541657, H 601691 ostwärts bis R 541698, H 601689; O- und S-Grenze 100 m seewärts parallel zum Ufer; W-Grenze ist Rand der Ortslage Thießow.
b)
Zicker:
DieN-Grenze bildet die südliche Ortslagengrenze von Gager; östlich ab R 541486, H 602042 dem Feldweg folgend, der bei R 541548, H 602018 auf die Straße Gager - Groß Zicker trifft; dieser folgend bis Ortseingang Groß Zicker bei R 541507, H 601933, von dort die Ortslage unter Ausschluß des Siedlungsgebietes bis R 541490, H 601909, dem Zufahrtsweg zum Fischereihafen Groß Zicker folgend bis R 541500, H 601904; von dort läuft die O-Grenze entlang der Deichkrone bis R 541613, H 601828; weiter südwärts im Abstand von 50 m zum Campingplatzweg bis zur Zufahrtstraße zum Thiessower Hafen bei R 541639, H 601734; ca. 70 m entlang der Straße Lobbe - Thiessow, dann dem Thiessower Norddeich südwestwärts folgend bis R 541582, H 601687; weiter nordwestwärts entlang der Straße Thiessow - Klein Zicker bis R 541512, H 601772; nachW abbiegend und die Ortslage Klein Zicker unter Ausschluß des Siedlungsbereiches umfahrend, bei R 541597, H 601750 nach Osten abbiegend und ca.100 m entlang der Oberkante des Kliffs bis R 541507, H 601751; von dort rechtwinklig zur Uferlinie bis 100 m vor der Küste bei R 541507, H 601738 verlaufend; weiter westwärts parallel zur Uferlinie bis R 541470, H 601735, von dort in gerader Linie west-nord-westwärts bis R 541273, H 601828 ca. 100 m vor der Südspitze des Zickerschen Höftes, weiter nord-westwärts das Zickersche Höft 100 m parallel zur Uferlinie umfahrend bis R 541323, H 602044 und von dort bis zur SW-Grenze der Ortslage Gager bei R 541327, H 602021 verlaufend. - Ausgenommen ist die unter (2) umgrenzte Fläche der Schutzzone I.
c)
Lobber Ort:
Bisheriges Flächennaturdenkmal, Kliff mit Kliffranddüne und Strand zwischen R 541713, H 602167 im Südwesten und bis R 541753, H 602180 im Nordosten, einschließlich der Wasserfläche 100 m seewärts.
d)
Salzwiesen bei Middelhagen:
Im Norden bildet die Westgrenze der Wiesenweg bei R 541520, H 602266 (etwa am westlichen Ortsende von Kleinhagen). N-Grenze ist die Dorfstraße Kleinhagen, O-Grenze der Deich parallel zur Straße Middelhagen - Lobe, dann die Acker-Grünland-Grenze bis R 541580, H 602161; weiter nach NW um den Haken herum im Abstand von 100 m parallel zum Ufer unter Abschneidung der Buchten über N und W zurück zum Ausgangspunkt (Wiesenweg s. o.).
e)
Schafberg bei Mariendorf:
Die N-Grenze bildet die südliche Bebauungs- und Gartenlandgrenze von Mariendorf von R 541431, H 602266 über R 541463, H 602270, entlang des Kliffs bis R 541509, H 602293. Die O- und SO-Grenze verläuft am Fuße des Schafsberges (Feldweg und Minikliff) bis R 541484, H 602272, südostwärts entlang der Westgrenze des Siedlungsgeländes bis R 541492, H 602254 am Boddenufer; die S- und SO-Grenze bildet eine 100 m seewärts uferparallele Linie in der Hagenschen Wiek.
f)
Nordperd:
Im N am Fuße des Kliffs bei R 541870, H 602453 beginnend, verläuft die Grenze rechtwinklig zur Uferlinie bis 100 m seewärts (R 541879, H 602468); von dort parallel zur Küste im Uhrzeigersinn um das Göhrensche Höft herum bis R 541843, H 602359; von dort rechtwinklig zur Uferlinie bis R 541838, H 602370 an der Küste. Hier ein bereits bestehendes NSG "Trockenrasen und Kliffranddüne" einschließend mit den weiteren Eckkoordinaten: R 541836, H 602383; R 541852, H 602392; R 541865, H 602388; R 541870, H 602376. Weiter ostwärts entlang der Grenze Siedlungsfläche - Hangwald bis R 541909, H 602396; von dort nach N und NW entlang der Waldgrenze dem Weg folgend unter Abschneidung der Höhe 60,7 bis an den Steilhang bei R 541886, H 602438. Weiter nordwestwärts entlang der Südgrenze des Steilhangwaldes bis zum Ausgangspunkt.
g)
Göhrener Litorinakliff und Baaber Heide:
Im NO bei R 541583, H 602545 beginnend verläuft die Grenze süd- und ostwärts entlang der Straße Baabe - Göhren (F196); bei R 541696, H 602437 südwärts entlang des Waldweges bis zur Wald- und Gemeindegrenze Göhren/Middelhagen, dieser westwärts folgend bis R 541525, H 602426, weiter nach N an den Waldrand (R 541421, H 602435), diesem nach NW folgend entlang des Wald-Feldweges bis an den Entwässerungsgraben bei R 541482, H 602453, daran entlang nach N bis an die Gemeindegrenze Baabe/Middelhagen bei R 541486, H 602472. Dieser ostwärts folgend bis an die Waldgrenze nach N abbiegend entlang der Gemeindegrenze Baabe/ Göhren bis zur Straße von Baabe zur Baaber Bek, hier nach O schwenkend entlang der Gemeinde- und Ortslagengrenze von Baabe bis an den Ausgangspunkt an der F 196 zurück.
h)
Having und Reddevitzer Höft:
Im NO verläuft die Grenze vom Auslauf der Baaber Bek bei R 541560, H 602525 nach S am äußeren Deichfuß bis an den Fuß des Hochlandkerns am Hohlweg nach Alt-Reddevitz; von hier nach O am Fuß des Hochlandes entlang bis zum Alt-Reddevitz/Herzogsgrab-Weg, weiter entlang des Hohlweges westlich der Mülldeponie bis R 541500, H 602379; von hier westwärts entlang der 20-m-Höhenlinie bis an die Kliffkante im NW des Zeltplatzes Alt-Reddevitz (R 541400, H 602378); westwärts weiter an der oberen Steilhangkante entlang unter Einschluß des Waldgebietes am Reddevitzer Höft, letzteres an der Steilhangkante umfahrend und weiter ostwärts bis zu dem Gehöft bei R 541238, H 602254; von hier rechtwinklig zur Uferlinie bis 100 m vor der Küste bei R 541248, H 602244 verlaufend. Seeseitig führt die NSG-Grenze von dort nach W parallel zum Ufer (100 m Abstand) bis zum Reddevitzer Höft (R 540959, H 602162); von dort nordwärts in gerader Linie bis R 540969, H 602352 südöstlich Neu Reddevitz 100 m vor der Küste; von hier rechtwinklig zur Uferlinie bis zur oberen Kliffkante (R 540980, H 602355); nach S und O entlang der Steilhangkante des Neu-Reddevitzer Höfts bei R 541045, H 602327, hier nach N abbiegend und entlang der Kliffkante bis R 541130, H 60246; von hier entlang der W- und N-Grenze des Gobbiner Burgwall-Waldes bis R 541147, H 602438, weiter nach W entlang der Acker-Grünlandgrenze und deren gedachter Verlängerung bis zur SO-Ecke des Waldstückes bei R 541090, H 602438; dessen S- und W-Grenze folgend bis R 541077, H 602453, von hier in gerader Linie nach NO bis an den Feldweg bei R 541098, H 602498, weiter nach W bis R 541082, H 602507, von dort nach NO bis R 541098, H 602526, hier nach O abbiegend bis R 541112, H 602518, weiter nach SW bis an den Waldrand bei R 541100, H 602497, diesem und der gedachten Verlängerung über den Höhenkamm bis an die Acker-Röhrichtgrenze bei R 541146, H 602475 folgend, von dort nach NO entlang dieser Grenze (Kliffkanten, Acker-Röhrichtgrenze, Waldrand) bis zum Punkt R 541230, H 602515 an der Lanckener Bek, diese in gerader Linie nach O überquerend bis an die Seedorfer Dorfstraße (R 541253, H 602515). Die Ortslage Seedorf nach S und O umfahrend verläuft die Grenze weiter entlang des Waldrandes am Weißen Berg bis R 541273, H 602514, nach N weiter entlang des Waldweges bis R 541273, H 602532, dort nach O abbiegend bis R 541332, H 602540, weiter südwärts entlang des Westrandes des Waldstückchens bis R 541331, H 602528, von dort weiter nach O bis R 541368, H 602531 am Nordrand des Steilhangwaldes, weiter nach N bis R 541371, H 602541, von dort ostwärts bis R 541383, H 602541, nach N bis R 541382, H 602552, weiter nach NW bis R 541368, H 602572, ostwärts bis R 541380, H 602575, weiter nach SO bis an den Feldweg bei R 541402, H 602565. Von hier folgt die NSG-Grenze dem Weg, der das Waldstück westlich von Moritzdorf durchquert, bis an den Hohlweg bei R 541435, H 602547; nach S dem Weg zur Gaststätte Moritzburg folgend führt die Grenzlinie südlich daran vorbei und erreicht an der Südgrenze der Ortslage Moritzdorf das Westufer der Baaber Bek bei R 541454, H 602527, von hier zum Ausgangspunkt am Ostufer der Baaber Bek verlaufend.
2.
NSG Neuensiener und Selliner See mit den Teilflächen:
a)
Westufer des Selliner Sees:
Die NSG-Grenze quert die Baaber Bek bei H 602545, verläuft am Westufer nach N bis R 541468, H 602566, von dort westwärts bis an die Acker-Grünlandgrenze, diese nordwärts bis an die Straße Moritzdorf - Altensien bei R 541447, H 602630, diese weiter bis Altensien, hier am östlichen Ortsrand vorbei und entlang der Straße Altensien - Sellin bis R 541395, H 602787; von hier weiter nach O entlang der Bebauungs- und Gartenlandgrenze südlich der Bäderstraße F 196 bis R 541452, H 602781 am Nordufer des Sees. Von hier verläuft die NSG-Grenze nach S seeseitig im Abstand von 50 - 150 m vom Ufer bis zum Ausgangspunkt an der Baaber Bek zurück.
b)
Neuensiener See:
Die NSG-Grenze verläuft von der Seedorfer Brücke nach NW an der Acker-Grünlandgrenze entlang bis zum Deich, von dort weiter am Entwässerungsgraben entlang bis R 541134, H 602627; weiter unmittelbar nördlich des Gehöftes Zarnekow vorbei direkt nach W bis R 541102, H 602627, dann den Fußweg entlang (zunächst nach NO, dann nach NW an der Acker-Grünlandgrenze) bis R 541095, H 602683. Von hier führt die NSG-Grenze direkt nach N zum nächsten Graben, diesen dann entlang nach ONO bis an den Weg von Lancken-Granitz zum Schöpfwerk, 150 m diesen Weg entlang bis zum Wirtschaftsweg nach SW und diesen bis zum nächsten Graben, dann den Graben entlang bis R 541156, H 602666 nach SO. Von hier verläuft die Grenze gerade nach NO bis R 541170, H 602676 an den o. g. Schöpfwerksweg und diesen entlang bis zum Deich, der nach O verlaufend die N-Grenze des Gebietes bildet bis R 541287, H 602687, wo er in den Wirtschaftsweg nach Neuensien übergeht. Dieser Weg und weiterhin die Acker-Gründlandgrenze, später die Neuensiener-Seedorfer Landstraße bilden die O-Grenze des NSG bis zur o. g. Seedorfer Brücke.
c)
Hügel bei Neuensien:
Das NSG wird durch folgende Koordinaten begrenzt: R 541341, H 602632; R 541335, H 602617; R 541320, H 602623; R 541325, H 602652.
3.
NSG Granitz:
Die Grenze des NSG verläuft vom östlichen Ortsende von Binz bei R 541080, H 603070 nordwärts bis 100 m vor der Küste, von hier ostwärts parallel zur Uferlinie bis R 541468, H 603008, von dort senkrecht zur Uferlinie bis an den Strand und entlang der unteren Steilhangkante bis R 541542, H 602907 den Steilhang empor bis an die Siedlungsgrenze, dieser im NW von Sellin folgend entlang des Friedhofes bis R 541475, H 602857. Weiter westwärts folgt die Grenze dem Waldweg und dem Waldrand, der bei R 541407, H 602844 auf die Kleinbahnlinie nach Binz trifft, dieser folgend bis R 541250, H 602877, dann weiter am Waldrand entlang bis an die Straße von Lancken-Granitz zum Jagdschloß Granitz, dann weiter der Gemeindegrenze Binz/Lancken-Granitz und später dem Waldrand folgend unter Einschluß dreier in unmittelbarer Nähe des Waldrandes gelegener Kesselmoore bis an die F 196 und diese bis R 540946, H 602720 entlang. Von diesem Punkt schwenkt die Grenze nach N entlang des Waldrandes bis R 540954, H 602775, weiter nach NO durch den Hohlweg und entlang der Gemeindegrenze Zirkow/Binz, bis diese auf die Straße nach Binz bei R 540985, H 602880 trifft; dieser folgt die NSG-Grenze nordwärts. Ab R 541001, H 602906 verläuft sie an der Linie Bungalow-Siedlung/Waldrand bis R 541040, H 602965, weiter nach NO entlang des Waldrandes, das Siedlungsgebiet bei R 541075, H 603012; R 541055, H 603004; R 541056, H 603018; R 541034, H 603022 umfahrend; weiter bis an die Ortsgrenze von Binz bei R 541009, H 602995, dieser nach N entlang des Waldrandes bis R 541028, H 603070, hier nach O abbiegend entlang der Grenze Ortslage Binz/Waldrand bis zum Ausgangspunkt am östlichen Ortsende von Binz.
4.
NSG Quellsumpf Ziegensteine bei Groß Stresow:
Im O werden die Ziegensteine eingeschlossen, die S-Grenze bildet der Waldrand bis R 540879, H 602590, von dort nordwärts am Waldrand entlang bis R 540879, H 602604 und von hier den Waldweg Stresow-Ziegensteine zum Ausgangspunkt zurück.
5.
NSG Goor-Muglitz mit den Teilflächen:
a)
Muglitzer Boddenufer:
Das NSG erstreckt sich am Boddenufer zwischen R 540614, H 602440 und R 540686, H 602496. Landseitige Begrenzung ist der Uferweg Muglitz/Stresow, seeseitig ist es eine uferparallele Linie im Abstand von 100 m zum Ufer.
b)
Freetzer Niederung und Goor:
Im O verläuft die NSG-Grenze rechtwinklig zum Boddenufer bei R 540573, H 602442 bis 100 m vor der Küste, weiter in uferparalleler Linie bis R 540330, H 602463, von dort in gerader Linie auf das Ufer zu und weiter nordostwärts entlang der Grenze des bebauten Geländes bis R 540343, H 602485. Von hier schwenkt die NSG-Grenze nach O südlich des Friedhofes entlang des Waldrandes bis Kollhof (R 540475, H 602472); von dort in gerader Linie nach NO einen Entwässerungsgraben querend bis an einen zweiten bei R 540480, H 602481; diesem nach O folgend und bei R 540488, H 602484 ost-nordostwärts entlang eines Grabens und in gerader Linie bis an die SO-Grenze der Siedlung Freetz und den Waldrand (R 540508, H 602496). Weiter verläuft die Begrenzung nach SO entlang des Waldrandes bis R 540533, H 602479, von hier im rechten Winkel zum Waldrand dem Wirtschaftsweg folgend bis R 540517, H 602477; von hier nach SW den Kopfweidengraben entlang bis an die Acker-Grünlandgrenze bei R 540514, H 602469, von hier der oberen Kliffkante in Richtung Muglitzer Ort folgend bis zum Ausgangspunkt.
6.
NSG Wreechener See:
Im Osten verläuft die NSG-Grenze vom Ortsausgang Wreechen entlang der Straße nach Neukamp bis R 459529, H 602395; von hier westwärts abbiegend entlang der Grünland-Siedlungsgrenze bzw. der Acker-Grünlandgrenze bis R 459413, H 602232, von hier das Grünland in nördlicher Richtung querend, bei R 459412, H 602241 der Acker-Grünlandgrenze nach ONO bis R 459449, H 602255 folgend und von hier nach N bis an die Siedlung Glowitz. Weiter führt die Reservatsgrenze südlich und östlich um die Ortschaft herum, verläuft dann nach NO entlang der oberen Kliffkante bis R 459486, H 602305, führt dann nach N und später nach W und wieder N entlang der Acker-Grünlandgrenze bis an den Weg (R 459437, H 602343), der in N-S Richtung eine vom Seeufer vorspringende Wiesenniederung quert. Die Grenze folgt dem Weg ca. 80 m, verläuft dann weiter nach O, NO und später wieder O entlang der Acker-Grünlandgrenze bis R 459492, H 602397; von hier in östlicher Richtung einen Graben und eine schmale Grünlandsenke bis R 459505, H 602400, weiter nach S schwenkend entlang des Wirtschaftsweges bis an das Kliff bei R 459503, H 602381; von hier der oberen Kliffkante folgend zum Ausgangspunkt zurück (südlicher Ortsausgang von Wreechen).
7.
NSG Insel Vilm:
Siedlungsbereich, Hafen und Hafenzufahrt.
(4) Die
Schutzzone III
(Zone der harmonischen Kulturlandschaft) ist Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung und umfaßt alle nicht in den Absätzen 2 und 3 genannten Flächen.
(5) Die Grenzen der Schutzzonen sind in den in
§ 2 Abs. 3 genannten Karten eingetragen.

§ 5 Gebote

(1) Im Biosphärenreservat ist es geboten,
1.
in der
Schutzzone I
vorrangig die ungestörte Entwicklung natürlicher und naturnaher Lebensgemeinschaften und Naturprozesse zu sichern,
2.
in der
Schutzzone II
die biotoptypische Mannigfaltigkeit der heimischen Pflanzen- und Tierwelt zu erhalten und zu fördern,
3.
intensive Landnutzung zu extensivieren. Insbesondere sind
a)
Laubwälder in Schutzzone II ausschließlich auf dem Wege natürlicher Verjüngung plenterartig zu bewirtschaften (das Erntealter der Buche darf 180 Jahre nicht unterschreiten),
b)
mit Nadelbäumen bestockte Flächen in naturgemäße Bestockung zu überführen,
c)
Grünland in Schutzzone II so zu pflegen und zu nutzen, daß Landschaftscharakter, Vegetationsstruktur und biologische Formenmannigfaltigkeit gewahrt bleiben,
d)
Intensivgrasland im Bereich ehemaliger Salzwiesen schrittweise durch Rückbau der Entwässerungsanlagen zu extensivieren,
4.
in der
Schutzzone III
durch nachhaltige land-, forst- und fischereiwirtschaftliche sowie touristische Nutzung die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und den Erholungswert der Landschaft zu erhalten,
5.
die Bestandesregulierungen von wildlebenden Tierarten entsprechend den Zielsetzungen für das Biosphärenreservat in den Schutzzonen I und II nach Maßgabe und in der Schutzzone III im Einvernehmen mit der Reservatsverwaltung vorzunehmen,
6.
belastete oder geschädigte Ökosysteme und Landschaftsteile in ihrer Funktions- und Leistungsfähigkeit wiederherzustellen.
(2) Zur Umsetzung der in Absatz 1 genannten Gebote sowie zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Biosphärenreservates soll ein Pflege- und Entwicklungsplan unter Berücksichtigung von ökologischen, sozialen, ökonomischen und kulturellen Aspekten erstellt werden. Insbesondere soll er enthalten:
1.
ein umfassendes Konzept für eine dem Schutzzweck entsprechende Erholungsnutzung,
2.
ein umfassendes Verkehrskonzept zur Verringerung der Belastungen durch individuellen Kraftfahrzeugverkehr.

§ 6

*
Verbote
(1) Im Biosphärenreservat sind alle Handlungen verboten, die dem Schutzzweck nach
§ 3 zuwiderlaufen.
(2) Alle Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:
1.
Bruchwälder, Moore, Sümpfe, Röhrichte, Naßwiesen, Feuchtwiesen, Salzwiesen, Quellbereiche, naturnahe und unverbaute Bachabschnitte, Bodden und andere stehende Gewässer,
2.
Zwergstrauch- und Ginsterheiden, Borstgrasrasen, Trocken- und Magerrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
3.
Buchenwälder, Ahorn-Hangwälder, Dünen-Kiefernwälder,
4.
Steilküsten, Blockstrände, Strandwälle, Sandstrände, Dünen.
(3) Es ist verboten, im Biosphärenreservat mit Luftfahrzeugen aller Art zu starten oder zu landen.
(4) In den Schutzzonen I und II sind darüber hinaus alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der Naturschutzgebiete oder ihrer Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung oder Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
bauliche Anlagen und Werbeträger zu errichten und zu ändern, auch wenn hierfür keine Baugenehmigung erforderlich ist, das gilt auch für das Aufstellen von Buden sowie mobilen oder festen Verkaufsständen,
2.
Straßen neu zu bauen oder zu verbreitern, neue Forstwege anzulegen, vorhandene Pflasterstraßen mit Schwarz- oder Betondecken zu überziehen,
3.
Küstenschutzmaßnahmen zu ergreifen,
4.
Bodenbestandteile zu entnehmen, Sprengungen, Bohrungen und Grabungen vorzunehmen, Stoffe aller Art aufzuschütten oder einzubringen oder das Bodenrelief zu verändern,
5.
außerhalb der Fahrbahnen der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege und beschilderten Park- und Rastplätze mit Kraftfahrzeugen aller Art oder mit Wohnmobilen zu fahren oder diese dort abzustellen, außerhalb der ausdrücklich hierfür zugelassenen Wege zu reiten oder mit bespannten Fahrzeugen zu fahren sowie auf markierten Wanderwegen und außerhalb der dafür ausgewiesenen Wege und Straßen Fahrrad zu fahren,
6.
Wege zu verlassen mit Ausnahme der Strände, sofern nicht vor Ort durch besondere Kennzeichnung eingeschränkt,
7.
Pflanzen oder Teile von ihnen einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen,
8.
Tiere auszusetzen oder wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu füttern, mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, ihre Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
9.
natürliche Wasserläufe und Wasserflächen, deren Ufer sowie den Wasserablauf zu verändern oder über den wasserrechtlichen Gemeingebrauch hinaus Wasser zu entnehmen oder das Grundwasser abzusenken,
10.
Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, sonstige Chemikalien sowie Gülle, Klärschlamm oder Abwasser auszubringen,
11.
außerhalb fester Gebäude zu nächtigen oder zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
12.
Modellfluggeräte zu betreiben, zu surfen, Wasserfahrzeuge außerhalb betonnter Fahrrinnen zu betreiben mit Ausnahme des Befahrens der Having, der Kaming und des Zicker Sees mit Segel-, Paddel- und Ruderbooten bei Einhaltung eines Mindestabstandes von 100 m zum Ufer,
13.
Bild- und Schrifttafeln, Gedenksteine und Wegemarkierungen ohne Genehmigung des Nationalparkamtes anzubringen, zu entfernen oder zu verändern,
14.
Abfälle aller Art wegzuwerfen, abzulagern, Fahrzeuge zu waschen, zu pflegen oder die Landschaft einschließlich der Gewässer auf andere Weise zu verunreinigen,
15.
Hunde frei laufen zu lassen,
16.
zu lärmen sowie außerhalb von Gebäuden oder Fahrzeugen Ton- und Bildübertragungsgeräte, Ton- und Bildwiedergabegeräte oder Funkgeräte zu benutzen,
17.
Feuer zu entzünden,
18.
organisierte Veranstaltungen aller Art, ausgenommen Veranstaltungen unter Leitung oder mit Genehmigung des Nationalparkamtes, durchzuführen,
19.
natürlich anfallende Tothölzer zu entnehmen sowie gebietsfremde Gehölze anzupflanzen,
20.
vom 1. Februar bis zum 31. Juli eines jeden Jahres im Umkreis von mindestens 300 m um die Brutplätze von Adlern, Kranichen, Schwarzstörchen, Großfalken und Uhus sowie im Umkreis von 150 m um die Fortpflanzungs- und Vermehrungsstätten anderer vom Aussterben bedrohter Tierarten ohne Genehmigung des Nationalparkamtes Wirtschafts- oder Pflegemaßnahmen durchzuführen.
(5) In Schutzzone I ist darüber hinaus jegliche wirtschaftliche Nutzung verboten.
(6) Weiter ist es verboten, Geräte mitzuführen, die ausschließlich oder überwiegend für Handlungen benutzt werden können, die gemäß Absatz 4 verboten sind.
Fußnoten
*)
§ 6 Abs. 4 geändert durch Verordnung vom 20. November 1992.

§ 7

*
Ausnahmen
(1) Ausgenommen von den Verboten des
§ 6 sind:
1.
unaufschiebbare Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen sowie für erhebliche Sachwerte,
2.
Maßnahmen des Nationalparkamtes, die ausschließlich dem Zweck des
§ 3 dienen,
3.
das Befahren der gesperrten Straßen und Wege mit Kraftfahrzeugen durch Angehörige von staatlichen Verwaltungen oder deren Beauftragte bei zwingend notwendigen Dienstfahrten sowie durch Sonstige mit Genehmigung des Nationalparkamtes,
4.
in der
Schutzzone III
a)
die Anlage von Kahlschlägen bis zu drei Hektar Fläche und
b)
die im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (
§ 8 Abs. 7 ) ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung der bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen, soweit in dem gemäß
§ 5 Abs. 2 zu erstellenden Pflege- und Entwicklungsplan nicht etwas anderes vorgesehen ist,
5.
die bisherige bestimmungsmäßige Nutzung von baulichen Anlagen einschließlich der dazugehörigen Flächen.
(2) Weiter bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung auf Grund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maßnahmen unberührt. Soweit diese Maßnahmen mit dem Schutzzweck des Biosphärenreservates (
§ 3 ) nicht vereinbar sind, sollen sie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten so schnell wie möglich abgebaut werden.
Fußnoten
*)
§ 7 Abs. 1 geändert durch Verordnung vom 20. November 1992.

§ 8

*
Befreiungen
(1) Von den Verboten des
§ 6 kann auf Antrag im Einzelfall Befreiung gewährt werden, wenn
1.
die Durchführung der Vorschriften
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutzzweck des Biosphärenreservates (
§ 3 ) zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.
(2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist das Nationalparkamt.
Fußnoten
*)
§ 8 Abs.2 neu gefaßt durch Verordnung vom 20. November 1992.

§ 9

*
Einvernehmen
Das Einvernehmen mit dem Nationalparkamt ist herzustellen bei
1.
Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen, Wege, Gewässer und sonstiger öffentlicher Anlagen und Einrichtungen,
2.
Erweiterungen und Neuanlagen von Freizeiteinrichtungen,
3.
der Aufstellung von Bauleitplänen.
Fußnoten
*)
§ 9 Satz 1 geändert durch Verordnung vom 20. November 1992.
§ 9 wurde durch Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern vom 20. April 1994 für nichtig erklärt (Siehe Anlage).

§ 10 Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen

Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten durch diese Verordnung oder durch Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentümers hinausgeht, so haben sie Anspruch auf Entschädigung. Diese muß die Vermögensnachteile, die durch die Maßnahmen verursacht wurden, angemessen ausgleichen.

§ 11 Vorrang dieser Verordnung

Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen den Bestimmungen der bestehenden naturschutzrechtlichen Beschlüsse, Verordnungen oder Anordnungen für dieses Gebiet vor.

§ 12

*
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, ohne daß eine Ausnahme nach
§ 7 vorliegt, oder ohne eine Befreiung gemäß
§ 8
1.
entgegen § 6 Abs. 2
Maßnahmen durchführt, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können,
a)
Bruchwälder, Moore, Sümpfe, Röhrichte, Naßwiesen, Feuchtwiesen, Salzwiesen, Quellbereiche, naturnahe und unverbaute Bachabschnitte, Bodden und andere stehende Gewässer,
b)
Zwergstrauch- und Ginsterheiden, Borstgrasrasen, Trocken- und Magerrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
c)
Buchenwälder, Ahorn-Hangwälder, Dünen-Kiefernwälder,
d)
Steilküsten, Blockstrände, Strandwälle, Sandstrände, Dünen,
2.
entgegen § 6 Abs. 3
Luftfahrzeuge aller Art im Biosphärenreservat startet oder landet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3) handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig, ohne daß eine Ausnahme nach
§ 7 vorliegt, oder ohne eine Befreiung gemäß
§ 8 , in den Schutzzonen I und II
1.
entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1
bauliche Anlagen oder Werbeträger errichtet oder ändert, auch wenn hierfür keine Baugenehmigung erforderlich ist; das gilt auch für das Aufstellen von Buden, mobilen oder festen Verkaufsständen,
2.
entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2
Straßen neu baut oder verbreitert, neue Forstwege anlegt, vorhandene Pflasterstraßen mit Schwarz- oder Betondecken überzieht,
3.
entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3
Küstenschutzmaßnahmen ergreift,
4.
entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4
Bodenbestandteile entnimmt, Sprengungen, Bohrungen oder Grabungen vornimmt, Stoffe aller Art aufschüttet oder einbringt oder das Bodenrelief verändert,
5.
entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5
außerhalb der Fahrbahnen der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege oder beschilderten Park- und Rastplätze mit Kraftfahrzeugen aller Art oder mit Wohnmobilen fährt oder diese dort abstellt, außerhalb der ausdrücklich hierfür zugelassenen Wege reitet oder mit bespannten Fahrzeugen fährt, auf markierten Wanderwegen oder außerhalb der dafür ausgewiesenen Wege und Straßen Fahrrad fährt,
6.
entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 6
Wege verläßt mit Ausnahme der Strände, sofern nicht vor Ort durch besondere Kennzeichnung eingeschränkt,
7.
entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 7
Pflanzen oder Teile von ihnen einbringt, entnimmt, beschädigt oder in ihrem Weiterbestand beeinträchtigt,
8.
entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 8
Tiere aussetzt oder wildlebenden Tieren nachstellt, sie füttert, mutwillig beunruhigt, fängt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, ihre Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten entnimmt, beschädigt oder zerstört,
9.
entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 9
natürliche Wasserläufe oder Wasserflächen, deren Ufer oder den Wasserablauf verändert oder über den wasserrechtlichen Gemeingebrauch hinaus Wasser entnimmt oder das Grundwasser absenkt,
10.
entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 10
Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, sonstige Chemiekalien, Gülle, Klärschlamm oder Abwasser ausbringt,
11.
entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 11
außerhalb fester Gebäude nächtigt oder zeltet, Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
12.
entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 12
Modellfluggeräte betreibt, surft, Wasserfahrzeuge außerhalb betonnter Fahrrinnen betreibt mit Ausnahme des Befahrens der Having, der Kaming und des Zicker Sees mit Segel-, Paddel- und Ruderbooten bei Einhaltung eines Mindestabstandes von 100 m zum Ufer,
13.
entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 13
Bild- und Schrifttafeln, Gedenksteine oder Wegmarkierungen ohne Genehmigung des Nationalparkamtes anbringt, entfernt oder verändert,
14.
entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 14
Abfälle aller Art wegwirft, ablagert, Fahrzeuge wäscht, pflegt oder die Landschaft einschließlich der Gewässer auf andere Weise verunreinigt,
15.
entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 15
Hunde frei laufen läßt,
16.
entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 16
lärmt oder außerhalb von Gebäuden oder Fahrzeugen Ton- oder Bildübertragungsgeräte, Ton- oder Bildwiedergabegeräte oder Funkgeräte benutzt,
17.
entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 17
Feuer entzündet,
18.
entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 18
organisierte Veranstaltungen aller Art, ausgenommen Veranstaltungen unter Leitung oder mit Genehmigung des Nationalparkamtes, durchführt,
19.
entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 19
natürlich anfallende Tothölzer entnimmt oder gebietsfremde Gehölze anpflanzt,
20.
entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 20
vom 1. Februar bis zum 31. Juli eines jeden Jahres im Umkreis von mindestens 300 m um die Brutplätze von Adlern, Kranichen, Schwarzstörchen, Großfalken und Uhus oder im Umkreis von 150 m um die Fortpflanzungs- und Vermehrungsstätten anderer vom Aussterben bedrohter Tierarten ohne Genehmigung des Nationalparkamtes Wirtschafts- oder Pflegemaßnahmen durchführt,
21.
entgegen § 6 Abs. 5
in der Schutzzone I eine wirtschaftliche Nutzung durchführt."
Fußnoten
*)
§ 12 neu gefaßt durch Verordnung vom 20. November 1992.

§ 13 Schlußbestimmung

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 in Kraft.
Berlin, den 12. September 1990
Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik
de Maiziere
Ministerpräsident
Prof. Dr. sc. nat. Steinberg
Minister für Umwelt, Naturschutz, Energie und Reaktorsicherheit

Anlage

Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern
Aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. April 1994 - 4 K 25/93 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 9 der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung Biosphärenreservat Südost-Rügen vom 12. September 1990 (GBl. DDR Sonderdruck Nr. 1471) wird für nichtig erklärt.
Die vorstehende Entscheidungsformel ist gemäß
§ 47 Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung
allgemein verbindlich.
Schwerin, 18. Oktober 1994
Der Umweltminister
Frieder Jelen
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