Verordnung über die Festsetzung des Nationalparkes Jasmund Vom 12. September 1990
Verordnung über die Festsetzung
des Nationalparkes Jasmund
Vom 12. September 1990
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 20. November 1992 (GVOBl. M-V 1993 S. 8), in Kraft am 14. Januar 1993 |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Festsetzung des Nationalparkes Jasmund vom 12. September 1990 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Festsetzung | 01.01.2005 |
§ 2 - Flächenbeschreibung und Abgrenzung | 01.01.2005 |
§ 3 - Schutzzweck | 01.01.2005 |
§ 4 - Schutzzonen | 01.01.2005 |
§ 5 - Gebote | 01.01.2005 |
§ 6 - Verbote | 01.01.2005 |
§ 7 - Ausnahmen | 01.01.2005 |
§ 8 - Befreiungen | 01.01.2005 |
§ 9 - Einvernehmen | 01.01.2005 |
§ 10 - Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen | 01.01.2005 |
§ 11 - Vorrang dieser Verordnung | 01.01.2005 |
§ 12 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2005 |
§ 13 - Schlußbestimmung | 01.01.2005 |
Auf Grund des Art. 6 § 6 Nr. 1
des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649) in Verbindung mit
§§ 12
und
14 des Bundesnaturschutzgesetzes
wird verordnet:
§ 1
*
Festsetzung
(1) Die in
§ 2
näher bezeichnete Wald- und Küstenlandschaft der Stubnitz auf der Halbinsel Jasmund (Rügen) wird als Nationalpark festgesetzt.
(2) Der Nationalpark erhält die Bezeichnung "Nationalpark Jasmund".
Fußnoten
*)
§ 1 Abs. 1 geändert durch Verordnung vom 20. November 1992.
§ 2
*
Flächenbeschreibung und Abgrenzung
(1) Der Nationalpark Jasmund umfaßt mit dem von Buchenwäldern bedeckten reliefierten Kreidehorst der Halbinsel Jasmund einschließlich der Kreidesteilküste eine einzigartige Landschaft, die zu den letzten Naturlandschaften Mitteleuropas gehört. Quellen, Bäche, Moore und Kreidekliffs sind mannigfaltige Lebensräume für eine außerordentliche Vielfalt an seltenen und biogeographisch bemerkenswerten Pflanzen- und Tierarten.
(2) Die Grenze des Nationalparkes hat folgenden Verlauf:
1.
im Osten
eine Linie auf der Ostsee in ca. 500 m Abstand von der Küste, beginnend am Ostrand der Ortslage Lohme (Rechts- und Hochwert der Top. Karte R 541064, H 605147) - 530 m seewärts nach Norden (R 541064, H 605200) - nördlich Hankenufer (R 541200, H 605200) - nordöstlich Stubbenkammer (R 541400, H 605074) - östlich Kollicker Ort (R 541535, H 604890) - östlich Waldhalle (R 541535, H 604600) - südöstlich Ortsrand Saßnitz (R 541435, H 604400) - Strand am Nordostrand der Ortslage Saßnitz (R 541385, H 604420),
2.
im Süden
vom Strand NO Saßnitz der Grenze des bisherigen Naturschutzgebietes folgend (Waldrand oberhalb von Saßnitz) bis zur Stubbenkammerstraße und weiter am südlichen Waldrand des Krampaser Berges oberhalb Saßnitz bis zum Westrand des Lenzberges,
3.
im Westen
vom Lenzberg am nördlichen Waldrand des Krampaser Berges bis an die Straße Lancken-Buddenhagen (R 541187, H 604500) - westlicher Waldrand der Stubnitz bis zum Kreidebruch Wittenhagen - obere Hangkante des Kreidebruches bis zur Südspitze der Sehlitzer Krutt - südlicher Waldrand der Sehlitzer Krutt bis zum Bachtal südlich des Steinberges (R 540948, H 604607) - nördlicher Waldrand des Bachtales und nördlicher Waldrand des Boner Berges bis zur Waldecke am Rusewaser Bach (R 541043, H 604658) - Waldrand der Stubnitz um Rusewase bis R 541089, H 604666 - weiter in gerader Linie bis zur Waldecke R 541069, H 604680 - entlang des Grabens bis zur Gemarkungsgrenze (R 541063, H 604792) - Grenze Mineralboden/Moor nach NO bis zum Waldrand der Stubnitz (R 541097, H 604742) - Waldrand bis zum Seeufer - am Seeufer entlang unter Einschluß der Wasserfläche und weiter am westlichen Waldrand der Stubnitz bis Waldecke R 540972, H 604790 - Rand der Langen Wiese, diese ganz einschließend, bis zur Waldecke Höhenpunkt 132,0 - Waldrand des Mattowberges bis zur Straße nördlich Jägerhof unter Einschluß einer feuchten Senke östlich Poissow - Straße Nipmerow-Sagard nach Süden bis Waldecke R 540966, H 604870 - Waldrand des Forstes Jägerhof (Königsberg, Balleisenberg, Langer Berg) bis R 540826, H 604885 - am NW-Rand des Kickberges bis zur Südecke der Quoltitzer Kreidebrüche (R 540807, H 604858) - Südrand der Quoltitzer Kreidebrüche bis R 540797, H 604866 - südwärts in gerader Linie bis zum Südrand des Kreidebruches NW Gummanz (R 540790, H 604825) - nordwärts dem Rand des Kreidebruches folgend am Nordrand des Tripsowberges bis zum Graben (R 540760, H 604886) - Waldrand des Waldes S Bakenberg und Tieschower Bach unter Einschluß der Alten Wiese bis zum Kaderbach (R 540829, H 604950) - östlicher Waldrand des Hohen Holzes bis Waldecke R 540879, H 604910 - Verlängerung über Acker bis Waldrand Forst Jägerhof (R 540910, H 604900) - nördlicher Waldrand des Forstes Jägerhof unter Einschluß des Ackerstückes W Jägerhof und der Abt. 258 bis zur Straße Jägerhof - Nipmerow (R 540988, H 604928) - Waldrand der Abt. 25l b und 257 - nördliches Ufer des Smilenzer Sees - Waldrand der Stubnitz bis Waldecke (R 541103, H 605003) - Sumpf- und Wiesenrand bis R 541106, H 605024 - Böschungskante bis Waldrand R 541123, H 605017 - weiter dem Waldrand der Stubnitz Abt. 145, 150, 151 folgend bis an den östlichen Ortsrand von Lohme (R 541063, H 605137) - am Steilufer abwärts bis zum Strand (R 541064, H 605147).
(3) Aus der Fläche des Nationalparkes wird die Ortslage Hagen mit den umliegenden landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgegrenzt.
(4) Die Grenze des Nationalparkes ist in einer Karte M 1:50000
**
, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist, dargestellt. Darüber hinaus ist die Grenze des Nationalparkes in der Topographischen Karte 1:10000 (Ausgabe für die Volkswirtschaft) rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbebörde archivmäßig verwahrt wird und auf die Bezug genommen wird. Weitere Ausfertigungen befinden sich beim Nationalparkamt und bei der Kreisverwaltung Rügen. Bei den genannten Behörden sind die Karten während der Sprechzeiten allgemein zugänglich.
Fußnoten
*)
§ 2 Abs. 4 geändert durch Verordnung vom 20. November 1992.
**)
Die der Verordnung anliegende Karte wurde aus technischen Gründen nicht dargestellt.
§ 3 Schutzzweck
(1) Mit der Festsetzung zum Nationalpark wird bezweckt:
1.
die Bewahrung der Vielfalt, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit der in Europa einzigartigen Kreidelandschaft mit ihren charakteristischen Oberflächenformen (glazial überformter Kreidehorst, Endmoränenwälle, Toteis- und Karsthohlformen, junge Erosionstäler, aktive und inaktive Kreide- und Moränenkliffs, größter natürlicher geologischer Aufschluß des norddeutschen Tieflandes) und entsprechendem Standorts- und Vegetationsmosaik in naturnahem Zustand,
2.
die Herstellung eines von menschlichen Eingriffen weitgehend ungestörten Ablaufs der Naturprozesse auf großer Fläche (Küstendynamik einschließlich küstennaher submariner Prozesse, Wasserhaushalt und Moorgenese, Waldentwicklung),
3.
die Regeneration standörtlich reich differenzierter Naturwälder einschließlich ihrer natürlichen Dynamik auf großer Fläche (Kalk- und Moränenbuchenwälder auf Standorten unterschiedlicher Feuchte- und Trophiestufen, Buschwälder an orogenen Waldgrenzstandorten der Kreidesteilküste, Erlen und Erlen-Eschenwälder in Quellmulden und Bachtälern, edellaubholzreiche Ahornwälder an Kreidesteilhängen),
4.
die Regeneration standortbedingter Quell-, Kessel- und Durchströmungsmoore,
5.
die Erhaltung der landschaftsspezifischen natürlichen Mannigfaltigkeit der Pflanzen- und Tierwelt.
(2) In dem Nationalpark wird keine wirtschaftsbestimmte Nutzung bezweckt; er soll aber zur Strukturverbesserung der angrenzenden Gebiete dienen.
§ 4 Schutzzonen
(1) Das Gebiet des Nationalparkes Jasmund wird in die Schutzzonen I, II und III gegliedert.
(2) Die Schutzzone I (Kernzone) umfaßt folgende Bereiche:
1.
das gesamte bisherige Naturschutzgebiet Jasmund (NSG) mit Ausnahme nadelholzbestockter Flächen und Siedlungsbereiche,
2.
alle außerhalb des bisherigen NSG gelegenen mit Buchen-Altholz bestandenen Flächen sowie Moore und Gewässer,
3.
die Ostsee bis zur unter
§ 2
bezeichneten Grenze.
(3) Die Schutzzone II (Entwicklungs- und Pflegezone) wird in die Zonen in II a und II b unterteilt:
1.
Die Schutzzone II a (Entwicklugszone) umfaßt folgende Bereiche:
a)
alle außerhalb des bisherigen NSG gelegenen Flächen mit Ausnahme der unter Zone I, II b und III aufgeführten,
b)
alle mit Nadelhölzern und anderen gebietsfremden Holzarten bestockten Waldflächen des bisherigen NSG,
c)
Moore mit anthropogen gestörtem Wasserhaushalt,
d)
alle Äcker und von Wald eingeschlossenen Grünlandflächen.
2.
Die Schutzzone II b (Pflegezone) umfaßt die aufgelassenen Kreidebrüche von Quoltitz und Buddenhagen.
(4) Die Schutzzone III (Erholungszone) umfaßt die im Nationalpark eingeschlossenen Siedlungsbereiche Stubbenkammer, Baumhaus Schwierenz, Baumhaus Hagen, Werder, Waldhalle, Buddenhagen.
(5) Die Grenzen der Schutzzonen sind in der in
§ 2 Abs. 4
genannten Karte M 1:10000 eingetragen.
§ 5
*
Gebote
(1) Im Nationalpark ist es geboten,
1.
die ungestörte Entwicklung der natürlichen Lebensgemeinschaften zu sichern,
2.
die Schutzzone I ganz der natürlichen Dynamik zu überlassen,
3.
die Laubwälder der Schutzzone II a durch Einstellung wirtschaftlicher Nutzung zum frühest möglichen Zeitpunkt in die Schutzzone I zu überführen,
4.
die Nadelholzforsten der Schutzzone II a durch geeignete forstliche Maßnahmen zur Schutzzone I zu entwickeln,
5.
die Moore mit gestörtem Wasserhaushalt zu renaturieren,
6.
die biotoptypische Formenmannigfaltigkeit der Pflanzen- und Tierwelt in der Schutzzone II b durch Pflegemaßnahmen zu erhalten und zu fördern,
7.
die Siedlungsbereiche der Schutzzone III in einer dem Schutzzweck des Nationalparkes gemäßen Weise zu gestalten,
8.
durch geeignete Maßnahmen der Verkehrs- und Besucherlenkung den Ruhecharakter des Gebietes insgesamt stärker auszuprägen; insbesondere ist der Kraftfahrzeugverkehr wesentlich zu beschränken,
9.
den wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn vorrangig zu Fragestellungen der Nationalparkentwicklung zu fördern,
10.
die Bestandsregulierungen von wildlebenden Tierarten entsprechend den Zielsetzungen für den Nationalpark in der Schutzzone I und II nach Maßgabe und in der Schutzzone III im Einvernehmen mit dem Nationalparkamt vorzunehmen.
(2) Zur Umsetzung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Gebote sowie zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Nationalparkes soll in angemessener Frist ein Pflege- und Entwicklungsplan erstellt werden.
Fußnoten
*)
§ 5 Abs. 1 geändert durch Verordnung vom 20. November 1992.
§ 6
*
Verbote
(1) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Nationalparkes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung oder Störung führen können, sind verboten. Insbesondere ist es verboten,
1.
bauliche Anlagen und Werbeträger zu errichten und zu ändern, auch wenn hierfür keine Baugenehmigung erforderlich ist, das gilt auch für das Aufstellen von Buden sowie mobilen oder festen Verkaufsständen,
2.
Küstenschutzmaßnahmen zu ergreifen,
3.
Bodenbestandteile zu entnehmen, Sprengungen, Bohrungen und Grabungen vorzunehmen, Stoffe aller Art aufzuschütten oder einzubringen oder das Bodenrelief zu verändern,
4.
außerhalb der Fahrbahnen der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege und beschilderten Park- und Rastplätze mit Kraftfahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen, außerhalb der ausdrücklich hierfür zugelassenen Wege zu reiten oder mit bespannten Fahrzeugen zu fahren sowie auf markierten Wanderwegen und außerhalb der dafür ausgewiesenen Wege und Straßen Fahrrad zu fahren,
5.
sonstige durch Maschinenkraft betriebene Fahrzeuge zu benutzen,
6.
Wege zu verlassen, mit Ausnahme des Geröllstrandes zwischen Saßnitz und Lohme,
7.
Pflanzen und Teile von ihnen einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen,
8.
zu angeln oder zu fischen,
9.
Tiere auszusetzen oder wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu füttern, mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, ihre Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
10.
natürliche Wasserläufe und Wasserflächen, deren Ufer sowie den Wasserablauf zu verändern oder über den örtlichen Trinkwasser- und Gemeingebrauch hinaus Wasser zu entnehmen oder das Grundwasser abzusenken,
11.
Düngemittel, Planzenschutzmittel, sonstige Chemikalien sowie Gülle, Klärschlamm oder Abwasser auszubringen,
12.
außerhalb fester Gebäude zu nächtigen oder zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
13.
Luftfahrzeuge aller Art zu starten oder zu landen oder Modellfluggeräte zu betreiben,
14.
Wasserfahrzeuge einschließlich Modelle oder Wassersportgeräte innerhalb einer 500 m breiten Zone vom Ufer zu betreiben,
15.
Bild- und Schrifttafeln, Gedenksteine und Wegemarkierungen ohne Genehmigung des Nationalparkamtes anzubringen, zu entfernen oder zu verändern,
16.
Abfälle aller Art wegzuwerfen, abzulagern, Fahrzeuge zu waschen, zu pflegen oder die Landschaft einschließlich der Gewässer auf andere Weise zu verunreinigen,
17.
Hunde frei laufen zu lassen,
18.
zu lärmen sowie außerhalb von Gebäuden oder Fahrzeugen Ton- und Bildübertragungsgeräte, Ton- und Bildwiedergabegeräte oder Funkgeräte zu benutzen,
19.
Feuer zu entzünden,
20.
organisierte Veranstaltungen aller Art, ausgenommen Veranstaltungen unter Leitung oder mit Genehmigung des Nationalparkamtes, durchzuführen,
21.
Kahlschläge anzulegen oder natürlich anfallende Tothölzer zu entnehmen, sowie gebietsfremde Gehölze anzupflanzen,
22.
vom 1. Februar bis zum 31. Juli eines jeden Jahres im Umkreis von 300 m um die Brutplätze von Adlern, Kranichen, Schwarzstörchen, Großfalken und Uhus sowie im Umkreis von 150 m um die Fortpflanzungs- und Vermehrungsstätten anderer vom Aussterben bedrohter Tierarten ohne Genehmigung des Nationalparkamtes Wirtschafts- und Pflegemaßnahmen durchzuführen.
(2) Weiter ist es verboten, Geräte mitzuführen, die ausschließlich oder überwiegend für Handlungen benutzt werden können, die gemäß Absatz 1 verboten sind.
Fußnoten
*)
§ 6 Abs. 1 geändert durch Verordnung vom 20. November 1992.
§ 7
*
Ausnahmen
(1) Ausgenommen von den Verboten des
§ 6
sind:
1.
unaufschiebbare Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung sowie zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen sowie für erhebliche Sachwerte,
2.
Maßnahmen des Nationalparkamtes, die ausschließlich dem Zweck des
§ 3
dienen,
3.
das Befahren der gesperrten Straßen und Wege mit Kraftfahrzeugen durch Angehörige von staatlichen Verwaltungen oder deren Beauftragte bei zwingend notwendigen Dienstfahrten sowie durch Sonstige mit Genehmigung des Nationalparkamtes,
4.
außerhalb der Schutzzone I die im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (
§ 8 Abs. 7
) ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung der bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen, ausgenommen die mineralische Düngung in Schutzzone II; in dem gemäß
§ 5 Abs. 2
zu erstellenden Pflege- und Entwicklungsplan kann etwas anderes vorgesehen werden,
5.
die bisherige bestimmungsgemäße Nutzung von baulichen Anlagen einschließlich der dazugehörigen Flächen,
6.
die Anlage von Kahlschlägen in der Schutzzone III bis zu drei Hektar Fläche und in der Schutzzone II nur, soweit sie dem Schutzzweck (
§ 3
) dienen.
(2) Weiter bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung auf Grund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maßnahmen unberührt. Soweit diese Maßnahmen mit dem Schutzzweck des Nationalparks (
§ 3
) nicht vereinbar sind, sollen sie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten so schnell wie möglich abgebaut werden.
Fußnoten
*)
§ 7 Abs. 1 geändert durch Verordnung vom 20. November 1992.
§ 8
*
Befreiungen
(1) Von den Verboten des
§ 6
kann auf Antrag im Einzelfall Befreiung gewährt werden, wenn
1.
die Durchführung der Vorschriften
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutzzweck des Nationalparkes (
§ 3
) zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.
(2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist das Nationalparkamt.
Fußnoten
*)
§ 8 Abs. 2 neu gefaßt durch Verordnung vom 20. November 1992.
§ 9
*
Einvernehmen
Das Einvernehmen mit dem Nationalparkamt ist herzustellen bei:
1.
Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen und Wege,
2.
der Aufstellung von Bauleitplänen.
Fußnoten
*)
§ 9 geändert durch Verordnung vom 20. November 1992.
§ 10 Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen
Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten durch diese Verordnung oder durch Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentums hinausgeht, so haben sie Anspruch auf Entschädigung. Diese muß die Vermögensnachteile, die durch die Maßnahmen verursacht wurden, angemessen ausgleichen.
§ 11 Vorrang dieser Verordnung
Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen den Bestimmungen der bestehenden naturschutzrechtlichen Beschlüsse, Verordnungen oder Anordnungen für dieses Gebiet vor.
§ 12
*
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinnne des § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, ohne daß eine Ausnahme nach
§ 7
vorliegt, oder ohne eine Befreiung gemäß
§ 8
1.
entgegen
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
bauliche Anlagen oder Werbeträger errichtet oder ändert, auch wenn hierfür keine Baugenehmigung erforderlich ist; daß gilt auch für das Aufstellen von Buden, mobilen oder festen Verkaufsständen,
2.
entgegen
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Küstenschutzmaßnahmen ergreift,
3.
entgegen
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
Bodenbestandteile entnimmt, Sprengungen, Bohrungen oder Grabungen vornimmt, Stoffe aller Art aufschüttet oder einbringt oder das Bodenrelief verändert,
4.
entgegen
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
außerhalb der Fahrbahn der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege oder beschilderten Park- und Rastplätze mit Kraftfahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen fährt oder diese dort abstellt, außerhalb der ausdrücklich hierfür zugelassenen Wege reitet oder mit bespannten Fahrzeugen fährt, auf markierten Wanderwegen oder außerhalb der dafür ausgewiesenen Wege und Straßen Fahrrad fährt,
5.
entgegen
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5
sonstige durch Maschinenkraft betriebene Fahrzeuge benutzt,
6.
entgegen
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6
Wege verläßt, mit Ausnahme des Geröllstrandes zwischen Saßnitz und Lohme,
7.
entgegen
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7
Pflanzen oder Teile von ihnen einbringt, entnimmt, beschädigt oder in ihrem Weiterbestand beeinträchtigt,
8.
entgegen
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8
angelt oder fischt,
9.
entgegen
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9
Tiere aussetzt oder wildlebenden Tieren nachstellt, sie füttert, mutwillig beunruhigt, fängt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, ihre Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten entnimmt, beschädigt oder zerstört,
10.
entgegen
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10
natürliche Wasserläufe oder Wasserflächen, deren Ufer oder den Wasserablauf verändert oder über den örtlichen Trinkwasser- und Gemeingebrauch hinaus Wasser entnimmt oder das Grundwasser absenkt,
11.
entgegen
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11
Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, sonstige Chemikalien, Gülle, Klärschlamm oder Abwasser ausbringt,
12.
entgegen
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12
außerhalb fester Gebäude nächtigt, zeltet, Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
13.
entgegen
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13
Luftfahrzeuge aller Art startet oder landet oder Modellfluggeräte betreibt,
14.
entgegen
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14
Wasserfahrzeuge, einschließlich Modelle oder Wassersportgeräte, innerhalb einer 500 m breiten Zone vom Ufer betreibt,
15.
entgegen
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15
Bild- und Schrifttafeln, Gedenksteine oder Wegmarkierungen ohne Genehmigung des Nationalparkamtes anbringt, entfernt oder verändert,
16.
entgegen
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16
Abfälle aller Art wegwirft, ablagert, Fahrzeuge wäscht, pflegt oder die Landschaft einschließlich der Gewässer auf andere Weise verunreinigt,
17.
entgegen
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17
Hunde frei laufen läßt,
18.
entgegen
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18
lärmt oder außerhalb von Gebäuden oder Fahrzeugen Ton- oder Bildübertragungsgeräte, Ton- oder Bildwiedergabegeräte oder Funkgeräte benutzt,
19.
entgegen
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19
Feuer entzündet,
20.
entgegen
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 20
organisierte Veranstaltungen aller Art, ausgenommen Veranstaltungen unter Leitung oder mit Genehmigung des Nationalparkamtes, durchführt,
21.
entgegen
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 21
Kahlschläge anlegt, natürlich anfallende Tothölzer entnimmt oder gebietsfremde Gehölze pflanzt,
22.
entgegen
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 22
vom 1. Februar bis zum 31. Juli eines jeden Jahres im Umkreis von 300 m um die Brutplätze von Adlern, Kranichen, Schwarzstörchen, Großfalken und Uhus oder im Umkreis von 150 m um die Fortpflanzungs- und Vermehrungsstätten anderer vom Aussterben bedrohter Tierarten ohne Genehmigung des Nationalparkamtes Wirtschafts- und Pflegemaßnahmen durchführt."
Fußnoten
*)
§ 12 neu gefaßt durch Verordnung vom 20. November 1992.
§ 13 Schlußbestimmung
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.
Berlin, den 12. September 1990
Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik
de Maiziere
Ministerpräsident
Prof. Dr. sc. nat. Steinberg
Minister für Umwelt, Naturschutz, Energie und Reaktorsicherheit
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