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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abkommen über die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein Vom 15. November 1991 bis 13. Januar 1992

Abkommen über die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein Vom 15. November 1991 bis 13. Januar 1992
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Abkommen über die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 15. November 1991 bis 13. Januar 199201.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
Artikel 101.01.2005
Artikel 201.01.2005
Artikel 301.01.2005
Artikel 401.01.2005
Artikel 501.01.2005
Artikel 601.01.2005
Die Länder
Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Wirtschaft,
Mittelstand und Technologie,
Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat,
Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Ministerpräsidenten des
Landes Mecklenburg-Vorpommern, dieser vertreten durch den Wirtschaftsminister des
Landes Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten
durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Technologie
und Verkehr,
und
Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein, dieser
vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Technik und Verkehr des
Landes Schleswig-Holstein,
schließen zur Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November
1975 (BGBl. I S. 2803), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember
1990 (BGBl. I S. 2847, 2862), vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig
berufenen Organe, folgendes Abkommen:

Artikel 1

(1) Die vertragschließenden Länder bilden bei der für
die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung zuständigen Behörde
der Freien und Hansestadt Hamburg in ihrer Funktion als zuständiger oberster
Landesbehörde im Sinne des § 5 Abs. 1, des § 12 Abs. 1 und
des § 131 h Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung einen
Gemeinsamen Zulassungsausschuß nach § 5 Abs. 1, einen Gemeinsamen Prüfungsausschuß nach § 12 Abs. 1 und
einen Gemeinsamen Prüfungsausschuß für die Eignungsprüfungen
nach dem Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung. Diese Behörde
übt im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden
der anderen vertragschließenden Länder die Dienstaufsicht über
die Ausschüsse aus und führt deren Geschäfte.
(2) Die Mitglieder des Zulassungsausschusses und ihre Stellvertreter
sowie die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden von der für
die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung zuständigen Behörde
der Freien und Hansestadt Hamburg im Einvernehmen mit den zuständigen
obersten Landesbehörden der anderen vertragschließenden Länder
berufen.

Artikel 2

Die Aufgaben nach § 131 Abs. 3, § 131 c Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz, § 131 g Abs. 3 Satz 1 und § 131 i Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung werden
von den zuständigen Behörden der Freien Hansestadt Bremen und der
Länder Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein auf
die für die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung zuständige
Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg in ihrer Funktion als zuständige
oberste Landesbehörde im Sinne der in diesem Artikel genannten Vorschriften
der Wirtschaftsprüferordnung übertragen.

Artikel 3

Die Kosten für die Ausschüsse und die Geschäftsstelle
sowie für die Erfüllung der in Artikel 2 genannten Aufgaben trägt die Freie und Hansestadt
Hamburg. Die Gebühreneinnahmen fließen der Freien und Hansestadt
Hamburg zu. Soweit die Einnahmen die Ausgaben nicht decken, wird der Fehlbetrag
jährlich nach dem Anteil der Bewerberinnen und Bewerber auf die vertragschließenden
Länder umgelegt; Einnahmeüberschüsse werden entsprechend erstattet.

Artikel 4

Die Durchführung des Abkommens regeln die zuständigen
obersten Landesbehörden im Einvernehmen.

Artikel 5

(1) Das Abkommen kann von jedem vertragschließenden Land
mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich
gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1995.
(2) Prüfungsverfahren, die im Zeitpunkt des Außerkrafttretens
des Abkommens anhängig sind, werden von den Gemeinsamen Prüfungsausschüssen
zu Ende geführt.

Artikel 6

(1) Das Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt, die die Hinterlegungen den anderen vertragschließenden Ländern mitteilt.
(2) Das Abkommen tritt am Tage nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft.
(3) Gleichzeitig treten das Abkommen über die Bildung eines Gemeinsamen Zulassungsausschusses nach § 5 Abs. 1 und eines Gemeinsamen Prüfungsausschusses nach § 12 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung vom 13./29. August, 3./5. September 1986 sowie das Abkommen über die Zuständigkeit für die Zulassung zur Prüfung als vereidigter Buchprüfer nach § 131 Abs. 3 und als Wirtschaftsprüfer nach § 131 c Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung vom 13./22./28. Mai, 4. Juni 1986 außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt berufenen bisherigen Ausschußmitglieder gelten bis zum Ablauf ihrer Bestellungszeiträume als aufgrund dieses Abkommens wirksam berufen.
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