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Gesetz über die Industrie- und Handelskammern für das Land Mecklenburg-Vorpommern (IHKG) Vom 18. Februar 1992

Gesetz über die Industrie- und Handelskammern für das Land Mecklenburg-Vorpommern (IHKG) Vom 18. Februar 1992
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Industrie- und Handelskammern für das Land Mecklenburg-Vorpommern (IHKG) vom 18. Februar 199201.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 101.01.2005
§ 201.01.2005
§ 301.01.2005
§ 401.01.2005
§ 501.01.2005
§ 601.01.2005
§ 701.01.2005
§ 801.01.2005
§ 901.01.2005
§ 1001.01.2005
§ 1101.01.2005
Der Landtag hat zur Ergänzung und Ausführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), folgendes Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Die in Schwerin, Rostock und Neubrandenburg bereits errichteten Industrie- und Handelskammern bestehen als Industrie- und Handelskammern im Sinne des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 fort.
(2) Das Recht der Industrie- und Handelskammern, Sitz und Namen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in der Satzung abweichend von Absatz 1 festzulegen, bleibt unberührt.
(3) Der Wirtschaftsminister wird ermächtigt, nach Anhörung der Industrie- und Handelskammern durch Rechtsverordnung Industrie- und Handelskammern zu errichten oder aufzulösen oder ihre Bezirke zu ändern, wenn dies zur besseren Durchführung der Kammeraufgaben oder zur Wahrung der Deckungsgleichheit mit den Grenzen der kommunalen Gebietskörperschaften geboten ist. Werden Bezirksgrenzen geändert, so soll zwischen den beteiligten Industrie- und Handelskammern eine Vermögensauseinandersetzung erfolgen. Im Streitfall entscheidet der Wirtschaftsminister.
(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 3 sind die erforderlichen Übergangsregelungen, insbesondere zur vorläufigen Weitergeltung des Satzungsrechtes, über die Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidiums und der Geschäftsführung sowie über die Wahl der Vollversammlung zu treffen.

§ 2

(1) Die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern (
§ 11 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes) führt der Wirtschaftsminister (Aufsichtsbehörde). Sie erstreckt sich auch auf die Aufgaben, welche die Industrie- und Handelskammern als zuständige Stelle im Sinne des § 75 Berufsbildungsgesetz wahrnehmen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann, falls andere Aufsichtsmittel nicht ausreichen, die Vollversammlung auflösen, wenn sich die Industrie- und Handelskammern trotz zweimaliger Aufforderung nicht im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften hält. Innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Auflösung ist eine Neuwahl vorzunehmen. Das bisherige Präsidium führt die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neuen Präsidiums fort und bereitet die Neuwahl der Vollversammlung vor. Die Aufsichtsbehörde kann einen Beauftragten einsetzen, der die Befugnisse der Vollversammlung, des Präsidiums oder beider ausübt.

§ 3

(1) Die Industrie- und Handelskammern erheben Beiträge, Sonderbeiträge und Gebühren (
§ 3 des Bundesgesetzes) und ziehen diese selbst ein.
(2) Die Industrie- und Handelskammern sind berechtigt, die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Daten bei den Finanzämtern zu erheben, zu ermitteln und zu verarbeiten.
(3) Die Gemeinden sind Vollstreckungsbehörden für die Beitreibung rückständiger Beiträge, Sonderbeiträge und Gebühren. Die dadurch entstehenden Kosten sind zu erstatten. Uneinbringliche Beitreibungskosten (Gebühren und Auslagen) sind von der auftraggebenden Industrie- und Handelskammer zu zahlen.

§ 4

(1) Für die Rechnungslegung der Industrie- und Handelskammern sind die §§ 106 bis 110 der Landeshaushaltsordnung anzuwenden. Die §§ 1-87 der Landeshaushaltsordnung gelten entsprechend. Die Industrie- und Handelskammern geben sich auf dieser Grundlage eine Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung.
(2) Die Rechnungsprüfungsstelle ist die vom Deutschen Industrie- und Handelstag e. V. errichtete Rechnungsprüfungsstelle für Industrie- und Handelskammern in Bielefeld.
(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsprüfung der Industrie- und Handelskammern unterliegt nicht den Prüfungen durch den Landesrechnungshof.

§ 5

Ein Konkursverfahren über das Vermögen der Industrie- und Handelskammern findet nicht statt.

§ 6

Die Industrie- und Handelskammern sind berechtigt, im Rahmen des § 36 der Gewerbeordnung sowie den hierzu ergangenen Vorschriften Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen, soweit ihnen die Zuständigkeit hierfür durch Rechtsverordnungen der Landesregierung übertragen wurde.

§ 7

Der Wirtschaftsminister wird ermächtigt, zur Wahrung der wirtschaftlichen Belange von Kammerzugehörigen, deren Gewerbebetriebe nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, Höchstbeiträge unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der übrigen Kammerzugehörigen festzusetzen.

§ 8

Die Industrie- und Handelskammern sind berechtigt, als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Dienstsiegel zu führen. Die Vorschriften über die Führung des Landessiegels bleiben unberührt.

§ 9

Der Wirtschaftsminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien durch Rechtsverordnung den Industrie- und Handelskammern nach deren Anhörung Aufgaben zu übertragen, die im Zusammenhang mit ihren übrigen Aufgaben stehen.

§ 10

Der Wirtschaftsminister erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 11

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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