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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung zur einstweiligen Sicherung des geplanten Naturschutzgebietes "Wakenitzniederung" Vom 15. Mai 1992

Landesverordnung zur einstweiligen Sicherung des geplanten Naturschutzgebietes "Wakenitzniederung" Vom 15. Mai 1992
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur einstweiligen Sicherung des geplanten Naturschutzgebietes "Wakenitzniederung" vom 15. Mai 199201.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Einstweilige Sicherung01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Lande Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3) verordnet die Umweltministerin:

§ 1 Einstweilige Sicherung

(1) Der in § 2 näher bezeichnete Landschaftsteil im Landkreis Grevesmühlen wird für die Dauer von zwei Jahren einstweilig sichergestellt. Die Sicherstellung kann bis zu zwei Jahren verlängert werden.
(2) Das einstweilig gesicherte Gebiet wird mit der Bezeichnung "Wakenitzniederung" unter der Nummer 145 in das bei der Umweltministerin als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das gesicherte Gebiet hat eine Größe von ca. 290 ha und umfaßt den zu Mecklenburg-Vorpommern gehörenden Teil der Flußlandschaft der Wakenitz zwischen Herrnburg und dem Grenzbach bei Schattin sowie die angrenzenden Acker- und Forstflächen in den Gemarkungen Schattin, Lenschow und Herrnburg. Die Gebietsabgrenzung erfolgt weitgehend anhand markanter topographischer Gegebenheiten, fester Wege oder Straßen bzw. Flurstücksgrenzen. Es gilt folgende Festlegung, daß bei Wasserläufen, unbefestigten bzw. teilbefestigten Wegen die dem Schutzgebiet abgewandte Begrenzung, bei versiegelten Straßen die dem Schutzgebiet zugewandte Begrenzung des Naturschutzgebiets darstellt. Die Grenze verläuft im Norden von der Mündung des Palinger Mühlbachs in die Wakenitz, dem Palinger Mühlbach nach Osten bis zum südwestlichen Ortsrand von Herrnburg folgend, im Osten entlang der Hofflächengrenzen am südlichen Ortsrand von Herrnburg bis an die Ortsverbindung Herrnburg-Schattin, diese begleitend bis an die Straßenbiegung nördlich des Kiefernforstes, dann in direkter südlicher Richtung auf dem unbefestigten Waldweg bis an den Waldweg unmittelbar südlich des ehemaligen Militärobjektes Schattin, diesen in östliche Richtung bis an die Zuwegung zu o. g. Militärobjekt begleitend, weiter entlang der befestigten Ortsverbindung Schattin-Utrecht bis etwa 200 m nördlich des Hofes Komladen. Im Süden folgt die Grenze von diesem Punkt aus in südwestlicher Richtung der Nutzungsgrenze Wiese-Sumpf entlang des Schattiner Mühlenbaches, diesen Bach dann bei dessen Eintritt in den Buchenwald-Komplex der Gebietsgrenze "Kammerbruch" innerhalb des Naturparks "Schaalsee" querend und weiter in südwestlicher Richtung auf das Wakenitzufer zulaufend. Im Westen folgt die Grenze dem östlichen Wakenitzufer, gleichzeitig Landesgrenze zu Schleswig-Holstein.
(2) In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des gesicherten Gebietes durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt.
(3) Die Grenze des gesicherten Gebietes ist in den Flurkarten anhand der Flurstücksgrenzen durch in das zu schützende Gebiet zeigende Pfeile als Schutzgebietsgrenze gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Linie). Dort, wo keine vorhandenen Flurkennzeichnungen genutzt werden, erfolgt die skizzenhafte Eintragung einer beidseitig gegengestrichelten Linie, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Ausfertigungen der Karten werden bei der Umweltministerin als oberste Naturschutzbehörde, Schloßstr. 6-8, 2750 Schwerin, verwahrt. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.
Weitere Karten sind beim
1.
Landrat des Landkreises Grevesmühlen
August-Bebel-Str. 3-5
O-2420 Grevesmühlen
2.
Bürgermeister der Gemeinde Lüdersdorf
Hauptstraße 7
O-2442 Lüdersdorf
niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Die einstweilige Sicherung erfolgt, weil das in § 2 bezeichnete Gebiet später zum Naturschutzgebiet erklärt werden soll. Sie dient der Sicherung und Erhaltung einer vielgestaltigen Flußlandschaft in einem eiszeitlichen Schmelzwassertal mit Niedermoorbereichen, verlandenden Torfstichen, Bruchwäldern, Halbtrockenrasen sowie landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzten Flächen (Wiesen, Acker, Kiefernforst). Durch den jahrzehntelangen Status einer Grenzschutzzone haben sich Flora und Fauna in diesem Zeitraum relativ ungestört entwickeln können und beherbergen Lebens- und Reproduktionsstätten einer Vielzahl gefährdeter und bedrohter Tier- und Pflanzenarten. Der westliche Uferbereich der Wakenitz in Schleswig-Holstein ist bereits seit dem 28. März 1990 als geplantes Naturschutzgebiet "Mittlere und südliche Wakenitz" einstweilig sichergestellt, so daß sich eine dem Schutzzweck entsprechende räumliche Ausdehnung dieses Schutzstatus auf das Territorium des Landes Mecklenburg-Vorpommern ergibt.

§ 4 Verbote

(1) In dem gesicherten Gebiet sind alle Veränderungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des gesicherten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung oder Störung führen können. Insbesondere ist verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen, Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder wesentlich zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach dem Gesetz über die Bauordnung bedürfen, zu errichten, zu erweitern oder wesentlich zu ändern;
6.
Gewässer und deren Ufer auszubauen, zu schaffen, zu erweitern, zu ändern oder zu beseitigen sowie Wasser zu entnehmen oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer nachteiligen Veränderung des Wasserstandes führen können oder geeignet sind, die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Gewässers nachhaltig zu beeinträchtigen;
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des gesicherten Gebietes zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden, Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen;
8.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten, ihre Larven, Puppen, Eier, ihre Brut- und Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
9.
zu lagern, zu baden, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Hunde nicht angeleint zu führen, Modellflugzeuge starten oder landen zu lassen, Modellboote zu betreiben;
10.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen;
11.
das gesicherte Gebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten, mit Fahrrädern zu fahren oder im gesicherten Gebiet zu reiten, mit Fahrzeugen aller Art zu fahren, zu parken oder Fahrzeuge abzustellen.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Ersten Gesetz zum Naturschutz im Lande Mecklenburg-Vorpommern und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben:
1.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes;
2.
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung der bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Wald genutzten Flächen in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang;
3.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung der bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Acker und Gründland genutzten Flächen in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang;
4.
die erforderliche Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer;
5.
die ordnungsgemäße Unterhaltung und Sicherung der Wege;
6.
das Anbringen und Aufstellen von Naturschutz- und Hinweistafeln;
7.
die erforderlichen Maßnahmen des Gewässerschutzes sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen der Wasserwirtschaft einschließlich der Forschungs- und Vermessungsarbeiten;
8.
die Rohrwerbung nach Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde;
9.
das Betreten und Befahren des gesicherten Gebietes
a)
und zwar der jeweiligen Grundstücke durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
b)
soweit dies zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung notwendig ist,
c)
durch Naturschutz- und Gewässerschutzbehörden,
d)
durch andere Behörden und öffentliche Stellen sowie deren Beauftragte nach Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde zur Erfüllung dienstlicher und wissenschaftlicher Aufgaben;
10.
die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebietes notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Verboten des § 4 kann die Umweltministerin auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Teile von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(2) Von den Verboten des § 4 kann die Umweltministerin auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt oder dies nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Lande Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen, Abgrabungen vornimmt;
2.
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 Sprengungen und Bohrungen vornimmt;
3.
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
4.
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen errichtet oder wesentlich ändert;
5.
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach dem Gesetz über die Bauordnung bedürfen, errichtet, erweitert oder wesentlich ändert;
6.
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 6 Gewässer und deren Ufer ausbaut, schafft, erweitert, ändert oder beseitigt oder Handlungen vornimmt, die zu einer nachteiligen Veränderung des Wasserstandes führen können oder geeignet sind, die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Gewässers nachhaltig zu beeinträchtigen;
7.
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 7 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des gesicherten Gebietes entnimmt, beschädigt oder in ihrem Weiterbestand gefährdet, Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt;
8.
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 8 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet, ihre Larven, Puppen, Eier, ihre Brut- und Wohnstätten entfernt oder beschädigt oder Tiere aussetzt bzw. ansiedelt;
9.
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 9 lagert, badet, zeltet, Wohnwagen aufstellt, lärmt, Tonwiedergabegeräte benutzt, Feuer anzündet oder unterhält, Hunde nicht angeleint führt, Modellflugzeuge starten oder landen läßt, Modellboote betreibt;
10.
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 10 Bild- und Schrifttafeln anbringt;
11.
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 11 das gesicherte Gebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege betritt, mit Fahrrädern fährt, oder im gesicherten Gebiet reitet, mit Fahrzeugen aller Art fährt, parkt oder Fahrzeuge abstellt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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