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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung im Land Mecklenburg-Vorpommern Vom 1. Juni 1992

Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung
im Land Mecklenburg-Vorpommern
Vom 1. Juni 1992
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juni 199201.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
Abschnitt I - Amtlich anerkannte Sachverständige01.01.2005
§ 101.01.2005
§ 201.01.2005
§ 301.01.2005
§ 401.01.2005
§ 501.01.2005
Abschnitt II - Technische Überwachungsorganisation01.01.2005
§ 601.01.2005
§ 701.01.2005
§ 801.01.2005
§ 901.01.2005
§ 1001.01.2005
§ 1101.01.2005
Abschnitt III - Aufsicht01.01.2005
§ 1201.01.2005
§ 1301.01.2005
Abschnitt IV - Schlußbestimmungen01.01.2005
§ 1401.01.2005
Aufgrund des § 24 c Abs. 4 der Gewerbeordnung
sowie aufgrund des § 1 Abs. 1 des Zuständigkeitsneuregelungsgesetzes
vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 2) verordnet die Landesregierung:

Abschnitt I Amtlich anerkannte Sachverständige

§ 1

(1) Überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des
§ 24 Abs. 3 der Gewerbeordnung sind, soweit in den nach
§ 24 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, von Sachverständigen zu prüfen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung durch die Aufsichtsbehörde anerkannt worden sind.
(2) Als Sachverständiger darf nur anerkannt werden, wer
a)
zuverlässig ist; insbesondere, wer die geistigen und körperlichen Voraussetzungen für die Sachverständigentätigkeit erfüllt, in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und die personellen Voraussetzungen erfüllt, die denen für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst entsprechen;
b)
aufgrund eines abgeschlossenen ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Studiums an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten oder an einer als gleichwertig anerkannten ausländischen technischen Hochschule, Universität, Fachhochschule oder Berufsakademie sowie beruflicher Erfahrung zur Vornahme der Prüfungen gemäß
§ 24 Abs. 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung
geeignet ist;
c)
von einer nach § 6
anerkannten technischen Überwachungsorganisation angestellt ist.
(3) Als Sachverständiger darf abweichend von Absatz 2 Buchstabe b auch anerkannt werden, wer Ingenieur einer einschlägigen technischen Fachrichtung ist, einen Fachschulabschluß der DDR besitzt, als Sachverständiger in der DDR anerkannt war, über entsprechende berufliche Erfahrung verfügt und für den ein Antrag bis zum 31. Dezember 1992 vorliegt.
(4) Der Sachverständige ist jeweils für die Prüfung bestimmter, in
§ 24 Abs. 3 der Gewerbeordnung bezeichneter, Arten von Anlagen anzuerkennen.

§ 2

(1) Der Sachverständige ist von der Aufsichtsbehörde auf die gewissenhafte und uneigennützige Erfüllung seiner Aufgaben zu verpflichten. Dabei ist auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen.
(2) Nach seiner Verpflichtung erhält der Sachverständige eine Urkunde über seine Anerkennung und einen amtlichen Ausweis. Bei Prüfungen nach den Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen hat er den Ausweis bei sich zu führen.
(3) Der Verlust der Urkunde oder des Ausweises ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 3

(1) Der Sachverständige darf Tatsachen über Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die ihm bei der Ausübung seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten.
(2) Der Sachverständige darf Aufgaben nicht übernehmen, bei deren Erledigung berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit entstehen können. Er muß insbesondere Prüfungen ablehnen, wenn er an der zu prüfenden Anlage, an dem Eigentümer oder an demjenigen, der diese Anlage betreibt, ein wirtschaftliches oder persönliches Interesse hat oder wenn er sich sonst für befangen hält.
(3) Der Sachverständige darf in bezug auf seine Tätigkeit weder Geschenke noch andere Vorteile annehmen, fordern oder sich versprechen lassen.

§ 4

Der Sachverständige führt zur Beurkundung der Prüfung nach
§ 24 Abs. 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung Siegel und Stempel der technischen Überwachungsorganisation, deren Aufgabe er wahrnimmt.

§ 5

(1) Die Anerkennung als Sachverständiger ist zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, daß
a)
die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorhanden waren oder nicht mehr gegeben sind;
b)
die Anerkennung durch unlautere Mittel erlangt worden ist oder
c)
die gewissenhafte und uneigennützige Erfüllung der Dienstobliegenheiten nicht mehr gewährleistet ist.
(2) Die Anerkennung kann außerdem widerrufen werden, wenn der Sachverständige für dauernd nicht mehr zur Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen verwendet wird.
(3) Der Widerruf ist durch schriftlichen Bescheid auszusprechen, der dem Betroffenen zuzustellen ist.
(4) Der Sachverständige hat im Falle des Widerrufs den amtlichen Ausweis, in den Fällen des Absatzes 1 auch die Urkunde zurückzugeben.

Abschnitt II Technische Überwachungsorganisation

§ 6

(1) Eine technische Überwachungsorganisation, die im Sinne des
§ 24 c Abs. 1 Gewerbeordnung tätig werden will, bedarf der Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde.
(2) Eine technische Überwachungsorganisation darf nur anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Satzung
a)
rechtsfähig ist,
b)
keinen auf Gewinn abzielenden Geschäftsbetrieb führt,
c)
sich zum überwiegenden Teil aus Mitgliedern zusammensetzt, die überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des
§ 24 Abs. 3 Gewerbeordnung oder anderer Anlagen, deren Überwachung der Organisation durch Rechtsvorschrift übertragen ist, betreiben,
d)
Vorsorge getroffen hat, daß ein Beschluß über ihre Auflösung frühestens sechs Monate nach der Anzeige an die Aufsichtsbehörde wirksam wird,
e)
Vorsorge für die Erfüllung der in den Absätzen 3 bis 11 genannten Verpflichtungen getroffen hat.
(3) Die technische Überwachungsorganisation hat eine gleichmäßige, technisch-zweckdienliche, den Sicherheitsbelangen und den Vorschriften entsprechende Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagen zu gewährleisten. Sie hat der Aufsichtsbehörde über die Durchführung der technischen Überwachung Auskunft zu geben und auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(4) Die technische Überwachungsorganisation hat Sachverständige und Hilfskräfte in der erforderlichen Anzahl anzustellen und die notwendigen Mittel und Einrichtungen bereitzuhalten. Sie darf Sachverständige nur mit solchen Aufgaben betrauen, bei deren Erledigung ihre Unparteilichkeit gewahrt bleibt. Verwendet die Überwachungsorganisation einen Sachverständigen für dauernd nicht mehr zur Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen, so hat sie dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(5) Der Geschäftsführer der technischen Überwachungsorganisation und sein Stellvertreter müssen Sachverständige im Sinne dieser Verordnung sein.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsführer der technischen Überwachungsorganisation sowie ihre persönlichen Vertreter müssen die personellen Voraussetzungen für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst erfüllen.
(7) Die technische Überwachungsorganisation hat den Sachverständigen eine der Besoldung der vergleichbaren Beamten oder Angestellten des Landes oder des Bundes entsprechende Vergütung sowie eine Alters-, Hinterbliebenen- und Dienstunfähigkeitsversorgung zu gewähren und für die Sachverständigen eine Dienstunfallversicherung in angemessener Höhe abzuschließen.
(8) Die Änderung der Satzung der technischen Überwachungsorganisation, die Ernennung und die Abberufung des Geschäftsführers und seines Stellvertreters bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn wegen der Änderung, Ernennung oder Abberufung Bedenken hinsichtlich der einwandfreien Durchführung der Prüftätigkeit oder der ordnungsgemäßen Leitung der Überwachungsorganisation bestehen.
(9) Über die eingehenden Gebühren für die Prüfung ist, aufgegliedert nach den Arten der in
§ 24 Abs. 3 der Gewerbeordnung genannten Anlagen, Buch zu führen; die Aufwendungen für die Prüfungen sind entsprechend aufzuschlüsseln. Eine Jahresabrechnung sowie ein Voranschlag für das neue Geschäftsjahr sind aufzustellen. Nach Ablauf des Geschäftsjahres sind der Aufsichtsbehörde die Jahresabrechnung mit dem Prüfvermerk eines öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers und der Voranschlag vorzulegen.
(10) Soweit die Prüfungsgebühren nicht zur Deckung der Kosten der technischen Überwachung dienen sollen, bedarf ihre Verwendung der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(11) Die Aufsichtsbehörde kann zu den Vorstandssitzungen, soweit sie die technische Überwachung im Sinne der
§§ 24 ff. der Gewerbeordnung betreffen, und zu den Mitgliederversammlungen der Überwachungsorganisation Vertreter entsenden. Sie ist rechtzeitig von der Einberufung unter Übermittlung der Tagesordnung und der Unterlagen zu unterrichten.
(12) Die technische Überwachungsorganisation gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedarf.
(13) Die technische Überwachungsorganisation hat das Land Mecklenburg-Vorpommern von allen Schadenersatzverpflichtungen für den Fall freizustellen, daß ein bei ihr angestellter amtlich anerkannter Sachverständiger bei der Durchführung von Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen eine Amtspflichtverletzung begeht und gegen das Land Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Die Freistellungsverpflichtung muß auch gerichtliche und außergerichtliche Kosten, die durch die Verteidigung gegen geltend gemachte Haftpflichtansprüche entstehen können, mit umfassen. Die technische Überwachungsorganisation hat zur Abdeckung eventueller Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Höhe der Deckungssumme bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde und ist regelmäßig den zu erwartenden allgemeinen Kostenentwicklungen anzupassen.

§ 7

(1) Technische Überwachungsorganisationen dürfen nur in dem Umfange anerkannt werden, wie dies zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagen im Lande Mecklenburg-Vorpommern erforderlich ist.
(2) Bei Anerkennung ist der örtliche Zuständigkeitsbereich der technischen Überwachungsorganisation festzulegen.

§ 8

Die Anerkennung einer technischen Überwachungsorganisation kann widerrufen werden, wenn Tatsachen bekannt werden aus denen sich ergibt, daß
a)
die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorhanden waren oder nicht mehr gegeben sind, oder
b)
die Anerkennung durch unlautere Mittel erlangt worden ist, oder
c)
die in § 6 Abs. 3 bis 13
genannten Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.

§ 9

Die Aufsichtsbehörde bestimmt bei der Anerkennung Siegel und Stempel, die die technische Überwachungsorganisation bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und die Sachverständigen bei ihren Prüfungen zu führen haben.

§ 10

Die Anerkennung ist zusammen mit dem Abdruck der Siegel und Stempel im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekanntzumachen. In gleicher Weise ist der Widerruf der Anerkennung bekanntzumachen.

§ 11

Die in den Rechtsverordnungen nach
§ 24 Abs. 1 Nr. 5 der Gewerbeordnung bestimmten Gebühren stehen der zuständigen technischen Überwachungsorganisation zu.

Abschnitt III Aufsicht

§ 12

Aufsichtsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist der Sozialminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Dieser kann Anweisungen zur Durchführung der technischen Überwachung nach den
§§ 24 bis 24 d der Gewerbeordnung
erlassen.

§ 13

Die Amtshandlungen der Aufsichtsbehörde sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren regelt sich nach einer vom Sozialminister im Einvernehmen mit dem Innenminister zu erlassenen Verordnung.

Abschnitt IV Schlußbestimmungen

§ 14

(1) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Zum selben Zeitpunkt treten bisher geltende Vorschriften über die Organisation der technischen Überwachung und über die Anerkennung von Sachverständigen außer Kraft.
Schwerin, den 1. Juni 1992
Der Ministerpräsident
Dr. Berndt Seite
Der Sozialminister
Dr. Klaus Gollert
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