Gesetz zu dem Abkommen über die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein Vom 30. Juni 1992
Gesetz zu dem Abkommen über die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein Vom 30. Juni 1992
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zu dem Abkommen über die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 30. Juni 1992 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 | 01.01.2005 |
§ 2 | 01.01.2005 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Dem von den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein am 13. Januar 1992, 15. November 1991, 2. Dezember 1991, 17. Dezember 1991 und 20. Dezember 1991 geschlossenen Abkommen über die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung wird zugestimmt.
(2) Das Abkommen
*
wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 6 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekanntzumachen.
Fußnoten
*)
Das Abkommen hat die Gl. Nr. 702- 2.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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