GewO§ 67V MV
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Regelung der Wochenmärkte nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung Vom 24. September 1992

Verordnung über die Regelung der Wochenmärkte
nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung
Vom 24. September 1992
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Regelung der Wochenmärkte nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung vom 24. September 199201.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Gegenstände des Wochenmarktes nach § 67 Abs. 2 GewO01.01.2005
§ 2 - Inkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 67 Abs. 2 der Gewerbeverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425) und des
§ 1 der Landesverordnung über die Regelung der Zuständigkeiten im allgemeinen Gewerberecht - GewRZustV
- vom 21. September 1992 (GVOBl. M-V S. 571) wird verordnet:

§ 1 Gegenstände des Wochenmarktes nach § 67 Abs. 2 GewO

Als erweitertes Sortiment nach
§ 67 Abs. 2 GewO sind folgende Waren und Warenarten zugelassen:
-
Tabakwaren,
-
Korb-, Bürsten- und Holzwaren, Spankörbe,
-
Irdene Geschirre, Ton-, Gips- und Keramikwaren,
-
Haushaltswaren des täglichen Bedarfs (z. B. Töpfe, Bestecke und Pfannen),
-
Reinigungsgeräte (ausgenommen elektrische Geräte) sowie Reinigungsmittel und Putzmittel,
-
Kurzwaren (z. B. Nähutensilien, Stricknadeln u. ä.),
-
Toilettenartikel (z. B. Mittel zur Zahnpflege, Mittel zur Körperpflege, Toilettenpapier, Papiertaschentücher),
-
Kleingartenbedarf und Blumenpflegemittel, Blumenarrangements und Kränze, eingetopfte oder bewurzelte Bäume und Sträucher bis zu 80 cm Höhe,
-
Kunstblumen,
-
Modeschmuck mit Ausnahme der nach
§ 56 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und b GewO
im Reisegewerbe nicht zugelassene Edelmetalle, Edelsteine und Schmucksteine,
-
Messingartikel,
-
Artikel des Kunsthandwerks und des Kunstgewerbes,
-
Spielwaren,
-
Schuhe, Hausschuhe, Sandalen, Badeschuhe, Schuhpflegemittel, Einlegesohlen,
-
Textilien (z. B. Blusen, Krawatten, Pullover, Unterwäsche, Mieder, Schals, Damen- und Herrenstrümpfe, Hüte, Mützen, Tischdecken, Plastiktisch- und Zierdecken, Wachstuchdecken),
-
Lederwaren (z. B. Geldbörsen, Brieftaschen, Gürtel, Handtaschen),
-
Kleinwerkzeuge,
-
Neuheiten und sonstige Werbeartikel,
-
Literatur (z. B. Bücher, Hefte, Zeitungen und Zeitschriften, Post- und Ansichtskarten, Kataloge),
-
Tonträger (z. B. Schallplatten, CD, Musikkassetten leer und bespielt, Videokassetten leer und bespielt).
Soweit nach anderen Vorschriften der Marktverkehr mit bestimmten Waren verboten ist, werden diese Vertriebsverbote durch
§ 67 nicht berührt.
Nicht zum Feilbieten zugelassen werden dürfen
-
Luxuswaren (Aufwand über den durchschnittlichen Lebensstandard hinaus),
-
alkoholische Getränke,
-
Gebrauchtwaren und
-
gewerbliche Dienstleistungen.

§ 2 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 24. September 1992
Der Wirtschaftsminister
Conrad-Michael Lehment
Markierungen
Leseansicht