Landesverordnung zur Durchführung der Butterverordnung Vom 8. Februar 1993
Landesverordnung zur Durchführung der Butterverordnung Vom 8. Februar 1993
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 24. Januar 1995 (GVOBl. M-V S. 54) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung zur Durchführung der Butterverordnung vom 8. Februar 1993 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 | 01.01.2005 |
§ 2 | 01.01.2005 |
§ 3 | 01.01.2005 |
§ 4 | 01.01.2005 |
§ 5 | 01.01.2005 |
Aufgrund des § 12 in Verbindung mit § 7 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471) in Verbindung mit § 21 Abs. 4 der Butterverordnung vom 16. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2286), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Februar 1992 (BGBl. I S. 258), und aufgrund des § 1 Abs. 1 des Zuständigkeitsneuregelungsgesetzes vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 2) verordnet die Landesregierung:
§ 1
*
(1) Zuständige Behörde nach § 5 Satz 1, § 14 Abs. 2, § 21 Abs. 3 und § 22 Abs. 1 der Butterverordnung ist das Amt für Landwirtschaft Bützow. Es nimmt zugleich die Aufgaben der Überwachungsstelle nach § 21 Abs. 1 der Butterverordnung wahr.
(2) Die Landräte und Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte sind zuständige Behörden nach § 21 Abs. 1 der Butterverordnung für die Überwachung gemäß §§ 3, 4 Abs. 5, 5 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und Nr. 7 sowie §§ 17, 18, 19 und 20 Abs. 1 und 3 der Butterverordnung.
Fußnoten
*)
§ 1 Abs. 1 geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 24. Januar 1995.
§ 2
(1) Für inländische und ausländische Butter, die nach § 8 Abs. 1 oder 3 oder nach § 20 Abs. 1 oder 3 der Butterverordnung unter der Bezeichnung "Butter", "Deutsche Landbutter" oder "Landbutter" in den Verkehr gebracht wird, führt die Überwachungsstelle Prüfungen der Verkehrsfähigkeit nach § 4 Abs. 6 Satz 2 der Butterverordnung durch. Soweit die Ergebnisse der Prüfungen in den Molkereien, Ausformstellen und beim Lebensmittelhandel vorliegen, sind sie bei der lebensmittelrechtlichen Überwachung zu beachten.
(2) Molkereien und Ausformstellen haben von der in Absatz 1 bezeichneten inländischen Butter auf Anforderung der Überwachungsstelle jährlich mindestens vier und höchstens zwölf Proben ohne Entgelt einzusenden oder bereitzustellen. Die Probe besteht bei Betrieben, die Butter in 250 g-Stücken in den Verkehr bringen, aus vier 250 g-Stücken, bei allen übrigen Betrieben aus einem 2 kg-Würfel in zwei Hälften. Es ist das von der Überwachungsstelle vorgeschriebene Verpackungsmaterial zu verwenden und der Begleitschein ausgefüllt beizufügen.
(3) Zusätzlich wird die Verkehrsfähigkeit der in Absatz 1 bezeichneten Butter in Molkereien, Ausformstellen und im Lebensmittelhandel stichprobenartig geprüft.
§ 3
*
Entsprechend § 7 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe c der Butterverordnung ist die Deutsche Markenbutter mit den Worten "Amtliche Qualitätskontrolle des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Überwachungsstelle Bützow" und dem Gütezeichen (§ 13 Butterverordnung) zu kennzeichnen.
Fußnoten
*)
§ 3 geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 24. Januar 1995.
§ 4
Ordnungswidrig nach § 14 Abs. 2 des Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 2 dieser Verordnung Proben zur Prüfung nicht oder nicht ordnungsgemäß einsendet oder bereitstellt.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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