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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Lauenhagener See" Vom 15. Juli 1993

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Lauenhagener See" Vom 15. Juli 1993
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Lauenhagener See" vom 15. Juli 199301.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3) verordnet der Umweltminister die folgenden §§ 1 bis 8 mit Ausnahme des § 5 Nr. 2 und § 7 Abs. 2 und aufgrund des § 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30) verordnet der Landwirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Umweltminister den folgenden § 5 Nr. 2 sowie § 7 Abs. 2 und § 8:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Teilgebiete der Gemeinden Schönhausen und Kreckow und der Stadt Strasburg im Landkreis Strasburg werden in den in § 2 Abs. 3 gekennzeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Lauenhagener See"
in das bei dem Umweltminister als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 103,4 ha. Es liegt im Landkreis Strasburg, ca. 5 km nordwestlich der Stadt Strasburg. Die Grenze bildet der gesamte Uferzonenbereich des Lauenhagener Sees sowie das östlich und südwestlich des Sees gelegene natürliche Grünland.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.
(3) In den Abgrenzungskarten in den Maßstäben 1:4.000 und 1:4.800 sind vorhandene Begrenzungen (Flurstücksgrenzen, Nutzungsartengrenzen) durch in das zu schützende Gebiet zeigende Pfeile als Naturschutzgebietsgrenze gekennzeichnet. Dort, wo keine vorhandene Begrenzungen genutzt werden, bildet eine beidseitig gegengestrichelte Linie, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist, die Naturschutzgebietsgrenze. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden bei dem Umweltminister, Schloßstr. 6-8, Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
- Landrat des Landkreises Strasburg Am Markt Strasburg
- Amtsvorsteher des Amtes Groß-Miltzow Dorfstr. 28 Schönbeck
- Bürgermeister der Stadt Strasburg Pfarrstr. 3a Strasburg
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Der in freier Landschaft gelegene Lauenhagener See gehörte vor seiner Trockenlegung 1969 bis 1971 zu den bedeutendsten Feuchtgebieten des Landkreises Strasburg. Der eutrophe Flachsee zeichnete sich durch eine große Artenvielfalt von an wassergebundenen Tier- und Pflanzenarten aus. Durch Meliorationsmaßnahmen wurde der See 1971 bis auf Kleinstflächen trockengelegt. Ziel der Unterschutzstellung ist die Renaturierung des Lauenhagener Sees und die Schaffung eines regional bedeutsamen Feuchtgebietes mit seinen charakteristischen Tier- und Pflanzenarten.

§ 4 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen, Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach dem Gesetz über die Bauordnung bedürfen, zu errichten, zu erweitern oder zu ändern;
6.
in das Gewässer Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Gewässers zu beeinträchtigen;
7.
Maßnahmen vorzunehmen, die eine Entwässerung des Naturschutzgebietes zur Folge haben oder eine Absenkung des Grundwassers verursachen können;
8.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu beschädigen oder zu entnehmen oder Pflanzen und Pflanzenteile einzubringen;
9.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten, ihre Larven, Puppen, Eier, ihre Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
10.
zu lagern, zu baden, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Fluggeräte jeder Art starten oder landen zu lassen, Modellboote zu betreiben;
11.
Hunde frei laufen zu lassen;
12.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten;
13.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern, auch solchen mit Hilfsmotor, zu fahren, in ihm zu reiten oder Kraftfahrzeuge zu parken;
14.
Müll und Abfälle jeder Art zu deponieren;
15.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden sowie mineralische oder organische Düngemittel aufzubringen oder zu lagern;
16.
zu angeln und zu fischen;
17.
Bild- und Schrifttafeln jeder Art aufzustellen oder anzubringen.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebotenach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Ersten Gesetz zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten
1.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 4, 8, 12, 13 bleibt die ordnungsgemäße extensive landwirtschaftliche Nutzung der Grünlandflächen als Wiese oder Weide mit der Maßgabe, daß Grünlandumbruch unzulässig ist;
2.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 9, 11 und 12 bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes mit folgenden Maßgaben:
a)
die Jagd auf Federwild ist unzulässig,
b)
das Anlegen von Wildäckern, Wildäsungsflächen und anderen Wildfütterungen oder zu diesem Zweck bestimmte Einrichtungen erfolgt nach Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde,
c)
das Aufstellen jagdlicher Einrichtungen erfolgt nach Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung der Naturschutzbehörde gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird;
3.
nach § 4 Abs. 1 bleibt die ganzjährige Anhebung des Wasserstandes auf 79,60 m HN im See und den Vorflutern; kurzzeitig ist ein Aufstau in den Vorflutern auf 79,90 m HN zulässig;
4.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 5, 12 und 13 bleibt die ordnungsgemäße Instandhaltung der Vorfluter, Staue und Gräben im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde;
5.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 12 und 13 bleibt die ordnungsgemäße Bewirtschaftung, Bedienung und Kontrolle der Stauhaltung;
6.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 17 bleibt das Anbringen und Aufstellen von Naturschutz- und Hinweistafeln;
7.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 12 und 13 bleibt das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes:
a)
und zwar der jeweiligen Grundstücke durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
b)
durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben;
8.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 4, 12 und 13 bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde;
9.
nach § 4 Abs. 1 bleiben Untersuchungen bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet sind.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Verboten nach §§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Teile von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(2) Von den Verboten nach §§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt oder dies nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einem Verbot nach § 4 Abs. 1 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach § 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß § 6 erteilt worden ist;
2.
entgegen § 5 Nr. 1 Grünland umbricht.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Naturschutzbehörde bestimmen sich nach § 11 Abs. 3 und 4 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe a Federwild jagt;
2.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe b ohne Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde Wildäcker, Wildäsungsflächen und andere Wildfütterungen oder zu diesem Zweck bestimmte Einrichtungen anlegt;
3.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe c jagdliche Einrichtungen ohne Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde errichtet.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach § 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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