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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Groß Potremser Moor"

Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Groß Potremser Moor"
*
Vom 15. Juli 1993
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 17. Februar 1998 (GVOBl. M-V S. 225), in Kraft am 21. März 1998
Fußnoten
*)
Titel geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 17. Februar 1998.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Groß Potremser Moor" vom 15. Juli 199301.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3) verordnet der Umweltminister die folgenden
§§ 1 bis 8 mit Ausnahme des
§ 5 Nr. 2 und § 7 Abs. 2
und aufgrund des § 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes
vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30) verordnet der Landwirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Umweltminister den folgenden
§ 5 Nr. 2 sowie § 7 Abs. 2
und § 8 :

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Die überwiegend waldbestockte Moorniederung nordwestlich von Groß Potrems im Landkreis Rostock mit den angrenzenden Grünländereien wird in den in
§ 2 Abs. 3 gekennzeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Groß Potremser Moor"
in das bei dem Umweltminister als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 184 ha. Es liegt im Landkreis Rostock, in den Gemeinden Dummerstorf und Prisannewitz.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt.
(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den Flurkarten im Maßstab 1:4.000 und 1:5.000 durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile (Pfeilspitze auf der Grenze) markiert. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden bei dem Umweltminister, Schloßstraße 6-8, Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
- Landrat des Landkreises
Rostock-Land Friedrich-Engels-Platz 6-8
Rostock
- Amtsvorsteher des Amtes
Warnow-Ost Rostocker Str. 38
Kavelstorf
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines der wenigen größeren Hochmoorkomplexe Mecklenburg-Vorpommerns, der aufgrund der relativ geringmächtigen Hochmoortorfschicht einer industriellen Austorfung entgangen ist. Das Gebiet ist in weiten Teilen von artenreichem Moorbirkenwald bestockt, die wenigen Offenstandorte tragen eine moorschlenkenartige Vegetation. Durch Pflegemaßnahmen des Naturschutzes und durch extensive landwirtschaftliche Nutzung des Grünlandes soll das Gebiet als naturnaher Hochmoorkomplex renaturiert werden. Die Ausgangssituation für eine Stabilisierung der hydrologischen Verhältnisse und damit für eine baldige Regenerierung desMoorwachstums ist in diesem Naturschutzgebiet günstig.

§ 4

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Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen zu ändern;
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach dem Gesetz über die Bauordnung bedürfen, zu errichten, zu erweitern oder zu ändern;
6.
Gewässer zu schaffen, zu erweitern, zu ändern, zu beseitigen sowie Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Gewässers zu beeinträchtigen;
7.
Maßnahmen vorzunehmen, die eine Entwässerung des Gebietes zur Folge haben oder eine Absenkung des Grundwassers verursachen können, insbesondere über die aus der waldbestockten Fläche herausführenden sowie parallel zum Waldrand verlaufenden alten Gräben sowie über das Stauwerk am Zarnow-Bach im Nordwesten des Naturschutzgebietes;
8.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen und Pflanzenteile einzubringen;
9.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten, ihre Larven, Puppen, Eier, ihre Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
10.
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen;
11.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
12.
Hunde frei laufen zu lassen;
13.
das Naturschutzgebiet außerhalb der beschilderten Wege zu betreten oder mit Fahrrädern zu befahren;
14.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen, einschließlich Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren, in ihm zu reiten oder Kraftfahrzeuge zu parken;
15.
Müll und Abfälle jeder Art zu deponieren;
16.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden sowie mineralische oder organische Düngemittel aufzubringen oder zu lagern;
17.
Grünland umzubrechen.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Ersten Gesetz zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Fußnoten
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§ 4 geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 17. Februar 1998.

§ 5

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Zulässige Handlungen
Unberührt von den Verboten
1.
nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 8, 13, 14 und 16
bleibt die landwirtschaftliche Bodennutzung der bei Inkrafttreten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen; eine Stickstoffdüngung ist nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig. § 2 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern bleibt unberührt;
2.
nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9, 12 und 13
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des
§ 1 Bundesjagdgesetz mit folgenden Maßgaben:
a)
das Anlegen von Wildäckern, Wildäsungsflächen und anderen Wildfütterungen oder zu diesem Zweck bestimmten Einrichtungen sowie die Errichtung von Jagdhütten sind unzulässig;
b)
das Aufstellen jagdlicher Einrichtungen erfolgt in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde;
die Zustimmung der Naturschutzbehörde gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird;
3.
nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 8, 13, 14
bleibt die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung der waldbestockten Flächen mit folgenden Maßgaben:
a)
unzulässig ist
aa)
das Anlegen von Kahlhieben und die Pflanzung nicht heimischer Baumarten,
bb)
die Bewirtschaftung von Waldflächen auf Moorböden in der Zeit vom 1. März bis zum 1. August eines jeden Jahres;
b)
zulässig ist
aa)
das Freihalten von Schneisen,
bb)
die Bewirtschaftung der Waldflächen auf Moorstandorten als Niederwald;
4.
nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11
bleibt das Anbringen und Aufstellen von Naturschutz- und Hinweistafeln;
5.
nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 und 14
bleibt das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes:
a)
und zwar der jeweiligen Grundstücke durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
b)
durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben;
6.
nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 4, 13 und 14
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde;
7.
nach § 4 Abs. 1 Satz 2
bleiben Untersuchungen bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet sind.
Fußnoten
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§ 5 geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 17. Februar 1998.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Verboten der
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Teile von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(2) Von den Verboten der
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt oder dies nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.

§ 7

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Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einem Verbot nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 17
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist;
2.
entgegen § 5 Nr. 1
die Stickstoffdüngung ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde durchführt;
3.
den Verboten nach § 5 Nr. 3 Buchstabe a
zuwiderhandelt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Naturschutzbehörde bestimmen sich nach § 11 Abs. 3 und 4 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 5 Nr. 2 Buchstabe a Wildäcker, Wildäsungsflächen und andere Wildfütterungen oder zu diesem Zweck bestimmte Einrichtungen anlegt sowie Jagdhütten errichtet;
2.
§ 5 Nr. 2 Buchstabe b ohne Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen aufstellt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
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Fußnoten
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§ 7 geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 17. Februar 1998.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 15. Juli 1993
Der Umweltminister
Frieder Jelen
Der Landwirtschaftsminister
Martin Brick
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