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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung zur einstweiligen Sicherung des geplanten Naturschutzgebietes "Tarnewitzer Huk" Vom 21. Oktober 1993

Landesverordnung zur einstweiligen Sicherung des geplanten Naturschutzgebietes "Tarnewitzer Huk" Vom 21. Oktober 1993
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur einstweiligen Sicherung des geplanten Naturschutzgebietes "Tarnewitzer Huk" vom 21. Oktober 199301.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Einstweilige Sicherung01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), geändert durch das Gesetz vom 21. Mai 1992 (GVOBl. M-V S. 286), verordnet der Umweltminister:

§ 1 Einstweilige Sicherung

Landschaftsteile der Gemeinde Boltenhagen im Landkreis Grevesmühlen werden in den in § 2 Abs. 3 genannten Grenzen für die Dauer von zwei Jahren mit der Bezeichnung "Tarnewitzer Huk" einstweilig gesichert.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das einstweilig gesicherte Naturschutzgebiet hat eine Größe von 69 ha. Es umfaßt Teile einer aufgespülten Fläche am Nordwestufer der Wohlenberger Wiek in der äußeren Wismarbucht sowie den westlich daran anschließenden Strandabschnitt in der Gemarkung Tarnewitz, Flur 2 und 3.
(2) Die Lage des einstweilig gesicherten Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.
(3) Die Grenzen des einstweilig gesicherten Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten im Maßstab 1:2.500 durch in das zu schützende Gebiet weisende Pfeile dargestellt. Bei Nichtübereinstimmung mit einer Flurstücksgrenze ist die Grenze des Naturschutzgebietes mit einer gegengestrichelten Linie gekennzeichnet, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden bei dem Umweltminister, Schloßstr. 6-8, Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind bei folgend genannten Behörden niedergelegt und können dort eingesehen werden:
- Landrat des Landkreises Grevesmühlen August-Bebel-Str. 3-5 Grevesmühlen,
- Amtsvorsteher des Amtes Klützer Winkel Schloßstr. 34 Klütz.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Sicherung und Erhaltung einer etwa 50 Jahre alten sekundären Sukzessionsfläche auf einem aufgespülten ehemaligen Militärgelände unmittelbar an der Ostseeküste, die sich durch eine vielfältige Besiedelung mit gefährdeten und bedrohten Pflanzen- und Tierarten nährstoffarmer Bereiche auszeichnet, sowie des daran anschließenden Strandabschnittes mit gefährdeten Pflanzengesellschaften der Spülsäume, Vordünen und Dünen.

§ 4 Verbote

(1) Im Gebiet sind alle Veränderungen verboten, soweit diese zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des einstweilig gesicherten Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern;
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen zu ändern;
5.
bauliche Anlagen jeglicher Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung nach dem Gesetz über die Bauordnung bedürfen;
6.
Gewässer oder deren Ufer auszubauen, zu erweitern, zu ändern oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Gewässers nachhaltig zu verändern;
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden, Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen;
8.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten, ihre Larven, Puppen, Eier, ihre Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
9.
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Hunde nicht angeleint mitzuführen, Flugkörper starten oder landen zu lassen;
10.
zu baden;
11.
an den Ufern mit Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder Art anzulegen;
12.
das einstweilig gesicherte Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Bereiche zu betreten;
13.
im einstweilig gesicherten Naturschutzgebiet zu reiten, mit Fahrzeugen jeder Art zu fahren oder zu parken;
14.
Erstaufforstungen vorzunehmen;
15.
Müll und Abfälle jeder Art zu deponieren;
16.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Ersten Gesetz zum Naturschutz im Lande Mecklenburg-Vorpommern und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben die bisherigen ausgeübten rechtmäßigen Bodennutzungen, insbesondere:
1.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes;
2.
die Durchführung der Hochwasserschutzmaßnahme (Neubau und Unterhaltung) in Boltenhagen, Teilvorhaben 3 in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde;
3.
das Baden an dem gekennzeichneten Strandabschnitt westlich des Tarnewitzer Huk;
4.
das Betreten oder Befahren des einstweilig gesicherten Naturschutzgebietes
a)
und zwar der jeweiligen Grundstücke durch die Grundstückseigentümer, sonstigen Nutzungsberechtigten oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen und soweit dies zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung notwendig ist,
b)
durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben;
5.
die zur Erhaltung der Funktionstüchtigkeit des Schutzgebietes notwendigen und von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordneten Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen;
6.
das Anbringen und Aufstellen von Naturschutztafeln sowie Tafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Verboten des § 4 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(2) Von den Verboten des § 4 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies zu Veränderungen führt, die den Zweck der beabsichtigten Verordnung gefährden.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 16 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach § 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß § 6 erteilt worden ist.
(2) Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Naturschutzbehörde bestimmen sich nach § 11 Abs. 3 und 4 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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