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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Moorer Busch" Vom 25. November 1993

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Moorer
Busch" Vom 25. November 1993
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Moorer Busch" vom 25. November 199301.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern
vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3) verordnet der Umweltminister und aufgrund
des § 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30)
verordnet der Landwirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Umweltminister:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Der im südlichen Bereich des Klützer Winkels gelegene
großflächige Moorkomplex im Landkreis Grevesmühlen wird in
den in § 2 Abs. 3 gekennzeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Moorer Busch"
in das bei dem Umweltminister als oberste Naturschutzbehörde geführte
Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 114 ha und umfaßt Landschaftsteile der Gemeinde Börzow in der Gemarkung Gostorf, Flur 1, der Gemeinde Moor in der Gemarkung Moor, Flur 1 sowie der Gemeinde Mallentin in der Gemarkung Schmachthagen, Flur 1.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.
(3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe durch Flurstücksgrenzen mit in das zu schützende Gebiet zeigenden Pfeilen gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Linie). Dort, wo keine vorhandenen Flurkennzeichnungen genutzt werden, erfolgt die skizzenhafte Eintragung einer beidseitig gegengestrichelten Linie, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden bei dem Umweltminister, Schloßstr. 6-8, 19053 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
- Landrat des Landkreises Grevesmühlen August-Bebel-Str. 3-5 23936 Grevesmühlen,
- Amtsvorsteher des Amtes Klützer Winkel Schloßstr. 34 23948 Klütz,
- Amtsvorsteher des Amtes Grevesmühlen Land Karl-Marx-Str. 9 23936 Grevesmühlen
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet dient der dauerhaften Sicherung und
Erhaltung eines in Flächenausdehnung und Naturausstattung für Nordwestmecklenburg
bedeutsamen Regenmoores mit relativ intakter Kernzone und eingelagerten oligotrophen
Regenmoorinseln. Das Gebiet ist aufgrund seines Charakters Lebensraum und
Reproduktionsstätte von gefährdeten und bedrohten Tier- und Pflanzenarten
und deren Lebensgemeinschaften. Dabei ist die charakteristische Zonierung
der Standortformen Grundlage einer bedeutenden Florenausstattung mit seltenen
sowie vom Aussterben bedrohten Pflanzenarten. Die Natur ist in ihrer Ganzheit
zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter bedrohter Tier- und Pflanzenarten
im Ökosystem erforderlich ist, durch planvolle Maßnahmen zu entwickeln
oder wiederherzustellen.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die
zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes
oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen
können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege und Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende
Einrichtungen zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung nach dem
Gesetz über die Bauordnung bedürfen,
6.
Gewässer oder deren Ufer auszubauen, zu erweitern, zu ändern oder Maßnahmen durchzuführen, die
den Wasserstand oder den Wasserabfluß verändern, oder Stoffe einzubringen,
einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet
sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Gewässers
zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu beschädigen oder zu entnehmen oder in ihrem Weiterbestand
zu gefährden oder Pflanzen und Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen,
sie zu fangen, zu füttern, zu verletzen oder ihre Eier, Larven, Puppen,
ihre Brut- und Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder
Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten, Modellflugzeuge starten oder landen zu
lassen,
10.
Hunde frei laufen zu lassen,
11.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten,
12.
im Naturschutzgebiet mit Fahrzeugen aller Art zu fahren oder zu parken, in ihm zu reiten,
13.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder mineralische
oder organische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer
oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen oder zu lagern,
14.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
15.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz,
dem Ersten Gesetz zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern und sonstigen
Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten
1.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11 und 12 bleibt die extensive
landwirtschaftliche Grünlandnutzung mit der Einschränkung, daß
das Umbrechen des Grünlandes nicht statthaft ist,
2.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11 und 12 bleibt die forstwirtschaftliche
Bodennutzung der als Wald genutzten Flächen entsprechend den Grundsätzen
der naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern, insbesondere der
im Zuge der Moorrenaturierung erfolgende naturgemäße allmähliche
Waldrückbau (Entkusselung),
3.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 5, 8, 10 und 11 bleibt die ordnungsgemäße
Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes mit
folgenden Maßgaben:
a)
das Anlegen von Wildäckern und künstlichen Suhlen, das Ausbringen von Fütterungsmitteln und
der Einsatz von Lockmitteln an natürlichen Suhlen ist untersagt,
b)
das Errichten von jagdlichen Einrichtungen und das Anlegen von Kirrungen erfolgt nur mit Zustimmung der zuständigen
Naturschutzbehörde; die Zustimmung der Naturschutzbehörde gilt als
erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des
Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid
verweigert wird,
4.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 bleibt der im Zuge der Moorrenaturierung
erfolgende Wasseranstau (Wiedervernässung),
5.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 11 und 12 bleibt das Betreten und Befahren
des Naturschutzgebietes
a)
und zwar der jeweiligen Grundstücke durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder
deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
b)
durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
6.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 15 bleibt das Anbringen von Naturschutz-
und Hinweistafeln,
7.
nach § 4 Abs. 1 bleiben Untersuchungen bzw. Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes,
die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Geboten und Verboten nach §§ 4 und 5 kann
die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren,
wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(2) Von den Geboten und Verboten nach §§ 4 und 5 kann
die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen,
wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt oder nicht den
Schutzzweck beeinträchtigt.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten
Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig:
1.
einem Verbot nach § 4 Abs. 1 zuwiderhandelt, sofern die
Handlung nicht nach § 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß § 6 erteilt worden ist,
2.
entgegen § 5 Nr. 1 Grünland umbricht.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Naturschutzbehörde
bestimmen sich nach § 11 Abs. 3 und 4 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz
im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 3 Nr. 5 des
Landesjagdgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen:
1.
§ 5 Nr. 3 Buchstabe a Wildäcker oder künstliche Suhlen anlegt, Fütterungsmittel ausbringt oder Lockmittel an natürlichen
Suhlen einsetzt,
2.
§ 5 Nr. 3 Buchstabe b ohne Zustimmung der zuständigen
Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen errichtet oder Kirrungen anlegt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Naturschutzbehörde
bestimmen sich nach § 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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