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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Försterhofer Heide" Vom 25. November 1993

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Försterhofer
Heide" Vom 25. November 1993
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Försterhofer Heide" vom 25. November 199301.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern
vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3) und des § 21 Abs. 6 Satz 1 des
Landeswassergesetzes vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669) verordnet der Umweltminister und aufgrund des § 20 Abs. 2 des
Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30)
verordnet der Landwirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Umweltminister:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Teilgebiete der Gemeinde Wendorf im Landkreis Stralsund werden
in den in § 2 Abs. 3 gekennzeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Försterhofer
Heide" in das bei dem Umweltminister als oberste Naturschutzbehörde geführte
Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 78,9 ha. Es liegt im Landkreis Stralsund, Gemeinde Wendorf, Gemarkung Zitterpenningshagen, Flur 1.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:10.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.
(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Flurkarte im Maßstab 1 : 4.000 durch in das zu schützende Gebiet weisende Pfeile dargestellt (Pfeilspitze auf der Grenze). Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung und wird bei dem Umweltminister, Schloßstraße 6-8, 19053 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karte sind beim
- Landrat des Landkreises Stralsund Triebseer Damm 1 18437 Stralsund,
- Amtsvorsteher des Amtes Niepars Gartenstr. 71 18442 Niepars
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung, Entwicklung und Pflege von
Trocken- und Halbtrockenrasenbiotopen mit eingestreuten Zwergstrauchheiden
in einer für Vorpommern bemerkenswerten Größe sowie eines
vermoorten nährstoffarmen Kleinsees und kleinflächigen vermoorten
Senken. Darüber hinaus dient das Naturschutzgebiet dem Schutz und dem
Erhalt der für diese Lebensräume charakteristischen, gefährdeten
und vom Aussterben bedrohten Tier- und Pflanzenarten, wobei die außerordentlich
art- und individuenreiche Entomofauna von herausragender Bedeutung ist.

§ 4 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu
einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes
oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen
können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen oder einzubringen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen, Abgrabungen
vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
3.
Straßen, Wege, sonstige Verkehrsflächen oder Plätze jeder Art anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende
Einrichtungen zu ändern,
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach dem Gesetz über die Bauordnung bedürfen,
zu errichten, zu erweitern oder zu ändern,
6.
Gewässer zu schaffen, zu verändern, zu beseitigen oder einschließlich ihrer Ufer wesentlich umzugestalten
oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Absenkung der Wasserstände
führen können, sowie Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere
Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische
oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu beschädigen, zu entnehmen oder in ihrem Weiterbestand
zu gefährden oder Pflanzen und Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen,
sie zu fangen, zu verletzen, zu füttern oder ihre Eier, Larven oder Puppen,
ihre Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu
beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten, Fluggeräte jeder Art starten oder
landen zu lassen, Modellboote zu betreiben,
10.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
11.
Hunde frei laufen zu lassen,
12.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter
Wege mit Fahrrädern zu befahren,
13.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren, in ihm
zu reiten oder Kraftfahrzeuge zu parken,
14.
Müll und Abfälle jeder Art zu lagern und abzulagern,
15.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden sowie mineralische
oder organische Düngemittel aufzubringen oder zu lagern,
16.
zu angeln,
17.
zu baden sowie den Moorsee mit Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder Art zu befahren,
18.
die Flächen umzubrechen oder Neuansaaten anzulegen.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz,
dem Ersten Gesetz zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern und sonstigen
Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten
1.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 5, 8, 11 und 12 bleibt die ordnungsgemäße
Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes mit
folgenden Maßgaben:
a)
die Fallenjagd, das Anlegen von Wildäckern, Wildäsungsflächen und Wildfütterungen oder
anderen zum Zweck der Fütterung bestimmten Einrichtungen sowie die Errichtung
von Jagdhütten sind unzulässig,
b)
die Errichtung jagdlicher Einrichtungen und die Jagd auf Federwild erfolgen nur mit Zustimmung der zuständigen
Naturschutzbehörde; die Zustimmung der Naturschutzbehörde gilt als
erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des
Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid
verweigert wird,
2.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 4, 7, 12 und 13 bleibt die ordnungsgemäße
landwirtschaftliche Nutzung in Form einer extensiven Beweidung und/oder Mahd
mit folgenden Maßgaben:
a)
die Beweidung erfolgt mit Schafen, wobei die Besatzdichte mit der zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen
ist,
b)
die Schnittnutzung bestimmter Teile des Naturschutzgebietes erfolgt nach Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde
ab dem 1. Juli eines jeden Jahres,
3.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 4, 7, 12 und 13 bleibt die ordnungsgemäße
forstliche Nutzung der waldbestockten Flächen entsprechend den Grundsätzen
und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern,
4.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 bleibt das Aufstellen oder Anbringen
von Naturschutz- und Hinweistafeln,
5.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 12 und 13 bleibt das Betreten und Befahren
des Naturschutzgebietes:
a)
und zwar der jeweiligen Grundstücke durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder
deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
b)
durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
6.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 4, 12 und 13 bleiben Maßnahmen
und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen
Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der zuständigen
Naturschutzbehörde,
7.
nach § 4 Abs. 1 bleiben Maßnahmen zur Unterhaltung der
Bahnstrecke "Berlin - Neubrandenburg - Stralsund" gemäß § 38 Bundesnaturschutzgesetz,
8.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2, 7, 12 und 13 bleiben bergbauliche
Aktivitäten nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,
soweit sie im Rahmen der bergrechtlichen Vorschriften ausgeübt werden
und sofern für sie beim Inkrafttreten der Verordnung ein durch besonderen
Rechtsakt begründeter Rechtsanspruch bestanden hat,
9.
nach § 4 Abs. 1 bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes,
die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Geboten und Verboten nach §§ 4 und 5 kann
die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren,
wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Teile von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(2) Von den Geboten und Verboten nach §§ 4 und 5 kann
die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen,
wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt oder nicht den
Schutzzweck beeinträchtigt.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten
Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1.
einem Verbot nach § 4 Abs. 1 zuwiderhandelt, sofern die
Handlung nicht nach § 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß § 6 erteilt worden ist,
2.
entgegen § 5 Nr. 2 ohne Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde
die Besatzdichte festlegt oder bestimmte Teile des Naturschutzgebietes mäht.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Naturschutzbehörde
bestimmen sich nach § 11 Abs. 3 und 4 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz
im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 3 Nr. 5 des
Landesjagdgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe a mit Hilfe von Fallen jagt, Wildäcker,
Wildäsungsflächen, Wildfütterungen oder andere zum Zweck der
Fütterung bestimmte Einrichtungen anlegt oder wer Jagdhütten errichtet;
2.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe b ohne Zustimmung der zuständigen
Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen errichtet oder Federwild jagt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde
bestimmen sich nach § 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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