Verordnung zur Neugliederung der Industrie- und Handelskammern in Mecklenburg-Vorpommern Vom 2. Dezember 1993
Verordnung zur Neugliederung der Industrie- und Handelskammern
in Mecklenburg-Vorpommern
Vom 2. Dezember 1993
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zur Neugliederung der Industrie- und Handelskammern in Mecklenburg-Vorpommern vom 2. Dezember 1993 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 | 01.01.2005 |
§ 2 | 01.01.2005 |
§ 3 | 01.01.2005 |
Aufgrund des
§ 1 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern für das Land Mecklenburg-Vorpommern
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 98) verordnet der Wirtschaftsminister:
§ 1
1.
Der Bezirk der Industrie- und Handelskammer zu Neubrandenburg umfaßt die Landkreise Demmin, Mecklenburg-Strelitz, Müritz, Ostvorpommern und Uecker-Randow einschließlich der kreisfreien Hansestadt Greifswald und der kreisfreien Stadt Neubrandenburg.
2.
Der Bezirk der Industrie- und Handelskammer Rostock umfaßt die Landkreise Bad Doberan, Güstrow, Nordvorpommern und Rügen einschließlich der kreisfreien Hansestädte Rostock und Stralsund.
3.
Der Bezirk der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin umfaßt die Landkreise Ludwigslust, Nordwestmecklenburg und Parchim einschließlich der kreisfreien Landeshauptstadt Schwerin und der kreisfreien Hansestadt Wismar.
(2) Die Gebiete der in Absatz 1 aufgeführten kreisfreien Städte und Landkreise werden nach dem Gesetz zur Neuordnung der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juli 1993 (GVOBl. M-V S. 631) bestimmt.
§ 2
(1) In den Gebieten, die gemäß
§ 1 Abs. 1
einer anderen Kammer zugewiesen worden sind, gelten die Rechtsvorschriften der aufnehmenden Kammer.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Haushaltssatzung, soweit sie die Festlegung des Beitragsmaßstabes, des Bemessungsjahres sowie der Beitragshöhen und der Sonderbeitragshöhen der zurückliegenden Jahre sowie die Ermächtigung zur Erhebung von Vorauszahlungen regelt. Die Beitragserhebung für zurückliegende Jahre erfolgt durch die Kammer, die vor der Neugliederung für die Kammerzugehörigen zuständig war, auf der Grundlage der Beitragsordnung dieser Kammer.
(3) Die Kammern stellen für die Gebiete nach Absatz 1 eine ausreichende Vertretung der Kammerzugehörigen in der Vollversammlung sicher.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Schwerin, den 2. Dezember 1993
Der Wirtschaftsminister
Conrad-Michael Lehment
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