RadelseeNatSchGV MV
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Radelsee"

Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Radelsee"
*
Vom 16. Dezember 1993
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 22. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 158), in Kraft am 28. Februar 1998
Fußnoten
*)
Titel geändert durch Verordnung vom 22. Januar 1998

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Radelsee" vom 16. Dezember 199301.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3) und des
§ 21 Abs. 6 Satz 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669) verordnet der Umweltminister und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30) verordnet der Landwirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Umweltminister:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Teilgebiete der Hansestadt Rostock werden in den in
§ 2 Abs. 3 gekennzeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Radelsee" in das bei dem Umweltminister als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 220 Hektar. Es liegt bei Rostock-Markgrafenheide auf dem Gebiet der Hansestadt Rostock, Gemarkungen Rostocker Heide und Warnemünde.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:10.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt.
(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den Flurkarten im Maßstab 1:4.000 in Anlehnung an Punkt 13.3 der Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58) dargestellt. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden bei dem Umweltminister, Schloßstraße 6-8, 19053 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
- Oberbürgermeister der
Hansestadt Rostock Neuer Markt 1
18055 Rostock
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines der letzten intakten mecklenburgischen Küstenüberflutungsmoore, das sich durch Einmaligkeit im Landschaftsbild und seine besonderen hydrologischen Gegebenheiten auszeichnet. Die Wiesen und Röhrichte sind durch aperiodische Salzwasserüberstauungen geprägt, die im Westen von den Durchströmungsmoorbereichen der Radelbachniederung abgelöst werden. Diese unterschiedlich stark salzbeeinflußten Standorte sind durch eine ungewöhnliche Artenvielfalt charakterisiert. Durch partielle Wiedereinführung extensiver Wirtschaftsformen sollen die unterschiedlichen Lebensräume einer Vielzahl seltener und vom Aussterben bedrohter Tier- und Pflanzenarten erhalten und verbessert werden. Der Radelsee ist wichtiger Rast- und Mauserplatz für Tausende durchziehende Wasser- und Watvögel.

§ 4

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Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen zu ändern,
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach dem Gesetz über die Bauordnung bedürfen, zu errichten, zu erweitern oder zu ändern,
6.
Gewässer zu schaffen, zu ändern, zu beseitigen oder einschließlich ihrer Ufer umzugestalten oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Absenkung der Grundwasserstände oder bei Hochwassersituationen zu einer Beeinträchtigung des natürlichen Wasseraustausches mit dem Warnow-Breitling führen können, sowie Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu beschädigen, zu entnehmen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen und Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen, zu füttern oder ihre Eier, Larven oder Puppen, ihre Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Fluggeräte jeder Art starten oder landen zu lassen, Modellboote zu betreiben,
10.
Hunde frei laufen zu lassen,
11.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
12.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren,
13.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren, in ihm zu reiten oder Kraftfahrzeuge zu parken,
14.
Müll und Abfälle jeder Art zu lagern und abzulagern,
15.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden sowie mineralische oder organische Düngemittel aufzubringen oder zu lagern,
16.
vom Uferbereich aus zu angeln,
17.
zu baden, die Gewässer mit Motorbooten und innerhalb der durch Sperrbojen ausgewiesenen Ruhezonen mit Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder Art zu befahren, an den Ufern anzulegen sowie die Uferbereiche zu betreten;
18.
Grünland umzubrechen.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Ersten Gesetz zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Fußnoten
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§ 4 geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 22. Januar 1998.

§ 5

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Zulässige Handlungen
Unberührt von den Verboten
1.
nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 7, 12, 13 und 15
bleibt die landwirtschaftliche Bodennutzung der bei Inkrafttreten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen; eine Stickstoffdüngung ist nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig. § 2 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern bleibt unberührt. Die Bewirtschaftung eines 15 Meter breiten Uferstreifens beidseitig des Radelbaches ist unzulässig.
2.
nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, 8, 10 und 12
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des
§ 1 des Bundesjagdgesetzes mit folgenden Maßgaben:
a)
die Jagd auf Federwild, das Anlegen von Wildäckern, Wildäsungsflächen und Wildfütterungen oder anderen zum Zweck der Fütterung bestimmten Einrichtungen, die Errichtung von Jagdhütten sind unzulässig,
b)
die Errichtung jagdlicher Einrichtungen erfolgt nur mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung der Naturschutzbehörde gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
3.
nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 7, 12 und 13
bleibt die ordnungsgemäße forstliche Nutzung der Waldflächen entsprechend den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern mit folgenden Maßgaben:
a)
die Waldinseln (Flurstücke 107, 109-111) unterliegen der Bewirtschaftungsgruppe I/3 (Totalwaldreservat),
b)
der Anbau nichteinheimischer und standortfremder Baumarten ist unzulässig,
c)
die Durchführung von Kahlschlägen ist unzulässig,
d)
es sind Maßnahmen zum Umbau von Fichten-, Lärchen- und Kiefernbeständen zur naturgemäßen Bestockung vorzusehen,
4.
nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 12
bleibt die Rohrwerbung gemäß der Richtlinie zur Mahd von Schilfrohr vom 30. November 1992 (AmtsBl. M-V 1993 S.199),
5.
nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 und 17
bleibt das Eislaufen,
6.
nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11
bleibt das Aufstellen oder Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln,
7.
nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 und 13
bleibt das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes:
a)
und zwar der jeweiligen Grundstücke durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
b)
durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
8.
nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 4, 12 und 13
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde,
9.
nach § 4 Abs. 1 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind.
Fußnoten
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§ 5 geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 22. Januar 1998.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Teile von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(2) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt oder nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.

§ 7

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Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einem Verbot nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 18
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist,
2.
entgegen § 5 Nr. 1
die Stickstoffdüngung ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde durchführt oder einen 15 Meter breiten Uferstreifen beidseitig des Radelbaches bewirtschaftet,
3.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe b
nichteinheimische oder standortfremde Baumarten anbaut,
4.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe c
Kahlschläge durchführt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Naturschutzbehörde bestimmen sich nach § 11 Abs. 3 und 4 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetze
s handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe a
Federwild jagt, Wildäcker, Wildäsungsflächen und Wildfütterungen oder andere zum Zweck der Fütterung bestimmten Einrichtungen anlegt oder wer Jagdhütten errichtet;
2.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe b
jagdliche Einrichtungen ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde errichtet.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
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Fußnoten
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§ 7 geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 22. Januar 1998.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 16. Dezember 1993
Der Umweltminister
Frieder Jelen
Der Landwirtschaftsminister
Martin Brick
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