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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Heilige Hallen" Vom 16. Dezember 1993

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Heilige
Hallen" Vom 16. Dezember 1993
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Heilige Hallen" vom 16. Dezember 199301.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Lande Mecklenburg-Vorpommern
vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3) verordnet der Umweltminister und aufgrund
des § 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30)
verordnet der Landwirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Umweltminister:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Teilgebiete der Gemeinde Lüttenhagen im Landkreis Neustrelitz
werden in den in § 2 Abs. 3 gekennzeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Die Abteilungen 6362a9, 6363a4, 6370a3, 6371a1 und die Nichtholzbodenfläche
40 werden als Totalwaldreservat ausgewiesen.
(3) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Heilige Hallen"
in das bei dem Umweltminister als oberste Naturschutzbehörde geführte
Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 65,6 Hektar. Es liegt im Landkreis Neustrelitz, Gemeinde Lüttenhagen, Gemarkung Lüttenhagen, Flur 2 und 3.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:10.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.
(3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten im Maßstab 1:4.800 bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Begrenzung durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile markiert (Pfeilspitze auf der Linie). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Begrenzung ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist, dargestellt. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden bei dem Umweltminister, Schloßstr. 6-8, 19053 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
- Landrat des Landkreises Neustrelitz Tiergartenstr. 6-8 17235 Neustrelitz
- Amtsvorsteher des Amtes Feldberger Seenlandschaft Prenzlauer Str. 1 17258 Feldberg
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Die Erklärung zum Naturschutzgebiet dient dem Schutz
und der Erhaltung eines naturnahen Endmoränenbuchenwaldkomplexes mit
eingelagerten Waldsümpfen. Durch das Totalwaldreservat wird die natürliche
Waldentwicklung eines seit über 100 Jahren ungenutzten Perlgras-Buchenwaldes
gewährleistet. Dieser Wald befindet sich in der Zerfalls- und Verjüngungsphase
und ist durch einen großen Totholzreichtum gekennzeichnet. In den übrigen
Gebietsteilen erfolgt die Nutzung naturgemäß und orientiert sich
an den Erfordernissen der Lebensgemeinschaften des Buchenwaldes. Dieser Bereich
dient der Abschirmung des Totalwaldreservats. Weiterhin zeichnet sich dieses
Gebiet durch eine hohe Strukturvielfalt aus. Zum Standortmosaik gehören
eine Reihe von Waldsümpfen und Kesselmooren. Das Naturschutzgebiet ist
Lebensraum und Vermehrungsstätte stark gefährdeter und vom Aussterben
bedrohter Tier- und Pflanzenarten.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die
zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes
oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen
können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende
Einrichtungen zu ändern,
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach dem Gesetz über die Bauordnung bedürfen,
zu errichten, zu erweitern oder zu ändern,
6.
Gewässer zu schaffen, zu erweitern, zu ändern, zu beseitigen oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Absenkung
der Grundwasserstände führen können, sowie Stoffe einzubringen
oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind,
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer
zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu beschädigen, zu entnehmen oder in ihrem Weiterbestand
zu gefährden oder Pflanzen und Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen,
sie zu fangen, zu verletzen, zu füttern oder ihre Eier, Larven oder Puppen,
ihre Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten zu entfernen oder zu
beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, zu lärmen, Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten, Fluggeräte jeder Art starten oder
landen zu lassen,
10.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
11.
Hunde frei laufen zu lassen,
12.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter
Wege mit Fahrrädern zu befahren,
13.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren, in ihm
zu reiten oder Kraftfahrzeuge zu parken,
14.
Müll und Abfälle jeder Art zu lagern und abzulagern,
15.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen oder Tieren anzuwenden sowie mineralische
oder organische Düngemittel aufzubringen oder zu lagern,
16.
Kahlschläge anzulegen,
17.
in dem in § 1 Abs. 2 gekennzeichneten Totalwaldreservat
forstliche und jagdliche Maßnahmen jeder Art durchzuführen.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz,
dem Ersten Gesetz zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern und sonstigen
Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten
1.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 4, 7, 12 und 13 bleibt die ordnungsgemäße
forstliche Nutzung des Naturschutzgebietes außerhalb des in § 1 Abs. 2 gekennzeichneten Totalwaldreservats
entsprechend den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft
in Mecklenburg-Vorpommern mit folgenden Maßgaben:
a)
zulässig sind Einschlags- und Rückmaßnahmen nur in der Zeit vom 1. September bis zum 28.
Februar sowie der Umbau von Nadelholzbeständen zur naturgemäßen
Bestockung,
b)
unzulässig sind der Anbau nichteinheimischer und standortfremder Baumarten sowie die forstliche Nutzung
von Moorstandorten,
2.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 5, 8, 11 und 12 bleibt die ordnungsgemäße
Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes außerhalb
des in § 1 Abs. 2 gekennzeichneten Totalwaldreservats mit folgenden Maßgaben:
a)
unzulässig sind das Anlegen von Wildäckern, Wildäsungsflächen und Wildfütterungen
oder anderen zum Zwecke der Fütterung bestimmten Einrichtungen sowie
die Errichtung von Jagdhütten,
b)
die Errichtung jagdlicher Einrichtungen erfolgt nur mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde; die
Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang
des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten
Bescheid verweigert wird,
3.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 bleibt das Aufstellen oder Anbringen
von Naturschutz- und Hinweistafeln,
4.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 12 und 13 bleibt das Betreten und Befahren
des Naturschutzgebietes:
a)
und zwar der jeweiligen Grundstücke durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder
deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
b)
durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
5.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 4, 12 und 13 bleiben Maßnahmen
und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen
Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der zuständigen
Naturschutzbehörde,
6.
nach § 4 Abs. 1 bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege, zur Entwicklung oder zur Erhaltung des Naturschutzgebietes,
die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Geboten und Verboten nach §§ 4 und 5 kann
die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren,
wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Teile von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(2) Von den Geboten und Verboten nach 4 und 5 kann die zuständige
Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu
einer nachhaltigen Störung führt oder nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten
Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig:
1.
einem Verbot nach § 4 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt, sofern
die Handlung nicht nach § 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß § 6 erteilt worden ist,
2.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe a Einschlags- und Rückmaßnahmen
in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August durchführt,
3.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe b nichteinheimische und standortfremde
Baumarten anbaut sowie die Moorstandorte forstlich nutzt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Naturschutzbehörde
bestimmen sich nach § 11 Abs. 3 und 4 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz
im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 3 Nr. 5 des
Landesjagdgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen § 5 Nr. 2 Wildäcker, Wildäsungsflächen und Wildfütterungen oder andere zum Zweck der Fütterung bestimmten
Einrichtungen anlegt und wer Jagdhütten errichtet;
2.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe b jagdliche Einrichtungen ohne Zustimmung
der zuständigen Naturschutzbehörde errichtet.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde
bestimmen sich nach § 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Mecklenburgischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Domänen und Forsten vom 24. Februar 1938 (Regierungsblatt für Mecklenburg Nr. 13 S. 74) außer Kraft.
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