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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Grünzer Berge" Vom 16. Dezember 1993

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Grünzer
Berge" Vom 16. Dezember 1993
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Grünzer Berge" vom 16. Dezember 199301.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern
vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3) verordnet der Umweltminister und aufgrund
des § 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30)
verordnet der Landwirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Umweltminister:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Teilgebiete der Gemeinde Grünz im Landkreis Pasewalk
werden in den in § 2 Abs. 3 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Grünzer
Berge" in das bei dem Umweltminister als oberste Naturschutzbehörde geführte
Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 29,5 Hektar. Es liegt im Landkreis Pasewalk, Gemeinde Grünz, am südöstlichen Hang des Randowtals.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:10.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.
(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5.000 durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Grenze). Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung und wird bei dem Umweltminister, Schloßstraße 6-8, 19053 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karte sind beim
- Landrat des Landkreises Pasewalk Am Markt 1 17309 Pasewalk
- Amtsvorsteher des Amtes Penkun Sandkuhlstr. 3 17328 Penkun
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung, Pflege und Entwicklung eines
Gebietes, in dem sich Trockenhänge mit eingestreuten kleinen Waldstücken
(Kiefernwälder, Birkenwälder, teilweise Pionierwälder in natürlicher
Sukzession) abwechseln. Wertvolle Trockenhänge mit kontinentalem Steppenrasen
mit den vorherrschenden Pflanzengesellschaften Fiederzwenckenrasen und Federgrasfluren
sind Lebensraum einer Vielzahl charakteristischer, gefährdeter und geschützter
Tier- und Pflanzenarten (u. a. Sibirische Glockenblume, Ohrlöffel-Leimkraut).
Das Gebiet ist in seiner Ganzheit zu erhalten und, soweit erforderlich, durch
planvolle Maßnahmen zu entwickeln.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die
zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes
oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen
können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende
Einrichtungen zu ändern,
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach dem Gesetz über die Bauordnung bedürfen,
zu errichten, zu erweitern oder zu ändern,
6.
Gewässer zu schaffen, zu verändern, zu beseitigen oder einschließlich ihrer Ufer wesentlich umzugestalten
oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Absenkung der Grundwasserstände
führen können, sowie Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere
Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische
oder biologische Beschaffenheit des Grundwassers zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu beschädigen oder zu entnehmen oder in ihrem Weiterbestand
zu gefährden oder Pflanzen und Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen,
sie zu fangen, zu verletzen, zu füttern oder ihre Eier, Larven oder Puppen,
ihre Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu
beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder
landen zu lassen,
10.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
11.
Hunde frei laufen zu lassen,
12.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter
Wege mit Fahrrädern zu befahren,
13.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren, in ihm
zu reiten oder Kraftfahrzeuge zu parken,
14.
Müll und Abfälle jeder Art zu lagern und abzulagern,
15.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden sowie mineralische
oder organische Düngemittel aufzubringen oder zu lagern,
16.
Erstaufforstungen vorzunehmen.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz,
dem Ersten Gesetz zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern und sonstigen
Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten
1.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 4, 7, 12 und 13 bleibt die extensive
Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen durch Mahd oder Beweidung
mit der Maßgabe, daß die Besatzdichte und die Mahdtermine mit
der zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen sind,
2.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 5, 8, 11 und 12 bleibt die ordnungsgemäße
Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes mit
der Maßgabe, daß das Errichten jagdlicher Einrichtungen nur mit
Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde erfolgt; die Zustimmung
gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens
des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten
Bescheid verweigert wird,
3.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 4, 7, 12 und 13 bleibt die forstliche
Nutzung der Waldflächen entsprechend den Grundsätzen und Zielen
der naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern,
4.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 bleibt das Anbringen oder Aufstellen
von Naturschutz- und Hinweistafeln,
5.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 12 und 13 bleibt das Befahren und Betreten
des Naturschutzgebietes:
a)
und zwar der jeweiligen Grundstücke durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder
deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
b)
durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
6.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 4, 12 und 13 bleiben Maßnahmen
und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen
Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der zuständigen
Naturschutzbehörde,
7.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 4, 7, 12 und 13 bleiben bergbauliche
Aktivitäten nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,
soweit sie im Rahmen der bergrechtlichen Vorschriften ausgeübt werden
und sofern für sie beim Inkrafttreten der Verordnung ein durch besonderen
Rechtsakt begründeter Rechtsanspruch bestanden hat,
8.
nach § 4 Abs. 1 bleiben Untersuchungen bzw. Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes,
die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Geboten und Verboten nach §§ 4 und 5 kann
die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren,
wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(2) Von den Geboten und Verboten nach §§ 4 und 5 kann
die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen,
wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt oder nicht den
Schutzzweck beeinträchtigt.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten
Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig:
1.
einem Verbot nach § 4 Abs. 1 zuwiderhandelt, sofern die
Handlung nicht nach § 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß § 6 erteilt worden ist,
2.
entgegen § 5 Nr. 1 die Besatzdichte und die Mahdtermine nicht mit
der zuständigen Naturschutzbehörde abstimmt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Naturschutzbehörde
bestimmen sich nach § 11 Abs. 3 und 4 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz
im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Nr. 2 ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde
jagdliche Einrichtungen errichtet. Die Höhe der Geldbuße sowie
die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach § 41 Abs. 4 und 5 des
Landesjagdgesetzes.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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