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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Darschkower See bei Stolzenburg" Vom 16. Dezember 1993

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Darschkower See bei Stolzenburg" Vom 16. Dezember 1993
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Darschkower See bei Stolzenburg" vom 16. Dezember 199301.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Lande Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3) und des § 21 Abs. 6 Satz 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669) verordnet der Umweltminister und aufgrund des § 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30) verordnet der Landwirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Umweltminister:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Der im Landkreis Pasewalk, Gemeinde Stolzenburg, gelegene Darschkower See wird mit den umliegenden Feuchtgebieten sowie dem Langen Hirschpohl in den in § 2 Abs. 3 gekennzeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Darschkower See bei Stolzenburg" in das bei dem Umweltminister als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 24 Hektar. Es liegt nordwestlich der Gemeinde Stolzenburg und umfaßt den Darschkower See, die Halbinsel mit dem Schloßberg und der nach Norden gerichteten Rinne mit der offenen Wasserfläche des Langen Hirschpohl und der nördlich der Bahnlinie gelegenen Fortsetzung des Feuchtgebietes bis zur Ackerkante.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:10.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.
(3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Flurkarten im Maßstab 1:2.000 und im Maßstab 1:3.015 durch in das zu schützende Gebiet weisende Pfeile dargestellt (Pfeilspitze auf der Grenze). Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden bei dem Umweltminister, Schloßstraße 6-8, 19053 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
- Landrat des Landkreises Pasewalk Am Markt 1 17309 Pasewalk
- Amtsvorsteher des Amtes Uecker-Randow-Tal Prenzlauer Chaussee 2 17309 Rollwitz
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung und Pflege eines Gebietes, in dem sich kleinräumig Freiwasserzonen, Feuchtgebiete, periodisch wasserüberflutete Hohlformen und Trockenhänge abwechseln. Darüber hinaus dient das Naturschutzgebiet dem Schutz und der Erhaltung der an diese Lebensräume gebundenen, gefährdeten und vom Aussterben bedrohten Tier- und Pflanzenarten (u. a. verschiedene Vogelarten, Lurche, Kriechtiere, Seggen- und Orchideenarten). Das Gebiet ist in seiner Ganzheit zu erhalten und, soweit erforderlich, durch planvolle Maßnahmen zu entwickeln.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen zu ändern,
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach dem Gesetz über die Bauordnung bedürfen, zu errichten, zu erweitern oder zu ändern,
6.
Gewässer zu schaffen, zu verändern, zu beseitigen oder einschließlich ihrer Ufer umzugestalten oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Veränderung der Wasserstände führen können, sowie Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu beschädigen, zu entnehmen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen und Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen, zu füttern oder ihre Eier, Larven oder Puppen, ihre Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen, Modellboote zu betreiben,
10.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
11.
Hunde frei laufen zu lassen,
12.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu fahren,
13.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren, in ihm zu reiten oder Kraftfahrzeuge zu parken,
14.
Müll und Abfälle jeder Art zu lagern und abzulagern,
15.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden sowie mineralische oder organische Düngemittel aufzubringen oder zu lagern,
16.
zu baden, zu angeln, zu fischen sowie die Gewässer mit Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder Art zu befahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Ersten Gesetz zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten
1.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 4, 7, 12 und 13 bleibt die extensive landwirtschaftliche Nutzung der Flächen auf der Halbinsel, einschließlich der auf dem Schloßberg, durch Mahd oder Beweidung mit der Maßgabe, daß die Besatzdichte und die Mahdtermine mit der zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen sind,
2.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 5, 8, 11 und 12 bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes mit der Maßgabe, daß das Errichten jagdlicher Einrichtungen nur mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde erfolgt; die Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
3.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 4, 7, 12 und 13 bleibt die ordnungsgemäße forstliche Nutzung der waldbestockten Flächen entsprechend den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern mit der Maßgabe, daß die Pappeln durch einheimische und standortgerechte Weichhölzer ersetzt werden,
4.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 bleibt das Aufstellen oder Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln,
5.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 16 bleibt das Baden und Angeln an den jeweils hierfür gekennzeichneten Stellen sowie das Angeln von durch den Kreisanglerverband Pasewalk gekennzeichneten Angelkähnen aus auf dem Darschkower See mit folgenden Maßgaben:
a)
der Darschkower See darf gleichzeitig mit nur höchstens zehn gekennzeichneten, nicht motorgetriebenen Booten befahren werden,
b)
als Bootsanlegeplatz für diese zehn Boote dient ausschließlich der gekennzeichnete Platz westlich des Schloßberges,
6.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 12 und 13 bleibt das Befahren und Betreten des Naturschutzgebietes:
a)
und zwar der jeweiligen Grundstücke durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
b)
durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
7.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 4, 12 und 13 bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde,
8.
nach § 4 Abs. 1 bleiben Maßnahmen zur Unterhaltung der Bahnstrecke Grambow - Strasburg gemäß § 38 des Bundesnaturschutzgesetzes,
9.
nach § 4 Abs. 1 bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Geboten und Verboten nach §§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Teile von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(2) Von den Geboten und Verboten nach §§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt oder nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
einem Verbot nach § 4 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach § 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß § 6 erteilt worden ist,
2.
entgegen § 5 Nr. 1 die Besatzdichte und die Mahdtermine nicht mit der zuständigen Naturschutzbehörde abstimmt,
3.
entgegen § 5 Nr. 5 Buchstabe a den Darschkower See mit nicht gekennzeichneten Booten befährt,
4.
entgegen § 5 Nr. 5 Buchstabe b außerhalb des gekennzeichneten Bootsanlegeplatzes westlich des Schloßberges mit nicht gekennzeichneten Booten anlegt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Naturschutzbehörde bestimmen sich nach §§ 11 Abs. 3 und 4 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Nr. 2 ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen errichtet. Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach § 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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