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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Nordufer Wittow mit Hohen Dielen" Vom 8. Februar 1994

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Nordufer Wittow mit Hohen Dielen" Vom 8. Februar 1994
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Nordufer Wittow mit Hohen Dielen" vom 8. Februar 199401.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3) und des § 21 Abs. 6 in Verbindung mit § 22 des Landeswassergesetzes vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669) verordnet der Umweltminister und aufgrund des § 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30) verordnet der Landwirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Umweltminister:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Das Wittower Nordufer wird einschließlich eines 100 Meter breiten Gewässerstreifens der Ostsee in den in § 2 Abs. 3 gekennzeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Nordufer Wittow mit Hohen Dielen"
in das bei dem Umweltminister als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 143,6 Hektar,
davon Land 55,28 Hektar
Wasser 88,32 Hektar und besteht aus zwei Teilen:
- Nordufer Wittow: 139,7 Hektar, davon Land 51,6 Hektar Wasser 88,1 Hektar
- Hohe Dielen: etwa 3,9 Hektar, davon Land 3,68 Hektar Wasser 0,22 Hektar.
Es liegt im Landkreis Rügen in den Gemeinden Putgarten und Altenkirchen.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.
(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer vorhandenen Begrenzung durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile gekennzeichnet; bei Nichtübereinstimmung mit einer vorhandenen Begrenzung ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist, dargestellt. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden bei dem Umweltminister, Schloßstraße 6-8, 19053 Schwerin, archivmäßig verwahrt.
Ausfertigungen der Karten sind beim
- Landrat des Landkreises Rügen Billrothstraße 5 18528 Bergen,
- Amtsvorsteher des Amtes Wittow Max-Reimann-Straße 39 18556 Altenkirchen
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung, Entwicklung und Pflege eines im norddeutschen Raum einmaligen Mosaiks von Halbtrockenrasen, Sickerfluren, Busch-Buchenwald am Ruhekliff, Spülsaum-, Primärdünen- und natürlicher Salzrasenvegetation am größten und landschaftlich reizvollsten Blockstrand Deutschlands. Das Gebiet enthält (neben der Nord- und Ostküste Jasmunds) die einzigen natürlichen Salzrasen im mecklenburg-vorpommerschen Ostseeraum, das reichste Vorkommen von Echtem Meerkohl (Crambe maritima) in diesem Raum und das einzige Vorkommen von Gemeinem Strandflieder (Limonium vulgare) auf Rügen. Die Vegetation enthält zahlreiche gefährdete Pflanzenarten. Der Blockstrand und die vorgelagerten Flachwasserbereiche sind ein bedeutendes Überwinterungsgebiet von Wasservögeln, insbesondere von Tauchenten und Sägern.

§ 4 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen und Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege, insbesondere Uferabgänge, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen zu ändern,
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach dem Gesetz über die Bauordnung bedürfen, zu errichten, zu erweitern oder zu ändern,
6.
Gewässer zu schaffen, zu erweitern, zu ändern oder einschließlich ihrer Ufer umzugestalten oder Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu beschädigen, zu entnehmen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen, zu füttern oder ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Fluggeräte jeder Art starten oder landen zu lassen, Modellboote zu betreiben,
10.
außerhalb der sandigen Strandabschnitte zu baden oder zu lagern,
11.
Hunde frei laufen zu lassen,
12.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
13.
das Naturschutzgebiet, insbesondere die Hänge und die Rasen zwischen den Steinen des Blockstrandes, soweit es sich nicht um Wasserflächen der Bundeswasserstraße handelt, außerhalb der gekennzeichneten Wege und des Pfades zwischen Hangfuß und Blockstrand zu betreten oder mit Fahrrädern zu befahren,
14.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren, in ihm zu reiten oder Kraftfahrzeuge zu parken,
15.
Müll und Abfälle jeder Art zu lagern oder abzulagern,
16.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden sowie mineralische oder organische Düngemittel aufzubringen oder zu lagern,
17.
vom Boot aus zu angeln,
18.
Grünland umzubrechen und Nach- oder Reparatursaaten durchzuführen.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Ersten Gesetz zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten
1.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 4, 7, 13 und 14 bleibt die extensive landwirtschaftliche Nutzung durch Beweidung mit Schafen mit der Maßgabe, daß die Besatzdichte in Abhängigkeit von der Bodenfeuchte zu variieren und mit der zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen ist,
2.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 4, 7, 13 und 14 bleibt die ordnungsgemäße forstliche Nutzung der waldbestockten Flächen entsprechend den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern mit folgenden Maßgaben:
a)
der Anbau nichtheimischer oder standortfremder Baumarten und der Kahlschlagbetrieb sind untersagt,
b)
es sind Maßnahmen zum Umbau naturferner Bestände zur naturgemäßen Bestockung vorzusehen,
3.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 5, 8, 11 und 13 bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes mit folgenden Maßgaben:
a)
die Jagd auf Federwild, das Anlegen von Wildäckern, Wildäsungsflächen und Wildfütterungen oder anderen zum Zweck der Fütterung bestimmten Einrichtungen sowie die Errichtung von Jagdhütten sind unzulässig,
b)
die Errichtung von jagdlichen Einrichtungen und die Anlage von Kirrungen erfolgt nur mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung der Naturschutzbehörde gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
4.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 und 13 bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei,
5.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 13 bleiben Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf der Bundeswasserstraße einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten,
6.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 12 bleibt das Aufstellen und Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln,
7.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 13 und 14 bleibt das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes:
a)
und zwar der jeweiligen Grundstücke durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
b)
durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
8.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 4, 13 und 14 bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde,
9.
nach § 4 Abs. 1 bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Geboten und Verboten nach §§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Teile von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(2) Von den Geboten und Verboten nach §§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einem Verbot nach § 4 Abs. 1 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach § 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß § 6 erteilt worden ist,
2.
entgegen § 5 Nr. 1 die Besatzdichte nicht mit der zuständigen Naturschutzbehörde abstimmt,
3.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe a nichtheimische oder standortfremde Baumarten anbaut oder Kahlschläge durchführt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Naturschutzbehörde bestimmen sich nach § 11 Abs. 3 und 4 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe a Federwild jagt, Wildäcker, Wildäsungsflächen und Wildfütterungen oder andere zum Zweck der Fütterung bestimmte Einrichtungen anlegt oder wer Jagdhütten errichtet,
2.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe b jagdliche Einrichtungen und Kirrungen ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde errichtet und anlegt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach § 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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