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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Grundloser See bei Ahrensberg" Vom 9. Februar 1994

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Grundloser See bei Ahrensberg" Vom 9. Februar 1994
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Grundloser See bei Ahrensberg" vom 9. Februar 199401.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3) und des § 21 Abs. 6 Satz 1 des Landeswassergesetzes vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669) verordnet der Umweltminister und aufgrund des § 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30) verordnet der Landwirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Umweltminister:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Teilgebiete der Gemeinde Wesenberg im Landkreis Neustrelitz werden in den in § 2 Abs. 3 gekennzeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Grundloser See bei Ahrensberg"
in das bei dem Umweltminister als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 44 Hektar. Es liegt im Landkreis Neustrelitz, Gemeinde Wesenberg, Gemarkung Ahrensberg, Flur 8.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:10.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.
(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5.000 durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile dargestellt (Pfeilspitze auf der Grenze). Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung und wird bei dem Umweltminister, Schloßstr. 6-8, 19053 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karte sind beim
- Landrat des Landkreises Neustrelitz Tiergartenstraße 4-6 17235 Neustrelitz,
- Amtsvorsteher des Amtes Wesenberg Markt 3 17255 Wesenberg
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet dient dem Schutz eines etwa 1,5 Hektar großen nährstoffarmen Sees mit Zwischenmoorverlandung in einem Toteisloch des Neustrelitzer Sanders. Die Zwischenmoorzone umschließt den See ringförmig und wird von einer Wollgras-Torfmoos-Gesellschaft bestimmt. Diese Gesellschaft tritt in einer Schnabelried-Ausbildung, in einer Schnabelseggen-Ausbildung und in einer Gehölz-Ausbildung auf. In diesen gefährdeten Pflanzengesellschaften kommen als große Besonderheiten Schlammsegge, Blasenbinde sowie Rund- und Langblättriger Sonnentau als gefährdete und stark gefährdete Arten der "Roten Listen Mecklenburg-Vorpommerns" vor. Der Schwingmoorgürtel enthält weiterhin Initialstadien der Sumpfporst-Torfmoos-Gesellschaft mit Birkenbruchpartien in der gehölzreicheren Ausbildung. Im Schwingmoorsaum zum offenen Wasser treten anspruchsvollere Arten wie Fadensegge, Hundsstraußgras, Fieberklee und Sumpfblutauge auf. Das sich anschließende Postbruch stellt einen wertvollen Erlen-Birkenbruchwaldkomplex mit schützenswerter Bodenvegetation dar. Wertvolle Altkiefernbestände als Brutbiotop des vom Aussterben bedrohten Seeadlers prägen das Gebiet. Vorrangiges Schutzziel ist die Erhaltung der weitgehend ungestörten Vegetationsverhältnisse.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen oder einzubringen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen, Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen zu ändern,
5.
bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach dem Gesetz über die Bauordnung bedürfen, zu errichten, zu erweitern oder zu ändern,
6.
Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu schaffen, zu erweitern, zu ändern, zu beseitigen oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Absenkung des Wasserstandes führen können, sowie Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen, zu füttern, ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Fluggeräte jeder Art starten oder landen zu lassen, Modellboote zu betreiben,
10.
zu baden, zu tauchen, den See mit Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder Art zu befahren,
11.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
12.
Hunde frei laufen zu lassen,
13.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb der gekennzeichneten Wege mit Fahrrädern zu befahren,
14.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,
15.
Müll und Abfälle jeder Art zu lagern oder abzulagern,
16.
zu angeln,
17.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden sowie mineralische oder organische Düngemittel aufzubringen oder zu lagern,
18.
Kahlschläge anzulegen,
19.
in dem Naturschutzgebiet zu reiten.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebotenach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Ersten Gesetz zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten
1.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 4, 7, 13 und 14 bleibt die forstwirtschaftliche Nutzung der Waldflächen gemäß den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern mit folgenden Maßgaben:
a)
zulässig sind Sanitär- und Pflegehiebe außerhalb der Brutzeit,
b)
zulässig ist der Voranbau mit Buche bei horst- bzw. gruppenweiser Übernahme von Eiche und anderen Laubbäumen und die weitere Förderung des Buchenvoranbaus durch Einzelstammentnahme,
c)
zulässig ist die Saatguternte von Kiefern in der Abteilung 4166a,
2.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 5, 8, 12 und 13 bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes mit folgenden Maßgaben:
a)
die Jagd auf Federwild, das Anlegen von Kirrungen, Wildäckern, Wildäsungsflächen und Wildfütterungen oder anderen zum Zweck der Fütterung bestimmten Einrichtungen sowie die Errichtung von Jagdhütten sind unzulässig,
b)
die Errichtung jagdlicher Einrichtungen erfolgt nur mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung der Naturschutzbehörde gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
3.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 11 bleibt das Anbringen und Aufstellen von Naturschutz- und Hinweistafeln,
4.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 13 und 14 bleibt das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes:
a)
und zwar der jeweiligen Grundstücke durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
b)
Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
5.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 4, 13 und 14 bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde,
6.
nach § 4 Abs. 1 bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Entwicklung oder zur Unterhaltung des Naturschutzgebietes, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Geboten und Verboten nach §§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Teile von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(2) Von den Geboten und Verboten nach §§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach § 4 Abs. 1 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach § 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß § 6 erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Naturschutzbehörde bestimmen sich nach § 11 Abs. 3 und 4 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe a Federwild jagt, Kirrungen, Wildäcker, Wildäsungsflächen und Wildfütterungen oder andere zum Zweck der Fütterung bestimmte Einrichtungen anlegt oder Jagdhütten errichtet,
2.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe b jagdliche Einrichtungen ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde errichtet.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach § 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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