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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Halbinsel Fahrenbrink" Vom 4. Mai 1994

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Halbinsel Fahrenbrink" Vom 4. Mai 1994
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Halbinsel Fahrenbrink" vom 4. Mai 199401.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Lande Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3) verordnet der Umweltminister und aufgrund des § 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30) sowie des § 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet der Landwirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Umweltminister:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Die im Westen des Greifswalder Boddens in der Gristower Wiek gelegene Halbinsel Fahrenbrink und umgebende Gewässer der Gristower Wiek im Landkreis Greifswald werden in den in § 2 Abs. 3 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Halbinsel Fahrenbrink"
in das bei dem Umweltminister als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 30 Hektar und umfaßt Landschaftsteile der Gemeinde Mesekenhagen in der Gemarkung Gristow, Flur 1, im Landkreis Greifswald.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:10.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.
(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1:6.340 bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile markiert (Pfeilspitze auf der Grenze). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden bei dem Umweltminister, Schloßstr. 6-8, 19053 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
- Landrat des Kreises Greifswald-Land Martin-Andersen-Nexö-Platz 17489 Greifswald,
- Amtsvorsteher des Amtes Landhagen Goethestr. 9 17469 Greifswald
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet dient der dauerhaften Sicherung und Erhaltung der Halbinsel Fahrenbrink mit den Wasser- und Landröhrichten sowie den umgebenden Flachwasserbereichen als Lebensraum und Standort einer Vielzahl gefährdeter und bedrohter Tier- und Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften. Die beweideten Teile der Halbinsel stellen noch intakte Salzwiesen dar. Gleichfalls sind die Kuppen im Osten der Halbinsel von gefährdeten extensiv genutzten Grünlandpflanzengesellschaften geprägt. Die umgebenden Flachwasserbereiche der Gristower Wiek sind Bestandteile des Feuchtgebietes von nationaler Bedeutung "Greifswalder Bodden" und Nahrungs- und Rastplatz für eine hohe Zahl von Wasservögeln.

§ 4 Verbote

In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung nach dem Gesetz über die Bauordnung bedürfen,
6.
Gewässer oder deren Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß verändern oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Gewässers nachhaltig zu verändern,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu beschädigen, zu entnehmen, Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper starten oder landen zu lassen, Modellboote zu betreiben,
10.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb der gekennzeichneten Wege mit Fahrrädern zu befahren,
11.
im Naturschutzgebiet zu reiten,
12.
das Naturschutzgebiet außerhalb der dazu gekennzeichneten Wege mit Kraftfahrzeugen zu befahren und außerhalb der gekennzeichneten Plätze zu parken oder Fahrzeuge abzustellen,
13.
Hunde, außer Hütehunde frei laufen zu lassen,
14.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder mineralische oder organische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, einzubringen, zu lagern oder abzulagern,
15.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
16.
mit Wasserfahrzeugen oder Sportgeräten aller Art am Ufer anzulegen,
17.
in den Gewässern im Naturschutzgebiet außerhalb der dazu gekennzeichneten Stelle zu baden,
18.
Grünland umzubrechen,
19.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten
1.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 10 und 12 bleibt die landwirtschaftliche Bodennutzung des Salzgraslandes als Standweide mit der Maßgabe, daß
a)
das Schleppen oder Walzen der Flächen,
b)
die Beweidung mit mehr als zwei Großvieheinheiten pro Hektar unzulässig ist,
2.
nach § 4 Satz 2 Nr. 8 und 10 bleibt die fischereiliche Nutzung der Gristower Wiek mit der Maßgabe, daß
a)
das Errichten und Betreiben von Fanggeräten der gewerblichen Fischerei in Absprache mit der zuständigen Naturschutzbehörde erfolgt,
b)
die Sportfischerei vom Land aus unzulässig ist,
3.
nach § 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 10 und 13 bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes mit der Maßgabe, daß
a)
die Jagd auf Federwild,
b)
das Anlegen von Wildäckern und künstlichen Suhlen, das Ausbringen von Fütterungsmitteln und der Einsatz von Lockmitteln an natürlichen Suhlen, untersagt ist,
c)
das Errichten von jagdlichen Einrichtungen erfolgt nur mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
4.
nach § 4 Satz 2 Nr. 10 und 12 bleibt das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes:
a)
und zwar der jeweiligen Grundstücke durch die Grundstückseigentümer, sonstigen Nutzungsberechtigten oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen und soweit dies zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung notwendig ist,
b)
durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
5.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 4 und 12 bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde,
6.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 6 und 19 bleiben die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf der Bundeswasserstraße einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten sowie die Befahrensregelung,
7.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 2, 10 und 12 bleiben bergbauliche Aktivitäten nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde, soweit sie im Rahmen der bergrechtlichen Vorschriften ausgeübt werden und sofern für sie beim Inkrafttreten der Verordnung ein durch besonderen Rechtsakt begründeter Rechtsanspruch bestanden hat,
8.
nach § 4 Satz 2 bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind,
9.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 19 bleibt das Aufstellen und Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Geboten und Verboten nach §§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(2) Von den Geboten und Verboten der §§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer Vorschrift des § 4 Satz 2 Nr. 1 bis 19 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach § 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß § 6 erteilt worden ist,
2.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe a das Schleppen oder Walzen des Salzgraslandes vornimmt,
3.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe b die Beweidung mit mehr als zwei Großvieheinheiten pro Hektar durchführt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Naturschutzbehörde bestimmen sich nach § 11 Abs. 3 und 4 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe a die Jagd auf Federwild ausübt,
2.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe b Wildäcker und künstliche Suhlen anlegt, Fütterungsmittel ausbringt oder Lockmittel an natürlichen Suhlen einsetzt,
3.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe c jagdliche Einrichtungen errichtet ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach § 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe a Fanganlagen der gewerblichen Fischerei ohne Absprache mit der zuständigen Naturschutzbehörde errichtet oder betreibt,
2.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe b die Sportfischerei vom Land aus durchführt.
Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach § 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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