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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Errichtung der Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern und zur Änderung der Verordnung vom 16. März 1994 Vom 17. Mai 1994

Verordnung über die Errichtung der Handwerkskammer
Ostmecklenburg-Vorpommern und zur Änderung der Verordnung
vom 16. März 1994
Vom 17. Mai 1994
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Errichtung der Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern und zur Änderung der Verordnung vom 16. März 1994 vom 17. Mai 199401.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 101.01.2005
§ 201.01.2005
§ 301.01.2005
§ 401.01.2005
§ 501.01.2005
§ 601.01.2005
Aufgrund § 90 Abs. 3 Satz 1 HWO
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. I 1966 S. 1), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256 ff.), in Verbindung mit
§ 1 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Handwerksordnung
vom 26. März 1993 (GVOBl. M-V S. 214) verordnet der Wirtschaftsminister:

§ 1

(1) Im Wege des Zusammenschlusses werden die Handwerkskammer Neubrandenburg und die Handwerkskammer Rostock aufgehoben und eine gemeinsame neue Handwerkskammer errichtet.
(2) Die Handwerkskammer erhält den Namen: Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern.
(3) Der Bezirk der Handwerkskammer umfaßt die Landkreise Bad Doberan, Demmin, Müritz, Mecklenburg-Strelitz, Nordvorpommern, Ostvorpommern, Rügen und Uecker-Randow, die kreisfreie Stadt Neubrandenburg und die kreisfreien Hansestädte Greifswald, Rostock und Stralsund.
(4) Rechtssitz der Handwerkskammer ist Greifswald. Hauptverwaltungssitze sind Neubrandenburg und Rostock.

§ 2

(1) Die Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Handwerkskammern Neubrandenburg und Rostock.
(2) Beamte, Angestellte und Arbeiter der Handwerkskammern Neubrandenburg und Rostock werden Bedienstete der Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern.

§ 3

(1) Für die Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern wird ein Übergangsvorstand gebildet. Er führt die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neuen Vorstandes und bereitet unverzüglich die Wahl zur Vollversammlung vor.
(2) Bis zum Amtsantritt des neuen Vorstandes bilden die am 31. Dezember 1995 amtierenden Vorstandsmitglieder der bisherigen Handwerkskammern Neubrandenburg und Rostock den Übergangsvorstand. Vorsitzender Präsident des Übergangsvorstandes ist der ältere der beiden Präsidenten; er wird vom anderen Präsidenten und bei dessen Verhinderung vom ältesten Vizepräsidenten vertreten.
(3) Der Übergangsvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsvorsitzenden.
(4) Der Vorsitzende Präsident des Übergangsvorstandes, im Verhinderungsfalle einer der Stellvertreter und einer der Hauptgeschäftsführer der bisherigen Handwerkskammern Neubrandenburg und Rostock vertreten die Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern gerichtlich und außergerichtlich. Schriftstücke von besonderer Bedeutung müssen vom Vorsitzenden Präsidenten oder einem seiner Stellvertreter und einem der Hauptgeschäftsführer der bisherigen Handwerkskammern Neubrandenburg und Rostock unterzeichnet sein. Bei Erledigung der laufenden Geschäfte wird die Handwerkskammer von einem der Hauptgeschäftsführer der bisherigen Handwerkskammern Neubrandenburg und Rostock vertreten.

§ 4

(1) Die am 31. Dezember 1995 in Kraft befindlichen Rechtsvorschriften der Handwerkskammern Neubrandenburg und Rostock gelten mit Ausnahme der Satzungen jeweils für den Bereich der bisherigen Kammerbezirke bis zur Aufhebung durch die Vollversammlung der Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern weiter.
(2) Die bei den Handwerkskammern Neubrandenburg und Rostock errichteten Meisterprüfungsausschüsse bleiben bis zur Errichtung neuer Meisterprüfungsausschüsse für die Abnahme von Meisterprüfungen zuständig; entsprechendes gilt für die Berufsbildungsausschüsse, die Gesellenprüfungsausschüsse und die Prüfungsausschüsse gemäß
§ 36 des Berufsbildungsgesetzes .
(3) Die Bestellung von Sachverständigen gemäß
§ 91 Abs. 1 Nr. 3 der Handwerksordnung gilt bis zu ihrem Widerruf durch die Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern fort.

§ 5

§ 1 Nummer 1 der Verordnung für die Neugliederung der Handwerkskammern in Mecklenburg-Vorpommern
vom 16. März 1994 (GVOBl. M-V S. 511) erhält folgende Fassung:
Das Gebiet der Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern umfaßt die Landkreise Bad Doberan, Demmin, Müritz, Mecklenburg-Strelitz, Nordvorpommern, Rügen, Ostvorpommern und Uecker-Randow, die kreisfreie Stadt Neubrandenburg und die kreisfreien Hansestädte Greifswald, Rostock und Stralsund.
Nummer 3 wird Nummer 2.

§ 6

Diese Verordnung tritt zum 1. Januar 1996 in Kraft.
Schwerin, den 17. Mai 1994
Der Wirtschaftsminister
Conrad-Michael Lehment
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