SchwingeNatSchGV MV
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Schwingetal und Peenewiesen bei Trantow"

Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Schwingetal und Peenewiesen bei Trantow"
*
Vom 18. Mai 1994
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 22. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 158), in Kraft am 28. Februar 1998
Fußnoten
*)
Titel geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 22. Januar 1998.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Schwingetal und Peenewiesen bei Trantow" vom 18. Mai 199401.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3) verordnet der Umweltminister und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30) sowie des
§ 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet der Landwirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Umweltminister:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Das im Landkreis Demmin liegende Tal der Schwinge von Pustow bis zur Mündung der Schwinge in die Peene bei Loitz und die Peenewiesen bei Trantow werden in den in
§ 2 Abs. 3 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Gebiet wird mit der Bezeichnung "Schwingetal und Peenewiesen bei Trantow" in das bei dem Umweltminister als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 580 Hektar und umfaßt Landschaftsteile der Stadt Loitz sowie der Gemeinden Trantow und Sassen.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:25000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt.
(3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten im Maßstab 1:5000 bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile markiert (Pfeilspitze auf der Grenze). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden bei dem Umweltminister, Schloßstraße 6 - 8, 19053 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
- Landrat des Landkreises Demmin
Ernst-Thälmann-Straße 11
*
17109 Demmin,
- Amtsvorsteher des Amtes Peenetal
Am Markt 157
17121 Loitz
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
Fußnoten
*)
Neue Anschrift: Adolf-Pompe-Straße 12-15.

§ 3 Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet dient dem Schutz und der dauerhaften Sicherung eines naturbelassenen Bachlaufes in der Ackerlandschaft nördlich der Stadt Loitz mit Teilen des Niederungsmoores der Peeneniederung im Bereich der Gemeinde Trantow. Im Tal der Schwinge kommen neben dem bachbegleitenden Erlen-Eschenwald Bereiche der unterschiedlichen Nutzungsstadien vor. So wechseln Trockenhänge mit anmoorigen Bereichen. Im Peenetal finden sich weitgehend intakte extensiv genutzte Feuchtwiesengesellschaften, unterbrochen von einzelnen Torfstichen der unterschiedlichsten Verlandungsstadien und Waldstreifen, die durch den Aufwuchs mit Gehölzen auf nicht mehr genutzten ehemaligen Wiesenflächen entstanden sind. Die Vielzahl der vorkommenden geologischen, hydrologischen, floristischen und faunistischen Erscheinungsformen bedingt eine hohe Formenmannigfaltigkeit mit Lebensmöglichkeiten für eine Reihe von bedrohten Lebensgemeinschaften, bedrohten Tier- und Pflanzenarten. Die Natur ist in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter bedrohter Pflanzen- und Tierarten erforderlich ist, durch planvolle Maßnahmen zu entwickeln und wiederherzustellen.

§ 4 Verbote

In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung nach dem Gesetz über die Bauordnung bedürfen,
6.
Gewässer oder deren Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Gewässers nachhaltig zu verändern,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu beschädigen, zu entnehmen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, sie zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu baden, zu lagern, zu tauchen, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen, Modellboote zu betreiben,
10.
Hunde, außer Hütehunde, frei laufen zu lassen,
11.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren,
12.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren, in ihm zu reiten oder Kraftfahrzeuge zu parken,
13.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder mineralische oder organische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
14.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
15.
Grünland umzubrechen,
16.
die Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen oder Sportgeräten jeder Art zu befahren,
17.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen.

§ 5

*
Zulässige Handlungen
Unberührt von den Verboten
1.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11, 12 und 13
bleibt die landwirtschaftliche Bodennutzung der bei Inkrafttreten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen; eine Stickstoffdüngung ist nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig. § 2 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern bleibt unberührt.
2.
nach § 4 Satz 2 Nr. 7, 11 und 12
bleibt die forstwirtschaftliche Bodennutzung der als Wald genutzten Flächen entsprechend den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern,
3.
nach § 4 Satz 2 Nr. 8, 11 und 16
bleibt die ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung der Torfstiche mit folgenden Maßgaben:
a)
in den Torfstichen ohne Verbindung zur Peene ist das Stellen von Reusen und Netzen in einem 15 Meter breiten Uferbereich untersagt,
b)
das Ein- und Aussetzen von Fischen ist untersagt,
c)
das Verwenden von Reusen ohne Schutzeinrichtungen gegen das Einschwimmen von Fischotter oder Biber ist untersagt,
d)
die Ausübung der Elektrofischerei ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde ist untersagt,
4.
nach § 4 Satz 2 Nr. 8 und 11
bleibt die Sportfischerei in den Torfstichen vom Ufer aus mit der Maßgabe, daß
a)
die Ausübung der Sportfischerei in den Wasserflächen der Flurstücke 189, 199, 202, 211, 275, 276, 277, 312 und 316 der Gemarkung Trantow, Flur 2, die als Totalreservate ausgewiesen sind,
b)
das Aus- und Einsetzen von Fischen
untersagt ist,
c)
die Art mit der zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen ist,
5.
nach § 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 10 und 11
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des
§ 1 des Bundesjagdgesetzes , mit folgenden Maßgaben:
a)
die Jagd auf Federwild,
b)
das Anlegen von Wildäckern und künstlichen Suhlen, das Ausbringen von Fütterungsmitteln und der Einsatz von Lockmitteln an natürlichen Suhlen,
ist untersagt,
c)
das Errichten von jagdlichen Einrichtungen, das Anlegen von Kirrungen und die Ausübung der Fallenjagd erfolgt nur mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigen durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
6.
nach § 4 Satz 2 Nr. 12
bleibt das Befahren des Ortsverbindungsweges von Zarrentin nach Sassen,
7.
nach § 4 Satz 2 Nr. 17
bleiben die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf der Bundeswasserstraße einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten sowie die Befahrensregelung,
8.
nach § 4 Satz 2 Nr. 11 und 12
bleibt das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes:
a)
und zwar der jeweiligen Grundstücke durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
b)
durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
9.
nach § 4 Satz 2 Nr. 17
bleibt das Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln,
10.
nach § 4 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind.
Fußnoten
*)
§ 5 Nr. 1 neu gefaßt durch Artikel 8 der Verordnung vom 22. Januar 1998.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(2) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.

§ 7

*
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einem Verbot nach § 4 Satz 2 Nr. 1 bis 17
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist,
2.
entgegen § 5 Nr. 1
die Stickstoffdüngung ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde durchführt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Naturschutzbehörde bestimmen sich nach § 11 Abs. 3 und 4 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen § 5 Nr. 5 Buchstabe a
die Jagd auf Federwild ausübt,
2.
entgegen § 5 Nr. 5 Buchstabe b
Wildäcker und künstliche Suhlen anlegt, Fütterungsmittel ausbringt oder Lockmittel an natürlichen Suhlen einsetzt,
3.
entgegen § 5 Nr. 5 Buchstabe c
jagdliche Einrichtungen errichtet, Kirrungen anlegt oder die Fallenjagd ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde ausübt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe a
Reusen und Netze in einen 15 Meter breiten Uferbereich stellt,
2.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe b
Fische ein- oder aussetzt,
3.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe c
Reusen ohne Schutzeinrichtungen gegen das Einschwimmen von Fischotter oder Biber verwendet,
4.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe d
die Elektrofischerei ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde ausübt,
5.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe a
die Sportfischerei in den Wasserflächen der Flurstücke 189, 199, 202, 211, 275, 276, 277, 312 und 316 der Gemarkung Trantow, Flur 2, die als Totalreservate ausgewiesen sind, ausübt,
6.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe b
Fische ein- oder aussetzt.
Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes .
Fußnoten
*)
§ 7 Abs. 1 geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 22. Januar 1998.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 18. Mai 1994
Der Umweltminister
Frieder Jelen
Der Landwirtschaftsminister
Martin Brick
Karte
Markierungen
Leseansicht