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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Unteres Recknitztal"

Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Unteres Recknitztal"
*
Vom 16. August 1994
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Januar 1994 (GVOBl. M-V S. 158), in Kraft am 28. Februar 1998
Fußnoten
*)
Titel geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Januar 1998.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Unteres Recknitztal" vom 16. August 199401.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3) verordnet der Umweltminister und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30) sowie des
§ 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet der Landwirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Umweltminister:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Die Recknitzniederung mit den angrenzenden bewaldeten Talrändern und der als "Waschgrund" bezeichneten Bachniederung mit Magerrasenhängen sowie das Tribohmer Bachtal unter Einschluß der bewaldeten Hänge im Landkreis Nordvorpommern werden in den in
§ 2 Abs. 4 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Unteres Recknitztal" in das bei dem Umweltminister als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 1470 Hektar. Es liegt im Landkreis Nordvorpommern in den Gemeinden Ahrenshagen, Allerstorf, Kavelsdorf, Schulenberg und Semlow sowie auf dem Gebiet der Stadt Marlow.
(2) Das Flurstück 335/2 der Gemarkung Plennin, Flur 1, und das Flurstück 77/9 der Gemarkung Marlow, Flur 3, sind nicht Bestandteile des Naturschutzgebietes.
(3) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.
(4) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe in Anlehnung an Punkt 13.3 der Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58) dargestellt. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden bei dem Umweltminister, Schloßstraße 6-8, 19053 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim:
- Landrat des Landkreises
Nordvorpommern Bahnhofstraße 12/13
18507 Grimmen,
- Amtsvorsteher des Amtes
Ahrenshagen Dorfstraße 47 a
18320 Ahrenshagen,
- Amtsvorsteher des Amtes
Bad Sülze Am Markt 1
18334 Bad Sülze
- Amtsvorsteher des Amtes
Marlow Am Markt 1
18337 Marlow
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung, Sicherung und Entwicklung eines ausgedehnten Urstromtales im norddeutschen Jungpleistozän mit außerordentlich reicher Naturausstattung. Unterschiedliche Landschaftselemente, wie Moorwälder, Laubmischwälder, Magerrasen und Grünlandflächen, mit einmaligem Tierinventar dokumentieren ein Ökosystemgefüge von überregionaler Bedeutung. Im Rahmen der Gebietsentwicklung bietet die extensive landwirtschaftliche Nutzung der Grünlandflächen die Möglichkeit zur Wiederansiedlung ehemals hier vorkommender Tier- und Pflanzenarten des Extensivgrünlandes.

§ 4

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Verbote
In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen,
6.
Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu schaffen, zu erweitern, zu ändern, zu beseitigen oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Entwässerung der Niedermoorflächen führen können, sowie Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, zu fangen, zu verletzen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen oder ihre Eier, Larven oder Puppen, ihre Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu baden, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen, Modellboote zu betreiben,
10.
Hunde, außer Hütehunde, frei laufen zu lassen,
11.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren,
12.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, außerhalb der Landstraße II. Ordnung zwischen Marlow und Plennin zu fahren, in ihm zu reiten oder Kraftfahrzeuge zu parken,
13.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder mineralische oder organische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
14.
das Grünland umzubrechen,
15.
die Säume entlang der Waldränder auf einem vier Meter breiten Streifen zu nutzen,
16.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder Art zu befahren,
17.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen.
Fußnoten
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§ 4 Satz 2 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Januar 1998.

§ 5

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Zulässige Handlungen
Unberührt von den Verboten
1.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11, 12 und 13
bleibt die landwirtschaftliche Bodennutzung der bei Inkrafttreten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen; eine Stickstoffdüngung ist nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig. § 2 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern bleibt unberührt.
2.
nach § 4 Satz 2 Nr. 7 und 11
bleibt die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gräben mit folgenden Maßgaben:
a)
nur im Zeitraum vom 1. August bis zum 15. November,
b)
das Mähen beider Grabenböschungen in demselben Jahr sowie der Einsatz von Fräsen sind unzulässig,
3.
nach § 4 Satz 2 Nr. 6
bleibt die künstliche Absenkung der Grundwasserstände von maximal 30 Zentimetern unter Flur durch das Entwässerungssystem des Moorgebietes mit folgenden Maßgaben:
a)
ausschließlich auf landwirtschaftlichen Nutzflächen im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Oktober,
b)
eine tiefere Absenkung der Grundwasserstände zu Erntezwecken ist mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde zulässig,
4.
nach § 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 10 und 11
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des
§ 1 des Bundesjagdgesetzes mit folgenden Maßgaben:
a)
die Jagd auf Federwild, die Fallenjagd, das Anlegen von Wildäckern, Wildäsungsflächen und anderen zum Zweck der Fütterung bestimmten Einrichtungen sowie die Errichtung von Jagdhütten sind unzulässig,
b)
die Errichtung jagdlicher Einrichtungen erfolgt nur mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
5.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße forstliche Nutzung der Waldflächen gemäß den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern mit folgenden Maßgaben:
a)
der Anbau nichtheimischer oder standortfremder Baumarten ist unzulässig,
b)
die forstliche Nutzung der Feuchtwaldausbildungen erfolgt durch Einzelstammnutzung,
c)
der Umbau von Nadelholzbeständen zur naturgemäßen Bestockung erfolgt nach Hiebsreife,
d)
der Kahlschlagsbetrieb über einem Hektar Größe ist unzulässig,
e)
die forstliche Nutzung der Forstabteilungen 196/197 (Birkbruch bei Gruel), 181 (Kuhbruch bei Wohsen) und 495 (Dwehlenbruch bei Plennin) ist unzulässig,
6.
nach § 4 Satz 2 Nr. 8
bleibt das Angeln an folgenden Plätzen:
a)
an der Neuen Recknitz und vom Nordufer des Recknitzaltarmes im Bereich der Bootshäuser südlich des Behrendammes aus,
b)
am Totarm nördlich des Behrendammes,
c)
am alten Torfstich unterhalb von Jahnkendorf und im Bereich der Kneeser Wiesen, Fahrenhaupter Wiesen sowie der Hirschkoppel am Westufer der Recknitz,
d)
50 Meter nördlich der Mündung des Tribohmer Baches,
e)
50 Meter nördlich und südlich der "Badestelle" Gruel,
f)
50 Meter nördlich und südlich der Mündung des Allerstorfer Grabens in die Recknitz,
7.
nach § 4 Satz 2 Nr. 16
bleibt das Befahren der Neuen Recknitz mit Ruderbooten, nichtmotorgetriebenen Sportbooten und elektromotorgetriebenen Booten mit folgenden Maßgaben:
a)
das Anlegen und Festmachen der Boote an den Ufern ist unzulässig,
b)
das Ein- und Aussteigen außerhalb der Bereiche bis 50 Meter nördlich des Behrendammes und an den Bootshäusern südlich des Behrendammes ist unzulässig,
8.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 3
bleibt die ordnungsgemäße Unterhaltung vorhandener Wege mit der Maßgabe, daß der Einsatz von Schlacke und Bauschutt unzulässig ist,
9.
nach § 4 Satz 2 Nr. 17
bleibt das Aufstellen und Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln,
10.
nach § 4 Satz 2 Nr. 11 und 12
bleibt das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes:
a)
und zwar der jeweiligen Grundstücke durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
b)
durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
11.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 4, 11 und 12
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde,
12.
nach § 4 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind.
Fußnoten
*)
§ 5 Nr. 1 neu gefaßt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Januar 1998.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Teile von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(2) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.

§ 7

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Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
einem Verbot nach § 4 Satz 2 Nr. 1 bis 17
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist,
2.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe
die Stickstoffdüngung ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde durchführt,
3.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe a
außerhalb des Zeitraumes vom 1. August bis zum 15. November Unterhaltungsmaßnahmen an den Gräben durchführt,
4.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe b
beide Grabenböschungen in demselben Jahr mäht oder Fräsen einsetzt,
5.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe a
außerhalb des Zeitraumes vom 1. April bis zum 31. Oktober oder auf nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen die Grundwasserstände mehr als 30 Zentimeter unter Flur absenkt,
6.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe b
ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde den Grundwasserstand zu Erntezwecken mehr als 30 Zentimeter unter Flur absenkt,
7.
entgegen § 5 Nr. 5 Buchstabe a
nichtheimische oder standortfremde Baumarten anbaut,
8.
entgegen § 5 Nr. 5 Buchstabe d
Kahlschläge über einem Hektar Größe anlegt,
9.
entgegen § 5 Nr. 5 Buchstabe e
die Forstabteilungen 196/197, 181 und 495 forstlich nutzt,
10.
entgegen § 5 Nr. 7 Buchstabe a
mit Booten an den Ufern anlegt oder Boote festmacht,
11.
entgegen § 5 Nr. 7 Buchstabe b
außerhalb der Bereiche 50 Meter nördlich des Behrendammes und an den Bootshäusern südlich des Behrendammes in die Boote einsteigt oder die Boote verläßt,
12.
entgegen § 5 Nr. 8
bei der ordnungsgemäßen Unterhaltung der Wege Schlacke oder Bauschutt einsetzt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Naturschutzbehörde bestimmen sich nach § 11 Abs. 3 und 4 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe a
Federwild jagt, die Fallenjagd ausübt, Wildäcker, Wildäsungsflächen und andere zum Zweck der Fütterung bestimmte Einrichtungen anlegt oder Jagdhütten errichtet,
2.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe b
ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen errichtet.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig an anderen als den in
§ 5 Nr. 6 Buchstabe a bis f genannten Plätzen angelt. Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes .
Fußnoten
*)
§ 7 Abs. 1 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Januar 1998.

§ 8 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 16. August 1994
Der Umweltminister
Frieder Jelen
Der Landwirtschaftsminister
Martin Brick
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