Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Kalk-Zwischenmoor Wendischhagen" Vom 16. August 1994
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Kalk-Zwischenmoor Wendischhagen" Vom 16. August 1994
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Kalk-Zwischenmoor Wendischhagen" vom 16. August 1994 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet | 01.01.2005 |
§ 2 - Geltungsbereich | 01.01.2005 |
§ 3 - Schutzzweck | 01.01.2005 |
§ 4 - Verbote | 01.01.2005 |
§ 5 - Zulässige Handlungen | 01.01.2005 |
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen | 01.01.2005 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2005 |
§ 8 - Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3) verordnet der Umweltminister und aufgrund des § 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30) sowie des § 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet der Landwirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Umweltminister:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
(1) Teilgebiete der Gemeinde Remplin im Landkreis Demmin werden in den in § 2 Abs. 3 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Kalk-Zwischenmoor Wendischhagen" in das bei dem Umweltminister als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 48 Hektar. Es liegt im Landkreis Demmin, Gemeinde Remplin, am Nordufer des Malchiner Sees.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:10.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.
(3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Flurkarten im Maßstab 1:4.865 bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Grenze). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden bei dem Umweltminister, Schloßstraße 6-8, 19053 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
- Landrat des Landkreises Demmin A.-Pompe-Straße 12-15 17109 Demmin,
- Amtsvorsteher des Amtes Malchin-Land Lindenstraße 4 17139 Malchin
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
Ziel der Unterschutzstellung sind der Erhalt und die Pflege eines Kalk-Zwischenmoores, das als Folge einer mit dem Bau des Dahmer Kanals Anfang der siebziger Jahre des neunzehnten Jahrhunderts verbundenen Seespiegelabsenkung um 2,0 bis 2,5 Meter entstand. Der außerordentliche Reichtum an geschützten und vom Aussterben bedrohten Pflanzenarten ist in den hier herrschenden Standortverhältnissen (ehemaliger Seegrund) begründet. In diesem Gebiet ist noch eine vollständige Entwicklungsreihe der für diesen Moortyp charakteristischen, in Mitteleuropa sehr selten gewordenen Pflanzengesellschaften vorhanden. Darüber hinaus ist das Naturschutzgebiet wichtiges Brutgebiet einer Vielzahl von Vogelarten. Wesentliches Pflege- und Entwicklungsziel ist die Sicherung des Fortbestandes der vom Aussterben bedrohten Kalkmoor-Kalkzwischenmoor-Pflanzengesellschaften durch extensive Bewirtschaftungsformen.
§ 4 Verbote
In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung nach dem Gesetz über die Bauordnung bedürfen,
6.
Gewässer oder deren Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Absenkung des Wasserstandes führen können, sowie Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu baden, zu tauchen, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
10.
Hunde frei laufen zu lassen,
11.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten, im Naturschutzgebiet mit Fahrrädern zu fahren,
12.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren, in ihm zu reiten oder Kraftfahrzeuge zu parken,
13.
die Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder Art zu befahren,
14.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder mineralische oder organische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
15.
das Grünland umzubrechen,
16.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
17.
zu angeln,
18.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen.
§ 5 Zulässige Handlungen
Unberührt von den Verboten
1.
nach § 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 10 und 11 bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes mit folgenden Maßgaben:
a)
die Fallenjagd, das Anlegen von Wildäckern, Wildäsungsflächen, Wildfütterungen und anderen zum Zweck der Fütterung bestimmten Einrichtungen sowie die Errichtung von Jagdhütten sind unzulässig,
b)
die Errichtung von jagdlichen Einrichtungen und das Anlegen von Kirrungen erfolgt nur mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
2.
nach § 4 Satz 2 Nr. 11 bleibt die Behandlung der waldbestockten Flächen gemäß der Bewirtschaftungsgruppe I.3 (Totalwaldreservat),
3.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11 und 12 bleibt die extensive landwirtschaftliche Nutzung der Grünlandflächen durch Mahd und/oder Beweidung mit der Maßgabe, daß das Nutzungskonzept mit der zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen ist,
4.
nach § 4 Satz 2 Nr. 7 und 11 bleibt die Rohrwerbung gemäß der Richtlinie zur Mahd von Schilfrohr vom 30. November 1992 (AmtsBl. M-V 1993 S. 199),
5.
nach § 4 Satz 2 Nr. 8, 11 und 13 bleibt die fischereiliche Nutzung des im Naturschutzgebiet liegenden Teils des Malchiner Sees mit folgenden Maßgaben:
a)
unzulässig ist das Betreiben von Reusen ohne Otterausstieg,
b)
unzulässig ist die Elektrofischerei,
6.
nach § 4 Satz 2 Nr. 18 bleibt das Anbringen und Aufstellen von Naturschutz- und Hinweistafeln,
7.
nach § 4 Satz 2 Nr. 11 und 12 bleibt das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes:
a)
und zwar der jeweiligen Grundstücke durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
b)
durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
8.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 11 und 12 bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde,
9.
nach § 4 Satz 2 bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind.
§ 6 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Geboten und Verboten nach §§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Teile von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(2) Von den Geboten und Verboten nach §§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
einem Verbot nach § 4 Satz 2 Nr. 1 bis 16 und 18 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach § 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß § 6 erteilt worden ist,
2.
entgegen § 5 Nr. 3 das Nutzungskonzept nicht mit der zuständigen Naturschutzbehörde abstimmt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Naturschutzbehörde bestimmen sich nach § 11 Abs. 3 und 4 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe a mit Hilfe von Fallen jagt, Wildäcker, Wildäsungsflächen, Wildfütterungen oder andere zum Zweck der Fütterung bestimmte Einrichtungen anlegt oder Jagdhütten errichtet,
2.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe b ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen errichtet oder Kirrungen anlegt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach § 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Nr. 17 angelt,
2.
entgegen § 5 Nr. 5 Buchstabe a Reusen ohne Otterausstieg verwendet,
3.
entgegen § 5 Nr. 5 Buchstabe b die Elektrofischerei betreibt.
Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach § 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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