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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Krüselinsee und Mechowseen"

Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Krüselinsee und Mechowseen"
*
Vom 16. August 1994
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 22. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 158), in Kraft am 28. Februar 1998
Fußnoten
*)
Titel geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 22. Januar 1998.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Krüselinsee und Mechowseen" vom 16. August 199401.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3) verordnet der Umweltminister und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30) sowie des
§ 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet der Landwirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Umweltminister:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Der im Landkreis Mecklenburg-Strelitz gelegene Landschaftsteil wird in den in
§ 2 Abs. 4 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Krüselinsee und Mechowseen" in das bei dem Umweltminister als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet liegt auf dem Gebiet der Gemeinde Dolgen, Gemarkung Mechow, Flur 1, 2 und 3. Es hat eine Größe von etwa 500 Hektar.
(2) Aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung bleiben ausgeschlossen
-
die Krüseliner Mühle in den Grenzen der Flurstücke 1/2, 1/3, 8, 9, 10 und 13/1 der Gemarkung Mechow, Flur 2,
-
das Ferienobjekt Lych in den Grenzen des Flurstückes 50/5 der Gemarkung Mechow, Flur 1, sowie
-
die Kolbatzer Mühle in den Grenzen der Flurstücke 51/2 und 51/3 der Gemarkung Mechow, Flur 1.
(3) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.
(4) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes zeigende Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Grenze). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden bei dem Umweltminister, Schloßstraße 6-8, 19053 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
- Landrat des Landkreises
Mecklenburg-Strelitz Woldegker Chaussee 35
17235 Neustrelitz,
- Amtsvorsteher des Amtes
Feldberger Seenlandschaft
Prenzlauer Straße 1 17258 Feldberg
niedergelegt. Die Karten können während der Dienststunden bei den genannten Behörden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung eines strukturreichen Wald-, Moor- und Seengebietes, in das Seen und Moore von herausragender Bedeutung eingelagert sind. Das Gebiet ist ein komplexes Schutzgebiet, in dem insbesondere
-
der Krüselinsee als limnologisch einzigartiger Quellsee sowie der Waschsee als kalkmesotropher See,
-
weitere wertvolle Seen unterschiedlicher Typen,
-
ein kalkoligotrophes Moor mit charakteristischem Kolk sowie weitere Moore als Lebensräume vom Aussterben bedrohter Pflanzenarten,
-
kleinflächig auftretende Altkiefernbestände,
-
eine artenreiche Tierwelt unter besonderer Beachtung von Fischotter und Großvögeln sowie weiteren vom Aussterben bedrohten Tierarten und ihre Lebensräume sowie
-
extensiv bewirtschaftete Feuchtwiesen und Trockenrasen als Reste traditioneller Nutzungsformen
geschützt werden. Nutzungsmaßnahmen erfolgen naturnah und orientieren sich an den Erfordernissen der Lebensgemeinschaften. Sie sollen der Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung artenreicher Wälder mit Kleinstrukturen und naturnahen Waldökosystemen dienen. Das Naturschutzgebiet steht im Zusammenhang mit dem im Land Brandenburg angrenzenden Naturschutzgebiet "Küstrinsee".

§ 4 Verbote

Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen,
6.
Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Absenkung des Wasserstandes führen können, sowie Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, zu fangen, zu verletzen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen oder ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen, Modellboote zu betreiben,
10.
Hunde, außer Hütehunde, frei laufen zu lassen,
11.
das Naturschutzgebiet außerhalb gekennzeichneter Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren,
12.
mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, außerhalb der Ortsverbindungswege Mechow - Krüseliner Mühle und Mechow - Kolbatzer Mühle das Naturschutzgebiet zu befahren, in ihm zu reiten oder Kraftfahrzeuge zu parken,
13.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder mineralische oder organische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
14.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen oder Sportgeräten jeder Art zu befahren,
15.
außerhalb der ausgewiesenen Plätze zu baden,
16.
Grünland umzubrechen oder aufzuforsten,
17.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen.

§ 5

*
Zulässige Handlungen
Unberührt von den Verboten
1.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung der waldbestockten Flächen gemäß den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern mit folgenden Maßgaben:
a)
der Anbau nichtheimischer oder standortfremder Baumarten ist unzulässig,
b)
die forstliche Nutzung oder Pflege von Moorstandorten, mit Ausnahme der einzelstammweisen Nutzung von Werthölzern, ist unzulässig,
c)
die Anlage von Kahlschlägen über einem Hektar Größe ist unzulässig,
d)
die Entnahme von Totholz in Baumhölzern oder von Höhlen- oder Horstbäumen ist unzulässig, sofern dies nicht aus forstsanitären Gründen notwendig ist,
2.
nach § 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 10 und 11
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des
§ 1 des Bundesjagdgesetzes mit folgenden Maßgaben:
a)
die Jagd auf Federwild und die Fallenjagd sind unzulässig,
b)
die Neuanlage von Wildäckern, Wildäsungsflächen und Wildfütterungen oder anderen zum Zweck der Fütterung bestimmten Einrichtungen sowie die Errichtung von Jagdhütten sind unzulässig,
c)
die Errichtung von Jagdeinrichtungen erfolgt nur mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
3.
nach § 4 Satz 2 Nr. 8, 11 und 14
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei mit folgenden Maßgaben:
a)
Zufütterung und Besatzmaßnahmen mit nichtheimischen Fischarten, mit Ausnahme des Aals, sind unzulässig,
b)
die Zugnetzfischerei innerhalb des Zeitraumes vom 1. April bis zum 31. Oktober ist unzulässig,
c)
die Elektrofischerei ist zweimal im Jahr nach Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde zulässig,
d)
Reusen sind ottersicher umzurüsten,
4.
nach § 4 Satz 2 Nr. 8
bleibt das Angeln an den von der zuständigen Naturschutzbehörde gekennzeichneten Plätzen,
5.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11, 12 und 13
bleibt die landwirtschaftliche Bodennutzung der bei Inkrafttreten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen; eine Stickstoffdüngung ist nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig. § 2 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern bleibt unberührt.,
6.
nach § 4 Satz 2 Nr. 7 und 11
bleibt das Pilzesuchen,
7.
nach § 4 Satz 2 Nr. 9, 11 und 14
bleibt die Benutzung der Wasserwanderstrecke Krüselinsee - Kleiner Mechowsee - Großer Mechowsee - Küstrinbach durch Wasserwanderer mit muskelkraftgetriebenen Booten und das Zelten dieser Personen auf durch die zuständige Naturschutzbehörde ausgewiesenen Biwakplätzen an dieser Strecke für die Dauer von maximal einer Nacht,
8.
nach § 4 Satz 2 Nr. 17
bleibt das Aufstellen und Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln,
9.
nach § 4 Satz 2 Nr. 11 und 12
bleibt das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes:
a)
und zwar der jeweiligen Grundstücke durch die Grundstücksbesitzer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
b)
durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
10.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 11 und 12
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde,
11.
nach § 4 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind.
Fußnoten
*)
§ 5 Nr. 5 neu gefaßt durch Artikel 11 der Verordnung vom 22. Januar 1998.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Teile von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(2) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.

§ 7

*
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
einem Verbot nach § 4 Satz 2 Nr. 1 bis 17
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist,
2.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe a
nichtheimische oder standortfremde Baumarten anbaut,
3.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe b
Moorstandorte, mit Ausnahme der einzelstammweisen Nutzung von Werthölzern, forstlich nutzt oder pflegt,
4.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe c
Kahlschläge über einem Hektar Größe anlegt,
5.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe d
Totholz in Baumhölzern oder von Höhlen- oder Horstbäumen entnimmt, wenn es aus forstsanitären Gründen nicht notwendig ist.
6.
entgegen § 5 Nr. 5
die Stickstoffdüngung ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde durchführt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Naturschutzbehörde bestimmen sich nach § 11 Abs. 3 und 4 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe a
Federwild jagt oder die Fallenjagd betreibt,
2.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe b
Wildäcker, Wildäsungsflächen oder Wildfütterungen oder andere zum Zweck der Fütterung bestimmte Einrichtungen neu anlegt oder Jagdhütten errichtet,
3.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe c
Jagdeinrichtungen ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde errichtet.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe a
bei der Ausübung der Fischerei zufüttert oder Besatzmaßnahmen mit nichtheimischen Fischarten, mit Ausnahme des Aals, vornimmt,
2.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe b
innerhalb des Zeitraumes vom 1. April bis zum 31. Oktober die Zugnetzfischerei durchführt,
3.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe c
ohne Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde und mehr als zweimal pro Jahr die Elektrofischerei betreibt,
4.
entgegen § 5 Nr. 4
von nicht gekennzeichneten Plätzen aus angelt.
Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes .
Fußnoten
*)
§ 7 Abs. 1 geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 22. Januar 1998.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 16. August 1994
Der Umweltminister
Frieder Jelen
Der Landwirtschaftsminister
Martin Brick
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