Verordnung über das Naturschutzgebiet "Hellberge"
Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Hellberge"
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Vom 16. August 1994
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 22. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 158), in Kraft am 28. Februar 1998 |
Fußnoten
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Titel geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 22. Januar 1998.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über das Naturschutzgebiet "Hellberge" vom 16. August 1994 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet | 01.01.2005 |
§ 2 - Geltungsbereich | 01.01.2005 |
§ 3 - Schutzzweck | 01.01.2005 |
§ 4 - Verbote | 01.01.2005 |
§ 5 - Zulässige Handlungen | 01.01.2005 |
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen | 01.01.2005 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2005 |
§ 8 - Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), der durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) neu gefaßt worden ist, verordnet der Umweltminister und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes
vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30) sowie des
§ 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes
vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet der Landwirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Umweltminister:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
(1) Der Höhenzug der Hellberge einschließlich des Caarssees werden in den in
§ 2 Abs. 3
bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Hellberge" in das bei dem Umweltminister als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 48 Hektar. Es liegt in der Gemeinde Blumenholz im Landkreis Mecklenburg-Strelitz.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:10.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.
(3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten im Maßstab 1:2.000 bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Grenze). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden bei dem Umweltminister, Schloßstraße 6-8, 19053 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
- Landrat des Landkreises
Mecklenburg-Strelitz
Woldegker Chaussee 35
17235 Neustrelitz,
- Amtsvorsteher des Amtes
Neustrelitz-Land
Kirschenallee 27
17235 Neustrelitz
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
Die Hellberge, ein etwa 800 Meter langer, kiesig-sandiger Endmoränenrücken mit Trockenrasen, Gebüschen und Waldstadien sind ein reizvoller Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes Tollensebecken. Das Vegetationsmosaik der Hellberge wird durch Weiderasen einer Schafhutung mit Anfangsstadien der Bewaldung durch Kiefern, Birken, Schlehen und Besenginster bestimmt. Besonders wertvoll sind die Trockenrasen auf der steilen Flanke der Endmoräne mit der Aufrechten Trespe (Bromus erectus) als Charakterart sowie Thymian (Thymus pulegioides), Mauerpfeffer (Sedum acre) und Knöllchensteinbrech (Saxifraga granulata). Zum Naturschutzgebiet gehören weiter einige Feuchtbiotope (Tümpel und Quellstellen) einschließlich des Caarssees. Die Vogelwelt ist mit charakteristischen Arten der Hutungen und Heiden, wie Feldlerche (Alauda arvensis), Dorngrasmücke (Sylvia communis), Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria), Goldammer (Emberiza citrinella) und Neuntöter (Lanius collurio) vertreten. Infolge einer bereits länger zurückliegenden Beweidung trat eine erhebliche Verbuschung der Trockenrasen ein. Durch Pflegemaßnahmen des Naturschutzes (Schafhutung, Entbuschung) sollen die Weiderasen mit ihren typischen Tier- und Pflanzenarten erhalten und entwickelt sowie die Feuchtbiotope geschützt und erhalten werden.
§ 4 Verbote
In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen,
6.
Gewässer oder deren Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Absenkung des Wasserstandes führen können, sowie Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu baden, zu tauchen, außerhalb des gekennzeichneten Rastplatzes zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
10.
Hunde, außer Hütehunde, frei laufen zu lassen,
11.
das Naturschutzgebiet außerhalb des gekennzeichneten Wanderweges zu betreten, im Naturschutzgebiet mit Fahrrädern zu fahren,
12.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren, in ihm zu reiten oder Kraftfahrzeuge zu parken,
13.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen oder Tieren anzuwenden oder organische oder mineralische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
14.
Grünland umzubrechen,
15.
das Gebiet forstlich zu bewirtschaften,
16.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
17.
den Caarssee mit Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder Art zu befahren,
18.
zu angeln oder zu fischen.
§ 5
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Zulässige Handlungen
Unberührt von den Verboten
1.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11, 12 und 13
bleibt die landwirtschaftliche Bodennutzung der bei Inkrafttreten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen; eine Stickstoffdüngung ist nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig. § 2 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern bleibt unberührt.
2.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 10 und 11
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts im Sinne des
§ 1 des Bundesjagdgesetzes
mit folgenden Maßgaben:
a)
das Anlegen von Kirrungen, Wildäsungsflächen, Wildäckern und anderen zum Zweck der Fütterung bestimmten Einrichtungen sowie die Errichtung von Jagdhütten sind unzulässig,
b)
die Jagdhundausbildung im Naturschutzgebiet ist unzulässig,
c)
die Errichtung jagdlicher Einrichtungen und die Fallenjagd erfolgt nur mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
3.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 16
bleibt das Anbringen und Aufstellen von Naturschutz- und Hinweistafeln,
4.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 11 und 12
bleibt das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes:
a)
und zwar der jeweiligen Grundstücke durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
b)
durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
5.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 11 und 12
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde,
6.
nach
§ 4 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Entwicklung oder zur Unterhaltung des Naturschutzgebietes, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind.
Fußnoten
*)
§ 5 Nr. 1 neu gefaßt durch Artikel 13 der Verordnung vom 22. Januar 1998.
§ 6 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4
und
5
kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Teile von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(2) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4
und
5
kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
§ 7
*
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
einem Verbot nach
§ 4 Satz 2 Nr. 1 bis 17
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5
zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6
erteilt worden ist,
2.
entgegen
§ 5 Nr. 1
die Stickstoffdüngung ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde durchführt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Naturschutzbehörde bestimmen sich nach § 11 Abs. 3 und 4 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen
§ 5 Nr. 2 Buchstabe a
Kirrungen, Wildäsungsflächen, Wildäcker oder andere zum Zweck der Fütterung bestimmte Einrichtungen anlegt oder Jagdhütten errichtet,
2.
entgegen
§ 5 Nr. 2 Buchstabe b
Jagdhunde im Naturschutzgebiet ausbildet,
3.
entgegen
§ 5 Nr. 2 Buchstabe c
ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen errichtet oder die Fallenjagd ausübt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 4 Satz 2 Nr. 18
angelt oder fischt. Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes
.
Fußnoten
*)
§ 7 Abs. 1 geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 22. Januar 1998.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 16. August 1994
Der Umweltminister
Frieder Jelen
Der Landwirtschaftsminister
Martin Brick
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