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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Feldberger Hütte"

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Feldberger Hütte"
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Vom 16. August 1994
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 22. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 158), in Kraft am 28. Februar 1998
Fußnoten
*)
Titel geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 22. Januar 1998.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Feldberger Hütte" vom 16. August 199401.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3) verordnet der Umweltminister und aufgrund des § 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30) verordnet der Landwirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Umweltminister:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Der Landschaftsteil im Landkreis Mecklenburg-Strelitz wird in den in § 2 Abs. 4 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Feldberger Hütte" in das bei dem Umweltminister als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet liegt auf dem Gebiet der Stadt Feldberg und auf dem Gebiet der Gemeinde Lichtenberg. Es hat eine Größe von etwa 473 Hektar.
(2) Die forstlichen Teilflächen des Revieres Feldberger Hütte im Forstamt Lüttenhagen, aufgezählt auf der Grundlage der Forstkarte des Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebes Neustrelitz, hergestellt durch Forstprojektierung Potsdam, Nr. 18/78: 69 a1, 68 a1, 58 a1, 57 a1 und 55 a1 zwischen dem Ufer des Breiten Luzin und dem Weg werden als Totalwaldreservat ausgewiesen.
(3) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.
(4) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes zeigende Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Grenze). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden bei dem Umweltminister, Schloßstraße 6-8, 19053 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
- Landrat des Landkreises Mecklenburg-Strelitz Woldegker Chaussee 35 17235 Neustrelitz,
- Amtsvorsteher des Amtes Feldberger Seenlandschaft Prenzlauer Straße 1 17258 Feldberg
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung von Lebensgemeinschaften des Buchenwaldes sowie der eingebundenen Sölle, Moore und Seeufer in Hochflächen und Hanglagen der jungeiszeitlich geprägten Landschaft. Das Gebiet ist ein komplexes Schutzgebiet, in dem insbesondere
-
eine artenreiche Fauna mit besonderem Schwerpunkt auf vom Aussterben bedrohte Großvogelarten und ihre Lebensräume,
-
eine artenreiche Flora mit besonderem Schwerpunkt auf gefährdete Pflanzengesellschaften von Mergel- und wärmebegünstigten Hangbuchenwäldern sowie von Mooren
geschützt werden. Nutzungsmaßnahmen erfolgen naturnah und orientieren sich an den Erfordernissen der Lebensgemeinschaften. Sie sollen der Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung artenreicher Wälder mit Kleinstrukturen und naturnahen Waldökosystemen dienen. Daneben dient das Naturschutzgebiet der Erhaltung und extensiven Bewirtschaftung randlich einbezogener Wiesen und Weiden sowie der Sicherung der slawischen Höhenburg auf dem Schloßberg als frühgeschichtliches Denkmal.
(2) Das Totalwaldreservat gemäß § 2 Abs. 2 dient exemplarisch der unbeeinflußten Naturentwicklung eines wärmebegünstigten Buchen-Hangwaldes.

§ 4 Verbote

Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen,
6.
Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Absenkung des Wasserstandes führen können, sowie Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, zu fangen, zu verletzen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen oder ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu baden, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen, Modellboote zu betreiben,
10.
Hunde, außer Hütehunde, frei laufen zu lassen,
11.
das Gebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern oder Kutschen zu befahren,
12.
mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, das Naturschutzgebiet zu befahren, in ihm zu reiten oder Kraftfahrzeuge zu parken,
13.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder mineralische oder organische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
14.
Grünland umzubrechen oder aufzuforsten,
15.
Kahlschläge anzulegen,
16.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
17.
in dem Totalwaldreservat gemäß § 2 Abs. 2 forstliche, jagdliche oder andere Maßnahmen durchzuführen, die die freie, vom Menschen unbeeinflußte natürliche Entwicklung beeinträchtigen.

§ 5

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Zulässige Handlungen
Unberührt von den Verboten
1.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11 und 12 bleibt die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung des Gebietes außerhalb des Totalwaldreservates nach § 2 Abs. 2 gemäß den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern mit folgenden Maßgaben:
a)
Einschlags- und Rückemaßnahmen sind nur in der Zeit vom 1. September bis zum 31. März bei Einhaltung der Horstschutzrichtlinie zulässig,
b)
der Anbau nichtheimischer oder standortsfremder Baumarten ist unzulässig,
c)
die forstliche Nutzung oder Pflege von Moorstandorten, mit Ausnahme der einzelstammweisen Nutzung von Werthölzern, ist unzulässig,
d)
der Umbau von Nadelholzbeständen zur naturgemäßen Bestockung erfolgt nach Hiebsreife,
2.
nach § 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 10 und 11 bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes mit folgenden Maßgaben:
a)
die Jagd auf Federwild und die Fallenjagd sind unzulässig,
b)
die Neuanlage von Wildäckern, Wildäsungsflächen und Wildfütterungen oder anderen zum Zweck der Fütterung bestimmten Einrichtungen sowie die Errichtung von Jagdhütten sind unzulässig,
c)
die Errichtung von Jagdeinrichtungen erfolgt nur mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
3.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11, 12 und 13 bleibt die landwirtschaftliche Bodennutzung der bei Inkrafttreten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen; eine Stickstoffdünung ist nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig. § 2 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern bleibt unberührt.
4.
nach § 4 Satz 2 Nr. 16 bleibt das Anbringen und Aufstellen von Naturschutz- und Hinweistafeln,
5.
nach § 4 Satz 2 Nr. 11 und 12 bleibt das Betreten und Befahren des Gebietes:
a)
und zwar der jeweiligen Grundstücke durch die Grundstücksbesitzer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
b)
durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
6.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 11 und 12 bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde,
7.
nach § 4 Satz 2 bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind.
Fußnoten
*)
§ 5 Nr. 3 neu gefaßt durch Artikel 12 der Verordnung vom 22. Januar 1998.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Geboten und Verboten nach §§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Teile von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(2) Von den Geboten und Verboten nach §§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.

§ 7

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Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
einem Verbot nach § 4 Satz 2 Nr. 1 bis 17 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach § 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß § 6 erteilt worden ist,
2.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe a Einschlags- und Rückemaßnahmen außerhalb des Zeitraums vom 1. September bis zum 31. März durchführt,
3.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe b nichtheimische oder standortsfremde Baumarten anbaut,
4.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe c die Moorstandorte, mit Ausnahme der einzelstammweisen Nutzung von Werthölzern, forstlich nutzt oder pflegt,
5.
entgegen § 5 Nr. 3 die Stickstoffdüngung ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde durchführt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Naturschutzbehörde bestimmen sich nach § 11 Abs. 3 und 4 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe a Federwild jagt oder die Fallenjagd betreibt,
2.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe b Wildäcker, Wildäsungsflächen, Wildfütterungen oder andere zum Zweck der Fütterung bestimmte Einrichtungen neu anlegt oder Jagdhütten errichtet,
3.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe c Jagdeinrichtungen ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde errichtet.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach § 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes.
Fußnoten
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§ 7 Abs. 1 geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 22. Januar 1998.

§ 8 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung Nr. 1 über das Naturschutzgebiet "Feldberger Hütte" des Ministers für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft der DDR vom 30. März 1961 (Gbl. DDR II Nr. 27 S. 166) außer Kraft.
Schwerin, den 16. August 1994
Der Umweltminister Frieder Jelen
Der Landwirtschaftsminister Martin Brick
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