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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Drewitzer See mit Lübowsee und Dreiersee" Vom 16. August 1994

Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Drewitzer See mit Lübowsee und Dreiersee"
Vom 16. August 1994
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Februar 1998 (GVOBl. M-V S. 225), in Kraft am 21. März 1998

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Drewitzer See mit Lübowsee und Dreiersee" vom 16. August 199401.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), der durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) neu gefaßt worden ist, verordnet der Umweltminister und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30) sowie des
§ 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet der Landwirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Umweltminister:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Die in der Nossentiner Heide im Landkreis Waren gelegenen Seen Drewitzer See, Lübowsee und Dreiersee und ihr Umland werden in den in
§ 2 Abs. 3 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Drewitzer See mit Lübowsee und Dreiersee" in das bei dem Umweltminister als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 1454,6 Hektar. Es liegt im Landkreis Müritz und umfaßt Landschaftsteile der Gemeinden Alt Schwerin, Nossentiner Hütte und Sparow.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitige gegengestrichelte Linie dargestellt.
(3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile (Pfeilspitzen auf der Grenze) eingetragen. Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden bei dem Umweltminister, Schloßstraße 6-8, 19053 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
- Landrat des Landkreises Müritz
Kietzstraße 10/11 17192 Waren,
- Nationalparkamt/Außendezernat Naturpark
Nossentiner/Schwinzer Heide
Ziegenhorn 1
19395 Karow
- Amtsvorsteher des Amtes Malchow-Land
Bahnhofstraße 42
17213 Malchow
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet dient dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung eines wertvollen Ausschnittes der Sanderlandschaft in der Nossentiner Heide, in die der Drewitzer See, der Lübowsee und der Dreiersee eingelagert sind. Das Gebiet ist ein komplexes Schutzgebiet, in dem insbesondere
-
der Drewitzer See als großflächiger, weitgehend grundwasserbeeinflußter Klarwassersee,
-
seltene Pflanzen- und Tiergemeinschaften des Drewitzer Sees, z. B. Armleuchteralgen und Pflanzengesellschaften trockenfallender Seeufer, Lebensräume bedrohter Libellenarten am Westufer und Brutstätten schilfbewohnender Wasser- und Singvögel in den Röhrichtbeständen des Nordteils des Sees,
-
weitere wertvolle Seen unterschiedlicher Typen,
-
Fischotter, Fisch- und Seeadler sowie weitere vom Aussterben bedrohte Tierarten,
-
die Wälder und Forsten als Puffergebiet für die Seen und Lebensraum vom Aussterben bedrohter Tierarten und
-
extensiv bewirtschaftete Feuchtwiesen und Trockenrasen als Reste traditioneller Nutzungsformen
geschützt werden.

§ 4 Verbote

Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeglicher Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen,
6.
Gewässer oder deren Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Absenkung des Wasserstandes führen können, sowie Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu baden, zu tauchen, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
10.
Hunde, außer Hütehunde, frei laufen zu lassen,
11.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb der gekennzeichneten Wege mit Fahrrädern zu befahren,
12.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,
13.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen oder mit Sportgeräten jeder Art zu befahren,
14.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder mineralische oder organische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
15.
Grünland umzubrechen,
16.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
17.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
18.
im Naturschutzgebiet zu reiten,
19.
Müll und Abfälle jeglicher Art abzulagern oder das Gebiet in sonstiger Weise zu verunreinigen.

§ 5

*
Zulässige Handlungen
Unberührt von den Verboten
1.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11, 12 und 14
bleibt die landwirtschaftliche Bodennutzung der bei Inkrafttreten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen; eine Stickstoffdüngung ist nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig. § 2 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern bleibt unberührt. Für Standorte vom Aussterben bedrohter Pflanzenarten kann diese Behörde die Durchführung oder das Unterlassen von Bewirtschaftungsmaßnahmen jährlich gesondert festlegen.
2.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11 und 12
bleibt die forstwirtschaftliche Bodennutzung der als Wald genutzten Flächen entsprechend den Grundsätzen der naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern mit folgenden Maßnahmen:
a)
der Anbau nichtheimischer oder standortfremder Baumarten ist unzulässig,
b)
die Anlage von Kahlschlägen über ein Hektar Größe ist unzulässig,
c)
die Entnahme von Totholz aus Baumhölzern oder von Höhlen- oder Horstbäumen ist unzulässig, soweit nicht forstlich-sanitäre Gründe dagegensprechen,
3.
nach § 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 10 und 11
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts im Sinne des
§ 1 des Bundesjagdgesetzes mit folgenden Maßgaben:
a)
die Jagd auf Federwild ist unzulässig,
b)
die Neuanlage von Wildäckern und künstlichen Suhlen, das Ausbringen von Fütterungsmitteln und der Einsatz von Lockmitteln an natürlichen Suhlen ist unzulässig,
c)
die Durchführung der Fallenjagd ist unzulässig,
d)
die Jagdhundausbildung im Naturschutzgebiet ist unzulässig,
e)
die Errichtung jagdlicher Einrichtungen sowie das Anlegen von Kirrungen erfolgt nur mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
4.
nach § 4 Satz 2 Nr. 8, 11 und 13
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei mit folgenden Maßgaben:
a)
die Zufütterung ist unzulässig,
b)
die Durchführung von Besatzmaßnahmen mit nichtheimischen Fischarten ist unzulässig,
c)
die Verwendung von Reusen ohne Otterausstieg ist unzulässig,
d)
die Elektrofischerei auf dem Lübowsee und Dreiersee ist unzulässig,
e)
die Ausgabe von Angelkarten für den Lübowsee und Dreiersee ist unzulässig,
f)
das Angeln vom Ufer des Drewitzer Sees aus ist unzulässig,
g)
die Elektrofischerei auf dem Drewitzer See ist einmal jährlich nach Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde zulässig,
5.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1 und 3
bleiben die erforderlichen, einvernehmlich mit der zuständigen Naturschutzbehörde festgelegten Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der Wege, mit der Einschränkung, daß die Verwendung von wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren Materialien nicht statthaft ist,
6.
nach § 4 Satz 2 Nr. 13
bleibt das Befahren des Drewitzer Sees mit registrierten Paddel- oder Ruderbooten in den dazu von der zuständigen Naturschutzbehörde gekennzeichneten Bereichen,
7.
nach § 4 Satz 2 Nr. 11 und 12
bleibt das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes
a)
und zwar der jeweiligen Grundstücke durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
b)
durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
8.
nach § 4 Satz 2 Nr. 17
bleibt das Anbringen von Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften,
9.
nach § 4 Satz 2 Nr. 5 und 11
bleibt die Errichtung und der Betrieb von insgesamt maximal zwei Gemeinschaftssteganlagen im Südwestbereich des Drewitzer Sees im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde durch die jeweiligen Ortsgruppen des Landesanglerverbandes,
10.
nach § 4 Satz 2 Nr. 9
bleibt das Baden an den ausgewiesenen, öffentlich zugänglichen Badestellen und innerhalb der bebauten Grundstücke am Drewitzer See,
11.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 11 und 12
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde,
12.
nach § 4 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Entwicklung oder zur Unterhaltung des Naturschutzgebietes, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind.
Fußnoten
*)
§ 5 Nr. 1 neu gefaßt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Februar 1998.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(2) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.

§ 7

*
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
einer Vorschrift des § 4 Satz 2 Nr. 1 bis 19
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist,
2.
entgegen § 5 Nr. 1
die Stickstoffdüngung ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde durchführt oder einer Festlegung von Bewirtschaftungsmaßnahmen für Standorte vom Aussterben bedrohter Pflanzenarten durch die Naturschutzbehörde zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe a
nichtheimische oder standortfremde Baumarten anbaut,
4.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe b
Kahlschläge über ein Hektar Größe anlegt,
5.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe c
Totholz aus Baumhölzern oder von Höhlen- oder Horstbäumen aus anderen als aus forstlich-sanitären Gründen entnimmt,
6.
entgegen § 5 Nr. 5
wassergefährdende, auswasch- oder auslaugbare Materialien verwendet,
7.
entgegen § 5 Nr. 10
an anderen als an den ausgewiesenen, öffentlich zugänglichen Badestellen oder außerhalb der bebauten Grundstücke am Drewitzer See badet.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Naturschutzbehörde bestimmen sich nach § 11 Abs. 3 und 4 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe a
die Jagd auf Federwild ausübt,
2.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe b
neue Wildäcker oder künstliche Suhlen anlegt, Fütterungsmittel oder Lockmittel an natürlichen Suhlen auslegt,
3.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe c
die Fallenjagd durchführt,
4.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe d
Jagdhunde im Naturschutzgebiet ausbildet,
5.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe e
ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen errichtet oder Kirrungen anlegt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe a
die Zufütterung vornimmt,
2.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe b
Besatzmaßnahmen mit nichtheimischen Fischarten durchführt,
3.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe c
Reusen ohne Otterausstieg verwendet,
4.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe d
die Elektrofischerei auf dem Dreiersee und dem Lübowsee ausübt,
5.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe e
Angelkarten für den Lübowsee und den Dreiersee ausgibt,
6.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe f
vom Ufer des Drewitzer Sees aus angelt,
7.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe g
die Elektrofischerei auf dem Drewitzer See mehr als einmal jährlich oder ohne Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde ausübt.
Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes .
Fußnoten
*)
§ 7 Abs. 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Februar 1998.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 16. August 1994
Der Umweltminister
Frieder Jelen
Der Landwirtschaftsminister
Martin Brick
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