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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Spyckerscher See und Mittelsee" Vom 27. September 1994

Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Spyckerscher See und Mittelsee"
Vom 27. September 1994
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Spyckerscher See und Mittelsee" vom 27. September 199401.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), der durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 neu gefaßt worden ist, verordnet der Umweltminister und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30) sowie des
§ 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet der Landwirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Umweltminister:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Der Spyckersche See und der Mittelsee werden mit einem Teil der umliegenden Halbtrocken- und Magerrasen sowie Brackwasserröhrichte und aufgelassenen Salzwiesen einschließlich eines angrenzenden Teiles des Großen Jasmunder Boddens in den in
§ 2 Abs. 3 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Spyckerscher See und Mittelsee"
in das bei dem Umweltminister als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 343,5 Hektar,
davon Land 161 Hektar
Wasser 182,5 Hektar.
Es liegt im Landkreis Rügen in der Gemeinde Glowe, Gemarkungen Ruschvitz, Spycker und Glowe.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.
(3) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Grenze). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden bei dem Umweltminister, Schloßstraße 6-8, 19053 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
- Landrat des Landkreises
Rügen Billrothstraße 5
18528 Bergen,
- Amtsvorsteher des Amtes
Jasmund August-Bebel-Straße 36
18551 Sagard
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung, Entwicklung und Pflege eines der landschaftlich reizvollsten und, gemessen an der geringen Größe, an Vielfalt der Naturausstattung reichsten Gebiete der nordrügener Boddenlandschaft. Das Biotopspektrum reicht von Pioniervegetation und Halbtrockenrasen mit Entwicklung zu wärmeliebenden Gebüschen einerseits und Sandmagerrasen im boddennahen Bereich andererseits über aufgelassene Salzwiesen und verschiedene Röhrichte und Erlenbrüche bis zu den Flachgewässern der beiden Seen und des angrenzenden Boddenbereiches. Als besonders geschützte, vom Aussterben bedrohte sowie als für Rügen seltene Arten sind Eisvogel (Alcedo atthis), Kreuzotter (Vipera berus), Ringelnatter (Natrix natrix natrix), Sprosser (Luscinia luscinia), Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria), Wasserfrosch (Rana esculenta), Prachtnelke (Dianthus superbus), Färber-Scharte (Serratula tinctoria), Aufrechte Trespe (Bromus erectus), Gemeine Sichelmöhre (Falcaria vulgaris) zu nennen. Das Gebiet ist zudem Nahrungsrevier für Mäusebussard (Buteo buteo), Rotmilan (Milvus milvus), Rohrweihe (Circus aeroginosus) und Fischadler (Pandion haliaetus). Besondere avifaunistische Bedeutung gewinnt es durch die Funktion als Schlafplatz für verschiedene Gänsearten und den Kranich (Grus grus). Schutz-, Pflege- und Entwicklungsziel ist der Erhalt dieses vielfältigen Naturpotentials unter dem Druck der zunehmenden touristischen Erschließung Rügens. Ein spezielles Entwicklungsziel ist die Verbesserung der Wassergüte durch Verringerung des Eutrophierungsgrades (Aal-Hecht-Schlei-See).

§ 4 Verbote

In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen und Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen,
6.
Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Absenkung des Grundwasserstandes führen können, sowie Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven oder Puppen, ihre Nester oder ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu baden, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
10.
Hunde, außer Hütehunde, frei laufen zu lassen,
11.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren,
12.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,
13.
im Naturschutzgebiet zu reiten,
14.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder mineralische oder organische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
15.
die Gewässer, soweit es sich nicht um Wasserflächen der Bundeswasserstraße handelt, mit Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder Art zu befahren,
16.
Grünland umzubrechen,
17.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
18.
Bild- oder Schrifttafeln jeder Art anzubringen oder aufzustellen.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten
1.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11 und 12
bleibt die extensive landwirtschaftliche Nutzung durch Beweidung mit einer maximalen Besatzstärke von zwei Großvieheinheiten je Hektar und/oder Mahd mit folgenden Maßgaben:
a)
Nach- oder Reparatursaaten sind unzulässig,
b)
die Besatzdichte, der Beweidungszeitraum und die Mahdtermine sind mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen,
2.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße forstliche Nutzung der waldbestockten Flächen gemäß den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern mit folgenden Maßgaben:
a)
der Anbau nichtheimischer oder standortfremder Baumarten ist untersagt,
b)
die Anlage von Kahlschlägen über ein Hektar Größe ist unzulässig,
c)
nach Hiebsreife sind Maßnahmen zum Umbau von Beständen mit nichtheimischen Baumarten in Bestände mit heimischen und standortgerechten Baumarten vorzusehen,
3.
nach § 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 10 und 11
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts im Sinne des
§ 1 des Bundesjagdgesetzes mit folgenden Maßgaben:
a)
die Jagd auf Federwild, das Anlegen von Wildäckern, Wildäsungsflächen und anderen zum Zweck der Fütterung bestimmten Einrichtungen sowie die Errichtung von Jagdhütten sind unzulässig,
b)
die Errichtung jagdlicher Einrichtungen und das Anlegen von Kirrungen erfolgt nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
4.
nach § 4 Satz 2 Nr. 8
bleibt das Angeln mit folgenden Maßgaben:
a)
das Angeln im Mittelsee ist unzulässig,
b)
das Angeln vom Boot aus sowie außerhalb gekennzeichneter Bereiche ist unzulässig,
5.
nach § 4 Satz 2 Nr. 15
bleibt das Durchfahren des Mittelsees durch Angler mit Bootsliegeplatz im Mittelsee und im Spycker See mit der Einschränkung, daß die Durchfahrt zwischen dem 1. August und dem 30. April im Zeitraum von einer Stunde vor Sonnenuntergang bis eine Stunde nach Sonnenaufgang unzulässig ist,
6.
nach § 4 Satz 2 Nr. 8 und 15
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei mit der Maßgabe, daß die Fischerei in den Schilfbereichen unzulässig ist,
7.
nach § 4 Satz 2 Nr. 18
bleibt das Anbringen oder Aufstellen von Naturschutz- und Hinweistafeln,
8.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 11 und 12
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
9.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 6, 11 und 18
bleiben Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf der Bundeswasserstraße einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten,
10.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 2, 4, 7, 11 und 12
bleiben bergbauliche Aktivitäten nach vorheriger Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde, soweit sie im Rahmen der bergrechtlichen Vorschriften ausgeübt werden und sofern für sie beim Inkrafttreten der Verordnung ein durch besonderen Rechtsakt begründeter Rechtsanspruch bestanden hat,
11.
nach § 4 Satz 2 Nr. 11, 12 und 15
bleibt das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes:
a)
und zwar der jeweiligen Grundstücke durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
b)
durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
12.
nach § 4 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden sind.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Teile von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(2) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
einer Vorschrift des § 4 Satz 2 Nr. 1 bis 18
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist,
2.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe a
Nach- oder Reparatursaaten durchführt,
3.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe b
die Besatzdichte, den Beweidungszeitraum oder die Mahdtermine nicht mit der Naturschutzbehörde abstimmt,
4.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe a
nichtheimische oder standortfremde Baumarten anbaut,
5.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe b
Kahlschläge über ein Hektar Größe anlegt,
6.
entgegen § 5 Nr. 5
als Angler mit Bootsliegeplatz im Mittelsee und im Spycker See den Mittelsee und den Spycker See zwischen dem 1. August und dem 30. April im Zeitraum von einer Stunde vor Sonnenuntergang bis eine Stunde nach Sonnenaufgang befährt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Naturschutzbehörde bestimmen sich nach § 11 Abs. 3 und 4 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe a
Federwild jagt, Wildäcker, Wildäsungsflächen und andere zum Zweck der Fütterung bestimmte Einrichtungen anlegt oder Jagdhütten errichtet,
2.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchstabe b
ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen errichtet oder Kirrungen anlegt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe a
im Mittelsee angelt,
2.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchstabe b
vom Boot aus angelt oder außerhalb gekennzeichneter Bereiche angelt,
3.
entgegen § 5 Nr. 6
die Fischerei in den Schilfbeständen ausübt.
Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes .

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 27. September 1994
Der Umweltminister
Frieder Jelen
Der Landwirtschaftsminister
Martin Brick
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