Verordnung über das Naturschutzgebiet "Keetzseen" Vom 27. September 1994
Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Keetzseen"
Vom 27. September 1994
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Keetzseen" vom 27. September 1994 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet | 01.01.2005 |
§ 2 - Geltungsbereich | 01.01.2005 |
§ 3 - Schutzzweck | 01.01.2005 |
§ 4 - Verbote | 01.01.2005 |
§ 5 - Zulässige Handlungen | 01.01.2005 |
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen | 01.01.2005 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2005 |
§ 8 - Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), der durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) neu gefaßt worden ist, verordnet der Umweltminister und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes
vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30) sowie des
§ 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes
vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet der Landwirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Umweltminister:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
(1) Der Landschaftsteil auf dem Gebiet der Stadt Neustrelitz wird in den in
§ 2 Abs. 3
bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Keetzseen" in das bei dem Umweltminister als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 330 Hektar. Es liegt auf dem Gebiet der Stadt Neustrelitz und umfaßt ein südlich des Großen Fürstensees gelegenes Wald- und Seengebiet.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.
(3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Flurkarten im Maßstab 1:4.800 bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in das zu schützende Gebiet zeigende Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Linie). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden bei dem Umweltminister, Schloßstraße 6-8, 19053 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
- Landrat des Landkreises
Mecklenburg-Strelitz
Woldegker Chaussee 35
17235 Neustrelitz,
- Bürgermeister der Stadt
Neustrelitz
Markt 1
17235 Neustrelitz
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung eines strukturreichen Wald- und Seengebietes sowie der eingeschlossenen Moore. Das Gebiet ist ein komplexes Schutzgebiet, in dem insbesondere
-
mesotrophe Klarwasserseen, nährstoffarme Moore und ihre zum Teil vom Aussterben bedrohte Pflanzenwelt,
-
weitere Seentypen sowie
-
eine artenreiche Tierwelt mit besonderem Schwerpunkt auf Fischotter, Großvögel und weiteren vom Aussterben bedrohten Tierarten und ihre Lebensräume
geschützt werden. Nutzungsmaßnahmen haben naturnah zu erfolgen und sich an den Erfordernissen der Lebensgemeinschaften zu orientieren. Sie sollen der Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung artenreicher Wälder mit Kleinstrukturen und naturnahen Waldökosystemen dienen.
§ 4 Verbote
Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen,
6.
Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Absenkung der Wasserstände führen können, sowie Stoffe einzuleiten oder einzubringen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, zu fangen, zu verletzen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen oder ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Nester oder ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu baden, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Modellboote zu betreiben, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen,
10.
Hunde frei laufen zu lassen,
11.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren oder zu reiten,
12.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren oder in ihm Kraftfahrzeuge zu parken,
13.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder mineralische oder organische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
14.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder Art zu befahren,
15.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
16.
zu angeln.
§ 5 Zulässige Handlungen
Unberührt von den Verboten
1.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung der waldbestockten Flächen gemäß den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern mit folgenden Maßgaben:
a)
der Anbau nichtheimischer oder standortfremder Baumarten ist unzulässig,
b)
die forstliche Nutzung oder Pflege von Moorstandorten, mit Ausnahme der einzelstammweisen Nutzung von Werthölzern, ist unzulässig,
c)
die Anlage von Kahlschlägen über ein Hektar Größe ist unzulässig,
d)
die Entnahme von Totholz in Baumhölzern oder von Höhlen- oder Horstbäumen ist unzulässig, soweit dies aus forstsanitären Gründen nicht notwendig ist,
2.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 10 und 11
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des
§ 1 des Bundesjagdgesetzes
mit folgenden Maßgaben:
a)
die Jagd auf Federwild und die Fallenjagd sind unzulässig,
b)
das Anlegen von Wildäckern, Wildäsungsflächen und Wildfütterungen oder anderen zum Zweck der Fütterung bestimmten Einrichtungen sowie die Errichtung von Jagdhütten sind unzulässig,
c)
die Errichtung von Jagdeinrichtungen erfolgt nur mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
3.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 8, 11 und 14
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei mit folgenden Maßgaben:
a)
die Zufütterung und Besatzmaßnahmen mit nichtheimischen Fischarten, mit Ausnahme des Aals, sind unzulässig,
b)
die Zugnetzfischerei innerhalb des Zeitraumes vom 1. April bis zum 31. Oktober ist unzulässig,
c)
die Elektrofischerei ist zweimal im Jahr nach Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde zulässig,
d)
Reusen sind ottersicher umzurüsten,
4.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 7 und 11
bleibt das Pilzesuchen,
5.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 15
bleibt das Anbringen und Aufstellen von Naturschutz- und Hinweistafeln,
6.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 11 und 12
bleibt das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes:
a)
und zwar der jeweiligen Grundstücke durch die Grundstücksbesitzer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
b)
durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
7.
nach
§ 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 11 und 12
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde,
8.
nach
§ 4 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind.
§ 6 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4
und
5
kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Teile von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(2) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4
und
5
kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
einem Verbot nach
§ 4 Satz 2 Nr. 1 bis 15
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5
zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6
erteilt worden ist,
2.
entgegen
§ 5 Nr. 1 Buchstabe a
nichtheimische oder standortfremde Baumarten anbaut,
3.
entgegen
§ 5 Nr. 1 Buchstabe b
die Moorstandorte, mit Ausnahme der einzelstammweisen Entnahme von Werthölzern, forstlich nutzt oder pflegt,
4.
entgegen
§ 5 Nr. 1 Buchstabe c
Kahlschläge über ein Hektar Größe anlegt,
5.
entgegen
§ 5 Nr. 1 Buchstabe d
Totholz in Baumhölzern oder von Höhlen- oder Horstbäumen entnimmt, wenn dies aus forstsanitären Gründen nicht notwendig ist.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Naturschutzbehörde bestimmen sich nach § 11 Abs. 3 und 4 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen
§ 5 Nr. 2 Buchstabe a
Federwild jagt oder die Fallenjagd ausübt,
2.
entgegen
§ 5 Nr. 2 Buchstabe b
Wildäcker, Wildäsungsflächen, Wildfütterungen oder andere zum Zweck der Fütterung bestimmte Einrichtungen anlegt oder Jagdhütten errichtet,
3.
entgegen
§ 5 Nr. 2 Buchstabe c
Jagdeinrichtungen ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde errichtet.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen
§ 4 Satz 2 Nr. 16
angelt,
2.
entgegen
§ 5 Nr. 3 Buchstabe a
bei der Ausübung der Fischerei zufüttert oder Besatzmaßnahmen mit nichtheimischen Fischarten, mit Ausnahme des Aals, vornimmt,
3.
entgegen
§ 5 Nr. 3 Buchstabe b
innerhalb des Zeitraumes vom 1. April bis zum 31. Oktober die Zugnetzfischerei durchführt,
4.
entgegen
§ 5 Nr. 3 Buchstabe c
ohne Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde oder mehr als zweimal pro Jahr die Elektrofischerei betreibt.
Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes
.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 27. September 1994
Der Umweltminister
In Vertretung
Karlheinz Anding
Der Landwirtschaftsminister
Martin Brick
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