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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Insel Koos, Kooser See und Wampener Riff" Vom 10. Oktober 1994

Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Insel Koos, Kooser See und Wampener Riff"
Vom 10. Oktober 1994
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 22. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 158), in Kraft am 28. Februar 1998

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Insel Koos, Kooser See und Wampener Riff" vom 10. Oktober 199401.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.2005
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 3 - Schutzzweck01.01.2005
§ 4 - Verbote01.01.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen01.01.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), der durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) neu gefaßt worden ist, verordnet der Umweltminister und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30) sowie des
§ 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern
vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet der Landwirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Umweltminister:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Die Insel Koos, der Kooser See, die Kooser Wiesen, die Karrendorfer Wiesen, das Wampener Riff und die umgebenden Flachwasserbereiche des Greifswalder Boddens im Gebiet des Landkreises Ostvorpommern und der Stadt Greifswald werden in den in
§ 2 Abs. 3 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Insel Koos, Kooser See und Wampener Riff"
in das bei dem Umweltminister als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 1.560 Hektar, davon 772 Hektar Landfläche und 788 Hektar Wasserfläche. Es umfaßt Landschaftsteile der Gemeinde Mesekenhagen in den Gemarkungen Frätow und Karrendorf, der Gemeinde Neuenkirchen in den Gemarkungen Wampen und Leist sowie der Stadt Greifswald in der Gemarkung Koos.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt.
(3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Grenze). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden bei dem Umweltminister, Schloßstraße 6-8, 19053 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim:
- Landrat des Landkreises Ostvorpommern
Demminer Straße 71-74
17389 Anklam,
- Senat der Hansestadt Greifswald
Rathaus 17469 Greifswald,
- Amtsvorsteher des Amtes Dersekow - Landhagen
Goethestraße 9
17469 Greifswald
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet dient der dauerhaften Sicherung, Erhaltung und Entwicklung eines stark gegliederten Bereichs der Küste des Greifswalder Boddens mit Anteilen von Salzwiesen, einem Strandsee und Flachwasserbereichen des Boddens. Je nach Windsituation sind entsprechend breite Spülsäume vorhanden. Aufgrund der Vielfalt der erdgeschichtlichen, gewässer-, pflanzen- und tierkundlichen Erscheinungsformen ist das Naturschutzgebiet als Lebensraum einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt zu erhalten. Die Standortbedingungen gewähren Pflanzen und Tieren besonders geschützter und vom Aussterben bedrohter Arten reale Möglichkeiten des Überlebens. Das Gebiet ist als einer der wenigen noch intakten Salzgraslandbereiche an der Küste Vorpommerns durch extensive Bewirtschaftung zu pflegen und zu entwickeln.

§ 4 Verbote

In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen,
6.
Gewässer oder deren Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässers zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu beschädigen, zu entnehmen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Nester oder ihre sonstigen Brut- und Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu lagern, zu tauchen, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
10.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder mineralische oder organische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, einzubringen, zu lagern oder abzulagern,
11.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
12.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren,
13.
auf den Landflächen des Naturschutzgebietes mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor zu fahren, in ihm zu reiten oder Kraftfahrzeuge zu parken,
14.
Hunde, außer Hütehunde, frei laufen zu lassen,
15.
im Naturschutzgebiet zu baden,
16.
Grünland umzubrechen,
17.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen.

§ 5

*
Zulässige Handlungen
Unberührt von den Verboten:
1.
nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 10, 12 und 13
bleibt die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung der bei Inkrafttreten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen; eine Stickstoffdüngung ist nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig. § 2 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern bleibt unberührt,
2.
nach § 4 Satz 2 Nr. 8
bleibt die ordnungsgemäße berufsfischereiliche Nutzung der Gewässer,
3.
nach § 4 Satz 2 Nr. 8
bleibt das Angeln von Friedfischen von der Brücke zur Insel Koos aus,
4.
nach § 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 12 und 14
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des
§ 1 des Bundesjagdgesetzes mit der Maßgabe:
a)
die Jagd auf Federwild,
b)
das Anlegen von Wildäckern und künstlichen Suhlen, das Ausbringen von Fütterungsmitteln und der Einsatz von Lockmitteln an natürlichen Suhlen,
c)
die Ausübung der Jagd in den befriedeten Bereichen Insel Koos und Kooser Wiesen südlich des Kooser Sees untersagt ist,
d)
das Errichten von jagdlichen Einrichtungen und das Anlegen von Kirrungen erfolgt nach Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
5.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 6 und 17
bleiben die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf der Bundeswasserstraße einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten sowie die Befahrensregelung,
6.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 7, 8, 12 und 13
bleiben Maßnahmen der zuständigen Wasserbehörde zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Deiche (kein Neubau) in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde,
7.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 12 und 13
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde,
8.
nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 2, 12 und 13
bleiben bergbauliche Aktivitäten nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde, soweit sie im Rahmen der bergrechtlichen Vorschriften ausgeübt werden und sofern für sie beim Inkrafttreten der Verordnung ein durch besonderen Rechtsakt begründeter Rechtsanspruch bestanden hat,
9.
nach § 4 Satz 2 Nr. 7
bleibt die Nutzung der Hausgärten der Wohnhäuser am Boddenweg 1 bis 5 und der Streuobstwiese durch die Bewohner der Insel Koos,
10.
nach § 4 Satz 2 Nr. 12 und 13
bleibt das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes:
a)
und zwar der jeweiligen Grundstücke durch die Grundstückseigentümer, sonstigen Nutzungsberechtigten oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen und soweit dies zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung notwendig ist,
b)
durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
11.
nach § 4 Satz 2 Nr. 15
bleibt das Baden am Spülfeld an der gekennzeichneten Badestelle,
12.
nach § 4 Satz 2
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind,
13.
nach § 4 Satz 2 Nr. 17
bleibt das Aufstellen und Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln.
Fußnoten
*)
§ 5 Nr. 1 neu gefaßt durch Artikel 7 der Verordnung vom 22. Januar 1998.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(2) Von den Geboten und Verboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.

§ 7

*
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einem Verbot nach § 4 Satz 2 Nr. 1 bis 17
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist,
2.
entgegen § 5 Nr. 1
die Stickstoffdüngung ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde durchführt.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Naturschutzbehörde bestimmen sich nach § 11 Abs. 3 und 4 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:
1.
§ 5 Nr. 3 Buchstabe a die Jagd auf Federwild ausübt,
2.
§ 5 Nr. 3 Buchstabe b Wildäcker und künstliche Suhlen anlegt, Fütterungsmittel ausbringt oder Lockmittel an natürlichen Suhlen einsetzt,
3.
§ 5 Nr. 3 Buchstabe c die Jagd in den befriedeten Bereichen Insel Koos und Kooser Wiesen südlich des Kooser Sees ausübt,
4.
§ 5 Nr. 3 Buchstabe d jagdliche Einrichtungen errichtet und Kirrungen anlegt ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde.
Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 5 Nr. 3 andere Fische als Friedfische an einem anderen Standort als von der Brücke zur Insel Koos aus angelt. Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes .
Fußnoten
*)
§ 7 Abs. 1 geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 22. Januar 1998.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 10. Oktober 1994
Der Umweltminister
In Vertretung Karlheinz Anding
Der Landwirtschaftsminister
Martin Brick
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